Verstoß gegen das Völkerrecht
Die fünf Fachverbände für Menschen mit BehinderUNg haben den Deutschen Bundestag aufgefordert, den diskriminierenden Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderung ersatzlos zu streichen. Nach § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes sind von Wahlen Menschen ausgeschlossen, für die "zur Besorgung aller Angelegenheiten" ein rechtlicher Betreuer bestellt worden ist. Das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts. Der Ausschluss trete dennoch automatisch ein, kritisieren die Fachverbände, zu denen auch die Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) gehört. Diese pauschale Ausgrenzung ist nach Einschätzung der Fachverbände gemäß den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Deutschland mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) eingegangen ist, nicht mehr vereinbar.
Nach Artikel 29 der BRK muss das Recht behinderter Menschen gewährleistet sein, zu wählen und gewählt zu werden und damit gleichberechtigt am politischen Leben teilzunehmen. In jüngster Zeit haben dazu auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wie auch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen klargestellt, dass ein an generalisierende Kriterien geknüpfter Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderung gegen das Völkerrecht verstößt.