Für Teilhabe und für Existenzsicherung der Menschen mit Behinderung sind künftig getrennte Leistungsträger zuständig. Doch bei genauem Hinschauen zeigen sich Schnittstellen zwischen beiden Bereichen, deren Ausgestaltung noch viele Fragen aufwirft.
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Am 1. Januar 2013 soll das neue Patientenrechtegesetz in Kraft treten und Patienten in der Durchsetzung ihrer Rechte stärken. Die Caritas hat zu den Plänen der Bundesregierung Stellung genommen und fordert Nachbesserungen.
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Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dieser berücksichtigt nun endlich an Demenz erkrankte Menschen. Der Erfolg der Reform wird aber stark von den Einrichtungen selbst abhängen.
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Die kürzliche Neuregelung des § 82 SGB XI sorgt dafür, dass die bewährte Umlagepauschalierung mehrerer Investitionskostenarten und der Belegungsquote auch künftig gilt.
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Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärkt die Rolle der Kommunen. Außerdem wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ins Sozialhilferecht übertragen. Die Caritas teilt viele der Intentionen des Gesetzes, sieht jedoch einige Auswirkungen bei der Hilfe zur Pflege als problematisch an.
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Die neuen Regelungen zum Leistungserbringungsrecht werfen Licht und Schatten. Die Caritas wird die Ausgestaltung in der Praxis eng begleiten. Sie begrüßt die Weiterentwicklung zu einem echten Sachleistungsprinzip.
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Den großen Wurf, vor allem die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit, bringt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz zwar nicht. Doch etliche Forderungen der Caritas sind nun erfüllt.
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Ziel des Gesetzentwurfs zum Dritten Pflegestärkungsgesetz ist es, die Rolle der Kommunen zu stärken und den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Sozialhilfe umzusetzen. Manches wurde erreicht. Aus Sicht der Caritas existieren aber auch noch einige Baustellen.
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Die häusliche Pflege zu stärken und Leistungen im stationären Bereich zu verbessern, darauf zielt der Referentenentwurf des fünften SGB-XI-Änderungsgesetzes. Trotz positiver Ansätze krankt die Umsetzung am Fehlen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
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Das Hospiz- und Palliativgesetz tritt 2016 in Kraft. Positiv:?Die Hospize werden gestärkt, eine allgemeine ambulante Palliativversorgung eingeführt. Ein Erfolg für Caritas und Diakonie, die jedoch auch Mängel sehen. Aber: Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz.
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Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Personalsituation in der Altenpflege bleibt zwar schwierig. Dennoch bringt das Gesetz manche Verbesserung. Weitere große Schritte sollten folgen.
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Nach einiger Kritik und dem Engagement von Caritas und anderen Wohlfahrtsverbänden haben die Abgeordneten im Dezember 2016 eine nachgebesserte Fassung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen.
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Im Bundesteilhabegesetz werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Assistenz wird ein eigener Leistungstatbestand, und die Beratung wird ausgebaut. Die Caritas bedauert jedoch, dass das Gesetz für Werkstätten kaum Verbesserungen bringt.
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Lob und Kritik äußert der DCV am Pflege-Neuausrichtungsgesetz. Begrüßt wird, dass es künftig für die häusliche Betreuung Geld gibt und pflegende Angehörige gestärkt werden. Bei den neuen Leistungen fehle aber die klare Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen.
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Um mehr junge Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen, sollten Fragen wie etwa der Anschubfinanzierung für Pflegeschulen und das Prozesskosten-Risiko der Schiedsstelle bald geklärt werden.
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Familie, Pflege und Beruf sollen besser miteinander kombiniert werden können:
Die Bundesregierung hat in einem Gesetzentwurf das Familienpflegezeitgesetz korrigiert. Die Caritas sieht dies überwiegend positiv, weist aber auch auf Defizite hin.
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Die gesundheitspolitische Reformagenda der Bundesregierung 2019 ist umfangreich. Besonders wichtig für die Caritas ist, dass die Digitalisierung ihrer Pflegeeinrichtungen auf den Weg gebracht wird. Auswirkungen der Reformen und die Bewertung des Deutschen Caritasverbandes im Überblick.
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Nach langem Streit hat die Bundesregierung ihre „Eckpunkte zur Umsetzung des Koalitionsvertrages für die Pflegereform“ vorgelegt. Caritas fordert, den Pflegebedürftigkeitsbegriff noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen, und sieht noch Verbesserungsbedarf.
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Seit kurzem gilt das Versorgungsstrukturgesetz, es bietet etliche Fortschritte für die gerechte Gesundheitsversorgung aller. Einige Punkte erfordern weiterhin das sozialpolitische Lobbying der Caritas.
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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft neue Abgrenzungsprobleme zwischen Pflege und Eingliederungshilfe nach SGB XI und IX, die für die Kostenübernahme bedeutsam sind. Der folgende Beitrag versucht einen klärenden Überblick.
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Menschen mit Behinderung und zugleich Pflegebedarf erhalten ab Januar 2017 „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“. Damit verbunden muss das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen neu austariert werden.
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Bei genauerer Betrachtung des Bundesteilhabegesetzes zeichnen sich praktische Schwierigkeiten ab, die sich beim Zuordnen von Leistungsansprüchen zu den Trägern von Pflege oder aber Eingliederungshilfe ergeben können.
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Die Anschaffung einer neuen Brillen ist für Menschen mit geringen Einkommen und insbesondere für Empfänger_innen von SGB II und SGB XII-Leistungen kaum zu stemmen. Der Deutsche Caritasverband sind hier dringenden Handlungsbedarf.
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Der Deutsche Caritasverband begrüßt die kostenlose Abgabe von FFP2-Masken an SGB II-Leistungsberechtigte. Andere wichtige Gruppen werden aber nicht bedacht.
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Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird der seit langem geforderte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ins SGB XI eingeführt. Erstmals wird der Bedarf von Demenzkranken systematisch erfasst. Dadurch erhalten noch mehr Menschen mit Unterstützungsbedarf Leistungen der Pflegeversicherung.
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Die Verbesserung der Pflege in Deutschland ist ein großes Projekt der großen Koalition. Die langerwartete neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit verbesserten Leistungen für Demenzkranke findet sich in diesem Gesetzentwurf allerdings noch nicht.
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