Zum Gesetzentwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds - hat der Deutsche Caritasverband (DCV) Stellung genommen. Neben vielen Änderung im Detail (s. unten die gesamte Stellungnahme zum Download) bewertet er vor allem folgende Neuerungen:
- Dynamisierung der Pflegesachleistungen
Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Leistungsverbesserungen für pflegebedürftige Menschen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz vor. Wir begrüßen, dass die Sachleistungen dynamisiert werden, wenngleich das Volumen nicht ausreicht, um den Kaufkraftverlust der vergangenen Jahre gänzlich auszugleichen.
- Caritas fordert bessere Entlastung von Pflegepersonen
Positiv bewertet der DCV, dass die Tagespflege eine eigenständige Leistung wird. Dies wird dazu beitragen, dass diese Leistung, die Pflegepersonen im Alltag wirksam entlasten kann, noch besser in Anspruch genommen wird als heute. Insgesamt lässt der Gesetzesentwurf die Tendenz erkennen, die häusliche Pflege zu stärken, was der Deutsche Caritasverband nachdrücklich unterstützt. Dringend erforderlich ist der Ausbau der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote und hier insbesondere die Förderung ehrenamtlicher Betreuungs- und Entlastungspersonen. Länder und Kommunen haben gemeinsam mit der Pflegeversicherung und den Pflegediensten und -einrichtungen eine gesamtgesellschaftliche Strukturverantwortung, der nach § 8 SGB XI auch endlich stärker Rechnung getragen werden muss. Dennoch wirft der im Gesetzentwurf gewählte Ansatz, einen eigenständigen Sektor an niedrigschwelligen Entlastungsangeboten nach § 45c Abs. 3a SGB XI GE zu schaffen und diese bis zu 50 Prozent auf die Pflegesachleistung nach § 36 und § 123 SGB XI in der jeweiligen Pflegestufe anrechenbar zu machen, Probleme auf. Dieser Schritt erfolgt im Vorgriff auf die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und ohne dass erkennbar wird, welches Gesamtkonzept die Bundesregierung zu dessen Umsetzung verfolgt. Damit wird der zweite Schritt vor dem ersten getan.
Der erste Schritt besteht darin, pflegerische Betreuung neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu einer gleichberechtigten Leistung der Pflegeversicherung zu machen. Zur pflegerischen Betreuung zählen neben der mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz neu geschaffenen häuslichen Betreuung nach § 124 auch die niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die der Entlastung der Pflegepersonen dienen. Der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat zur Umsetzung dieses Konzepts und zur Ausgestaltung von § 45b SGB XI unterschiedliche Vorschläge diskutiert. Mehrheitlich hat er sich für das von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Freie Wohlfahrtspflege ausgearbeitete Konzept eines Entlastungsbetrags aus Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und den Leistungen nach § 45b SGB XI ausgesprochen. Perspektivisch sollte nach diesen Empfehlungen auch die Tagespflege in diesen Entlastungsbetrag einfließen. Da der Gesetzentwurf die Tagespflege zu einer eigenständigen Leistung ausgestaltet, ist dies ohne größere Praxisprobleme nun möglich. Der Deutsche Caritasverband setzt sich dafür ein, diesen Vorschlag im Gesetzentwurf umzusetzen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser kombinierbar
Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ausgebaut und flexibler ausgestaltet. Leistungen der Verhinderungspflege können künftig um bis zu 50 Prozent des Höchstbetrags der Leistungen für die Kurzzeitpflege (d.h. von 1.612 Euro auf bis zu 2.418 Euro) ausgeweitet werden, sofern die Kurzzeitpflege in diesem Umfang im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde. Umgekehrt kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege verdoppelt werden (d.h. von 1.612 Euro auf bis zu 3.224 Euro), soweit die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wurde. Statt bisher vier Wochen kann die Verhinderungspflege künftig für sechs und die Kurzzeitpflege für acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Caritasverband, dass Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser miteinander kombiniert werden können. Er plädiert jedoch dafür, für die Verhinderungspflege flexibel den vollen Leistungsbetrag aus nicht ausgeschöpften Mitteln der Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen einsetzbar zu machen.
- Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wird erhöht
Erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung wird der Betrag für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen angehoben. Der Zuschuss erhöht sich von 2.557 Euro auf 4.000 Euro. Zudem wird die Grenze des Gesamtzuschusses in Fällen, in denen mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben (z.B. in einer ambulant betreuten Wohngruppe) für dieselbe Maßnahme von 10.288 Euro auf 16.000 Euro angehoben. Die Erhöhung der Mittel ist sachgerecht. Sie dient der Stärkung der häuslichen Pflege und dem gemeinschaftlichen Zusammenleben in ambulanten Wohngruppen und damit der Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär".
- Pflegevorsorgefonds
Der Gesetzentwurf sieht die Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds vor, der der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung dient. Insgesamt sollen ab 15.04.2015 bis zum Jahr 2033 pro Jahr Mittel in Höhe von 0,1 Beitragssatzpunkten angelegt werden. Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Fonds zur Abfederung der Belastungen durch die Alterung der geburtenstarken Jahrgänge als kollektiven Kapitalstock. Er gibt allerdings zu bedenken, dass die vorgesehene Summe zu niedrig ist, um einen wirksamen Beitrag zur Bewältigung des demographischen Übergangs in den Jahren nach 2035 leisten zu können. Er hält es für erforderlich, die Debatte weiterzuführen, wie diese Belastungen durch Maßnahmen der Vorsorge abgemildert werden können.