Mit den Änderungen des GVWG in § 72 SGB XI und § 82c SGB XI wurden zugelassene nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ab dem 1. September 2022, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Pflege und Betreuung, eine Entlohnung zu zahlen, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, deren räumlichen, zeitlichen, fachlichen oder persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, nicht unterschreitet. Mit dieser Regelung wurde ein wesentlicher Schritt hin zur lange von der Caritas geforderten Tarifbindung und Tariftreue in der Pflege getan. Diese Zielsetzung wird vom Deutschen Caritasverband weiterhin nachdrücklich unterstützt. Vor diesem Hintergrund werden die in dieser Formulierungshilfe vorgenommenen Nachjustierungen bewertet.
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