Pflegeheime: grünes Licht für Investitionskostenregelung
Am 14. Dezember 2012 hat die Neuregelung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten in stationären Pflegeeinrichtungen mit dem zweiten Durchgang durch den Bundesrat die letzte Hürde genommen. Ein Änderungsantrag zu § 82 SGB XI, der an das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen angehängt wurde, hat klargestellt, dass die pauschalierte Umlegung dieser Kosten im Kern weiterhin möglich ist.
Die Neuregelung wurde aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) zur Finanzierungspraxis der Investitionskosten in stationären Pflegeeinrichtungen vom 8. September 2011 notwendig. Das Gericht hatte geurteilt, die bisherige Praxis der Bundesländer, Pauschalen für die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten sowie für pauschalierte Belegungsquoten zu genehmigen, sei nicht zulässig. Denn nur tatsächlich entstandene, nicht jedoch pauschalierte Kosten seien umlagefähige Aufwendungen im Sinne des Gesetzes.
Der Deutsche Caritasverband (DCV) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hatten infolge des Urteils intensive Lobbyarbeit betrieben, um eine Regelung zu finden, die unter Berücksichtigung des BSG-Urteils dennoch eine Fortsetzung der bisherigen Praxis ermöglicht. Es wurde argumentiert, dass bei einer künftig jährlich erforderlichen Spitzabrechnung(Abgleich geleisteter Teilzahlungen mit der insgesamt zu zahlenden Summe) diejenigen Bewohner überproportional belastet würden, die zum Zeitpunkt des Anfallens größerer Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten im Heim lebten. Die Verbände wiesen darauf hin, dass Einrichtungen mit hohen Instandsetzungs- und -haltungskosten Schwierigkeiten haben dürften, frei werdende Plätze wieder zu belegen. Das benachteilige sie im Wettbewerb mit Einrichtungen, die nicht saniert werden müssten. Das Urteil werde im Ergebnis nicht zu mehr Transparenz, sondern zu mehr Intransparenz führen, denn den Bewohnern und ihren Angehörigen seien jährlich stark schwankende Investitionskosten nur schwer zu vermitteln. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege entwickelte einen Alternativvorschlag zur Neuformulierung von § 82 SGB XI.
Nach vielen Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium und Bundestagsabgeordneten sowie mit den zuständigen Ministerien der Länder zeichnete sich im Herbst 2012 endlich die Bereitschaft zur Neuregelung ab. Den Aufschlag machten die Länder mit einem Änderungsvorschlag zum Reha-Assistenzgesetz. Allerdings forderten sie nur die Pauschalierung der Instandsetzungs- und -haltungskosten. Eine Pauschalierung der Belegungsquoten sowie eine Berücksichtigung der Eigenkapitalzinsen nach § 82 Abs. 3 SGB XI schienen nicht auf ihrer Agenda zu stehen. Nach erneuten Interventionen der Pflegeverbände regelte die Bundesregierung mit einem weiteren Änderungsantrag, dass Instandsetzungs- und -haltungskosten weiterhin pauschal abgerechnet werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass diese pauschalierten Aufwendungen in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten ("Aufwendungen") stehen. Unter der gleichen Voraussetzung wurde den Ländern auch ein Spielraum zur Pauschalierung der Belegungsquote eingeräumt. Schließlich wurde in § 82 Abs. 2 Nummer 3 SGB XI in Umsetzung des BSG-Urteils klargestellt, dass auch die Erbbaukosten bei betriebsnotwendigen Grundstücken weiterhin umlagefähig sind.
Einem weiteren Petitum der Wohlfahrtspflege entspricht die Neuregelung, dass Kapitalkosten auch künftig den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Rechnung gestellt werden dürfen und nicht nach § 82 Abs. 1 SGB XI umgelegt werden müssen. Der Gesetzgeber stellte dabei in der Begründung klar, dass Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen unter dem Dach des Begriffs der Kapitalkosten einheitlich behandelt werden.
In der parlamentarischen Anhörung zum Reha-Assistenzgesetz am 24. Oktober 2012 begrüßte der DCV die Neuregelung. Sie ist nun rechtzeitig zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Damit kann die bestehende Praxis der Investitionskostenfinanzierung in den Bundesländern auf neuer Rechtsgrundlage fortbestehen. Sollten sich in der Praxis dennoch Probleme hinsichtlich des weiterhin im Gesetz stehenden Begriffs der Aufwendungen ergeben, bitten wir um Ihre Rückmeldung.