Die Caritas begrüßt, dass mit dieser Testverordnung der Kostensenkung bei den Testungen Rechnung getragen wird und Selbsttestungen für die sozialen Dienste und Einrichtungen eingeführt werden. Dies erleichtert insbesondere Einrichtungen, die nicht unmittelbar zum Gesundheitswesen gehören, die dringend gebotene Testung der Mitarbeitenden im Sinne des Schutzes der Klient_innen und des Arbeitsschutzes in den Einrichtungen und Diensten.
Für uns ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum neben den Wohnungsloseneinrichtungen und den Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und vollziehbar Ausreisepflichtigen, die nach Aussage der STIKO zu den Settings mit hohem Ansteckungsrisiko gehören, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten nicht in die präventiven Testungen nicht einbezogen werden.
Nach wie vor fehlt eine Refinanzierung der Personalkosten für die Testungen in zahlreichen Einrichtungen und Diensten (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber_innen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und vollziehbar Ausreisepflichtigen, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, Frauenhäusern, ambulante Hospizdienste). Diese Regelungslücke muss geschlossen werden. Diese Einrichtungen müssen dieselbe Pauschale wie die Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Eingliederungshilfe erhalten können.
Die Verordnung gewährt der Corona Warn-App bei der Übermittlung der Testergebnisse eine zentrale Rolle. Anlässlich dieser Neuregelung und der damit verbundenen Erweiterung der Funktionalität der App mahnt der Deutsche Caritasverband nochmals mit Nachdruck an, dass diese auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage gestellt werden muss.