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neue caritas SGB XI

Die Richtung stimmt, die Umsetzung nicht immer

Die häusliche Pflege zu stärken und Leistungen im stationären Bereich zu verbessern, darauf zielt der Referentenentwurf des fünften SGB-XI-Änderungsgesetzes. Trotz positiver Ansätze krankt die Umsetzung am Fehlen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Mit dem fünften SGB-XI-Änderungsgesetz will der Gesetzgeber schnell weitere Leistungsverbesserungen auf den Weg bringen, ohne zunächst den Schritt der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu wagen. In der Anhörung der Verbände am 29. April ließ das Bundesministerium für Gesundheit je­doch verlauten, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Umsetzung zum 1. Januar 2016 in Kraft treten sollen. Der Zug nimmt also Fahrt auf.

Der Referentenentwurf lässt die klare Tendenz erkennen, die häusliche Pflege zu stärken. Gleichzeitig bleibt bei dieser Reform erstmals seit langem auch der stationäre Bereich nicht von Leistungsverbesserungen ausgenommen. Denn sowohl die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b im ambulanten Bereich als auch die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 87b stationär werden über den ­Personenkreis der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz hinaus für alle Pflegebedürftigen geöffnet.

Diesen Schritt begrüßt der Deutsche Caritasverband ausdrücklich, denn Be­treuungsleistungen benötigen nicht nur Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sondern auch Menschen mit körperlichen Gebrechen. Im stationären Bereich wird zudem der Betreuungsschlüssel von einer Betreuungskraft auf 24 auf 20 anspruchsberechtigte Personen abgesenkt. Damit wird sich die Erfolgsstory des § 87b in der Praxis fortsetzen.

Gute Ansätze zu ­einer ­Entbürokratisierung…

Im Bereich der häuslichen Pflege lassen sich zahlreiche positive Ansätze erkennen. So ist zu loben, dass der Referentenentwurf vorsieht, die Tagespflege zu einer eigenständigen Leistungsform zu erheben. Dafür hatte sich die Caritas jahrelang eingesetzt. Die komplizierten Regelungen der Anrechnung auf die häusliche Pflegesachleistung, das Pflegegeld, die Kombinationsleistung und nicht zuletzt die Leistungen nach § 123 (Übergangsregelung für verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) werden aufgehoben. Diese neuen Rahmenbedingungen werden sicherlich zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Leistung und zu einer Ausweitung des Leistungsangebots führen. Damit wird ein zentrales Entlastungsangebot für pflegende Angehörige deutlich aufgewertet.

Auch bei der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege ist der Gesetzgeber im Grundsatz unseren Leitsätzen gefolgt, diese Entlastungsleistungen zu flexibilisieren. Die Stoßrichtung stimmt, nicht jedoch ihre Umsetzung.

… werden an anderer Stelle wieder zunichtegemacht

So sieht der Referentenentwurf vor, dass die Leistungen der Verhinderungspflege um bis zu 50 Prozent der Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeweitet werden können, sofern die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft wurde. Mit diesem Vorschlag wird das komplizierte Anrechnungsmodell der Tagespflege, das mit demselben Referentenentwurf abgeschafft wird, in die Verhinderungspflege eingeführt.
Ein anderes Modell wird bei der Kurzzeitpflege gewählt: Diese soll um den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege aufgestockt werden können und von jetzt vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden, sofern die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wurde. Die letztgenannte Lösung überzeugt und ­sollte für beide Leistungen zum Tragen ­kommen.

Vieles spricht für einen ­Entlastungsbetrag

Bereits im Expertenbeirat zur ­konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hatte sich die BAGFW für die Schaffung eines Ent­lastungsbetrags eingesetzt, der die ­Leistungen der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege sowie der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b zusammenfasst. Setzt man für die Leistungen nach § 45b monatlich 104 Euro an, stünde für den gesamten Entlastungsbetrag die Summe von 4472 Euro jährlich zur Verfügung. Der Clou dieses Modells ist, dass es absolut flexibel verwendbar ist. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können daraus Leistungen aus allen drei Bereichen einschließlich der niedrigschwelligen Betreuungsleistungen abrufen und haben aufgrund des kumulierten Betrags jederzeit den Überblick, wie viel Geld ihnen noch im Kalenderjahr zur Verfügung steht. Perspektivisch könnte in diesen Entlastungsbetrag auch die Tagespflege einfließen, wie von der BAGFW im Expertenbeirat vorgeschlagen, denn sie ist nun eine eigenständige Leistungsform. Sollte dieser Entlastungsbetrag in der vorgesehenen Form nicht umgesetzt werden, sollten als kleine Lösung zumindest Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbetrag zusammengefasst werden, der dann nach den jeweiligen Bedarfen eingesetzt werden kann.

Des Weiteren setzt sich die Caritas auch schon seit Jahren für die Streichung der sechsmonatigen Wartefrist in der Verhinderungspflege ein, denn oft haben gerade Angehörige von Demenzkranken diese schon vor Erlangung einer Pflegestufe versorgt. In unserer Stellungnahme fordern wir auch eine Klarstellung, dass die ­stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nicht auf die Höchstanspruchsdauer von gegenwärtig 28 Tagen angerechnet werden darf.

Durch neue Angebotsstränge drohen ­Überschneidungen

Weniger positiv zu bewerten sind die Ansätze zur Weiterentwicklung der Leistungen nach § 45b und § 45c SGB XI. Der Ausbau dieser niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Mitteln der Pflegeversicherung, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften ist wünschenswert. Das entspricht der gesamtgesellschaftlichen Strukturverantwortung nach § 8 SGB XI, die seit Beginn der Pflegeversicherung viel zu wenig im Sinne eines sozialräumlichen Ansatzes umgesetzt wurde. Fraglich ist jedoch, warum neben den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nun ein eigenständiger Zweig von niedrigschwelligen Entlastungsangeboten aufgebaut werden muss, zumal sich zwischen den beiden Bereichen einige Überschneidungen ergeben. Klassisches Beispiel hierfür ist der Alltagsbegleiter. Zu seinen Auf­gaben gehört die Begleitung bei der Bewältigung der Alltagsaktivitäten wie Einkaufen, Arztbesuche, Besuch des Gottesdienstes oder des Friedhofs, aber auch die Unterstützung zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Aber diese Aktivitäten können schon heute aus den Mitteln nach § 45c SGB XI gefördert werden – dazu bedarf es nicht der Etablierung eines eigenen Strangs von Entlastungsangeboten.

Zu den aus Mitteln der Pflegeversicherung förderfähigen Entlastungsangeboten sollen künftig auch Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen gefördert werden. Ohne Zweifel werden ihre Dienste neben der pflegerischen Versorgung ganz besonders benötigt, denn viele pflegebedürftige Menschen können nicht mehr selbst einkaufen, putzen, waschen oder sich um den Garten kümmern. Aber auch in diesem Bereich gibt es Überschneidungen, und zwar zur hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der häuslichen Pflegesachleistungen nach § 36. Analog dazu öffnet der Gesetzgeber an dieser Stelle auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI, indem auch die hauswirtschaftliche Versorgung durch die Pflegedienste für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglicht wird. Gesetzestechnisch lässt sich also feststellen, dass die hauswirtschaftliche Versorgung stillschweigend ins Spektrum der Betreuungsleistungen eingefügt wird. Dies alles geschieht im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Leistungsrecht vorsieht, Betreuung als dritten Grundpfeiler von Leistungen neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zu etablieren. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird mit diesem Gesetzesentwurf jedoch noch nicht eingeführt. Gleichwohl werden schon im ­Vorgriff auf diesen leistungsrechtliche Weichenstellungen getroffen. Zentral zu nennen ist hier, dass künftig die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45c zu bis zu 50 Prozent auf die Pflegesachleistung angerechnet werden können.

Diese Regelung wird in der Praxis zu Problemen führen, denn gerade die Nutzung der niedrigschwelligen Angebote variiert unter Umständen von Monat zu Monat in Art und Umfang. Der Modus der Kostenerstattung in Kombination mit dem Sachleistungsprinzip nach § 36 wird viel Bürokratie bei der Abrechnung auslösen, weil stets neu berechnet werden muss, was noch für die Sachleistung zur Verfügung steht. Zudem ist unklar, in welchem Verhältnis die niedrigschwelligen Betreuungsleistungen zu der erst mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführten Leistung der häuslichen Betreuung stehen. Auch hier zeigt sich: Stückwerk hilft nicht. Erst der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, dann eine saubere leistungsrechtliche Umsetzung.

Wohngruppen weiter stärken

Positiv zu bewerten ist auch der Ansatz, die ambulant betreuten Wohngruppen zu stärken, indem die Fördermittel für die altersgerechte Wohnumfeldgestaltung schon vor Einzug in Anspruch genommen werden können. Aber die zentralen Hürden für den Ausbau der WGs beseitigt der Gesetzgeber nicht. Das "Modell Henning Scherf" mithin eines von Privatpersonen getragenen Wohnprojekts kommt in der ­Praxis noch wenig vor. Die meisten WGs werden von Pflegediensten oder gemeinnützigen Vereinen oder weiteren Trägern initiiert. Auch diese Wohnformen sollten uneingeschränkt förderfähig werden. Zudem behindert der Verweis auf heimrechtliche Vorschriften den Ausbau der WGs. Dringend erforderlich ist zudem die Klarstellung, dass der Sozialhilfeträger die Hilfe zur Pflege nicht mit Verweis auf den Bezug des Zuschlags für die Präsenzkraft kürzen darf, denn die Aufgabe der Präsenzkraft ist eben nicht die Pflege, sondern die Verwaltung, Organisation und Betreuung der Wohngruppe.

Finanzierung bleibt Thema

Das Finanzvolumen dieser Reformstufe soll 0,3 Prozentpunkte und somit 3,6 Mil­liarden Euro umfassen. Davon entfallen 880 Millionen Euro auf die Dynamisierung, also die Leistungsanpassung aufgrund des Wertverlustes. Die Erhöhung der Leistungsbeträge um vier Prozent beziehungsweise 2,67 Prozent für die Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführt werden, sind natürlich zu begrüßen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass dieses Volumen den Kaufkraftverlust der vergangenen 20 Jahre nicht auszugleichen vermag. Bei der Leistungsanpassung bedarf es der Einführung eines Regelmechanismus. 1,2 Milliarden Euro sollen in den Aufbau eines Pflegevorsorgefonds fließen. Der Deutsche Caritasverband hat sich schon seit längerem für den Aufbau eines kollektiven Kapitalstocks eingesetzt. Dennoch weisen wir darauf hin, dass die Summe der in den Kapitalstock einzuzahlenden Beiträge in Höhe von jährlich 0,1 Beitragssatzpunkten viel zu niedrig ist, um einen wirksamen Beitrag zur Bewältigung des demografischen Übergangs in den Jahren nach 2035 leisten zu können. Die Politik sollte sich also nicht rühmen, mit der vorgeschlagenen Maßnahme einen nachhaltigen Ansatz zur Lösung des Problems gefunden zu haben. Diese Debatte muss weitergeführt werden.

Anmerkung
Die ausführliche Stellungnahme des DCV ­lesen Sie unter: www.caritas.de/fuerprofis/
presse/stellungnahmen 

Autor/in:

  • Dr. Elisabeth Fix
Zuletzt geändert am:
  • 18.07.2014
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