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neue caritas BTHG

Bundesteilhabegesetz stärkt die personenorientierte Teilhabe

Im Bundesteilhabegesetz werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Assistenz wird ein eigener Leistungstatbestand, und die Beratung wird ausgebaut. Die Caritas bedauert jedoch, dass das Gesetz für Werkstätten kaum Verbesserungen bringt.

Die Eingliederungshilfe wurde aus dem Fürsorgesystem losgelöst und in ein Leistungsrecht überführt. Künftig wird zwischen existenzsichernden Leistungen nach dem Fürsorgesystem und den Fachleistungen der Eingliederungshilfe als Leistungsrecht unterschieden. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat Änderungen in fast jedem Sozialgesetzbuch zur Folge (siehe dazu auch neue caritas, Heft 3/2017, S. 23). Das Kernstück bildet jedoch das neue SGB IX - Rehabilita­tion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Das SGB IX gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wurden die bisherigen Regelungen weitgehend übernommen und teilweise etwas überarbeitet. Wirklich neu hinzugekommen sind das Teilhabeplanverfahren, die unabhängige Teilhabeberatung, Assistenzleistungen sowie die einzelnen Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe: Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe als eigene Leistungstatbestände.

Mit der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX) und der Beratungspflicht durch den Träger der Eingliederungshilfe (§ 106 SGB IX) wird die Begleitung mit dem BTHG erheblich ausgebaut und gestärkt. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist ein niedrigschwelliges Angebot. Es steht bereits zur Verfügung, bevor konkrete Leistungen beantragt werden, und kann neben der Beratung durch die Rehabilitationsträger nach § 106 in Anspruch genommen werden. Die Anlaufstellen sind erst noch einzurichten und werden aus Bundesmitteln gefördert. Besonders unterstützt werden sollen Beratungsstellen von Betroffenen für Betroffene. Die Förderung ist gegenwärtig leider auf fünf Jahre begrenzt. Die Bundesregierung soll dem Bundestag und Bundesrat ein halbes Jahr vor dem Ende der Förderung über das In­anspruchnahme­verhalten berichten, also im Juni 2021. Der Deutsche Caritasverband (DCV) begrüßt dieses niedrigschwellige Angebot ausdrücklich. Die neuen Anlaufstellen sollen aus Sicht der Caritas an bestehende Beratungsstrukturen anknüpfen.

Unterstützung wird großgeschrieben

Auch das existierende Beratungsangebot wird deutlich ausgebaut und gestärkt. Zu nennen sind hier vor allem die differenzierten Beratungsvorschriften für die Eingliederungshilfeträger nach § 106 SGB IX. Erstmals wird im Recht der Eingliederungshilfe klargestellt, dass die Behörde den Leistungsberechtigten auch im Verwaltungsverfahren und bei der Umsetzung von Verpflichtungen aus einem Verwaltungsakt oder einer Zielvereinbarung umfassend zu unterstützen hat: Die Klient(inn)en werden ausdrücklich beim Stellen von Anträgen beraten sowie bei der Klärung, ob weitere Leistungsträger zuständig sind. Außerdem werden sie beim Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen dieser Leistungsträger, bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, bei der Kontaktaufnahme zu und Verhandlung mit Leistungserbringern einschließlich des Vertragsabschlusses sowie bei der Erfüllung von Verpflichtungen beim Persönlichen Budget unterstützt. Leider wurde die Forderung der Caritas nach Verankerung der leichten Sprache in der Kommunikation zwischen Behörde und Leistungsberechtigten nicht im Gesetz verankert.

Der Begriff der Assistenzleistungen wird erstmals in einem eigenen Leistungstatbestand gefasst. Sie umfassen eine eigenständige Lebensführung, Freizeitgestaltung wie beispielsweise Sport, gemeinschaftliches und kulturelles Leben sowie die Gestaltung sozialer Beziehungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Übernahme (vollständig oder ­teilweise) von Handlungen und Begleitung einerseits und der Befähigung zur eigenständigen Lebensgestaltung andererseits. Dabei sind nur die Leistungen der Befähigung zur eigenständigen Lebensgestaltung durch Fachkräfte zu erbringen. Diese pauschale Unterscheidung hat die Caritas vehement - leider ohne Erfolg - abgelehnt. Wenn sich Menschen mit Behinderung zum Beispiel ehrenamtlich engagieren möchten, sollen sie niedrigschwellig von Familie oder Freunden dabei unterstützt werden, so das Gesetz. Dieses Engagement der Angehörigen oder Freunde wird nur entschädigt, wenn eine unentgeltliche Erbringung nicht zumutbar ist. Um Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sollte das ehrenamtliche Engagement von Menschen mit Behinderung unterstützt werden, indem ihre Helfer(innen) finanziert werden. Dafür wird sich die Caritas weiter einsetzen.

Die Leistungen für Menschen mit Behinderung sind sowohl im ersten als auch im zweiten Teil des SGB IX geregelt. Leistungen der Eingliederungshilfe werden medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeits­leben, an Bildung und soziale Teilhabe sein.

Ein Highlight im Gesetz: das Budget für Arbeitsleben

Insgesamt zählen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Highlights des Gesetzes. Bei diesen sticht ein Budget für Arbeit hervor, das nun bundesweit ermöglicht wird. Ein solcher Etat, dessen Kern ein Minderleistungsausgleich ist, ist eine wichtige Alternative zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist zwar knapp bemessen; doch sieht das Gesetz auf Landesebene vor, dass es auch Abweichungen nach oben geben kann. Kritisch bewertet der DCV, dass der Rechtsanspruch auf ein Budget für Arbeit nach § 61 Abs. 5 durch die nicht bestehende Verpflichtung des Leistungsträgers, eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit zu ermöglichen, ausgehebelt werden kann. Hier sieht die Caritas Nachbesserungsbedarf.

Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass andere Leistungsanbieter eingeführt werden. Allerdings gab es auch bisher schon sonstige Beschäftigungsstätten nach dem alten § 56 SGB XII. Es ist aus Sicht der Caritas sachgerecht, wenn die anderen Anbieter nicht alle Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Werkstatt anbieten müssen und auch nicht verpflichtet sind, alle Leistungsberechtigten aufzunehmen. Gleichwohl ist in der Praxis zu vermeiden, dass die anderen Anbieter nur Teilhabeleistungen für leistungsstarke Personen anbieten. Es ist zu beobachten, welche Angebote sich entwickeln.

Der DCV bedauert hingegen, dass das Gesetz nur wenige Verbesserungen für den Bereich der Werkstätten gebracht hat. Positiv hervorzuheben ist hier nur die Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von heute 26 auf 52 Euro. Nicht angepackt hat der Gesetzgeber hingegen, das sogenannte "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" aufzuheben, das heute die Zugangsvoraussetzung zur Teilhabe am Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich in den WfbM darstellt. Für die Streichung dieses Zugangskriteriums hat sich der Deutsche Caritasverband seit Jahren eingesetzt, denn jeder Mensch hat ein Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben. Darüber hinaus konnte die Caritas im parlamentarischen Verfahren nicht erreichen, dass die Leistungen im Berufsbildungsbereich der Werkstatt von zwei auf drei Jahre verlängert werden. Gerade Menschen mit Behinderung sollten Anspruch auf eine Ausbildungsdauer von drei Jahren haben, die in allen anderen Ausbildungsberufen üblich ist.

Teilhabe an Bildung wird als eigener Leistungsbereich (§ 75 i.?V. mit § 112 SGB IX) ausgewiesen. Dies begrüßt die Caritas ausdrücklich, da hier auch Hilfen zur schulischen Ganztagesbetreuung sowie Hilfen zur Unterstützung eines Studiums vorgesehen sind. Eigentlich sollten allgemeinbildende Schulen und Hochschulen so ausgestattet sein (personell und baulich), dass keine Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sind, sondern die Ausstattung vom allgemeinen System zur Verfügung gestellt wird. Da wir in Deutschland allerdings noch weit von einem tatsächlich inklusiven Schulsystem entfernt sind, ist es folgerichtig, diese Punkte in einem Leistungsrecht für Menschen mit Behinderung aufzunehmen. Im Kontext der zunehmenden Bedeutung von lebenslangem Lernen für alle Menschen ist es allerdings nicht zu verstehen, dass ausschließlich Leistungen der schulischen und beruflichen Bildung im Fokus stehen. Politische, kulturelle oder gesellschaftliche Bildung ist die Voraussetzung für Chancengerechtigkeit und hätte daher als Leistung zur Teilhabe an Bildung aufgenommen werden müssen.

Selbstbestimmter leben können

Mit den Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 76 i.?V. mit § 102 SGB IX) soll eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung der Leistungsberechtigten auf der Grundlage des im Teilhabeplan ermittelten Bedarfs ermöglicht werden. Ziel ist die Unterstützung einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der eigenen Häuslichkeit und im Sozialraum. Die einzelnen Leistungen zur sozialen Teilhabe werden in einem offenen Katalog aufgelistet. Inwiefern hierzu auch Leistungen zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben gehören oder ob diese allenfalls im Rahmen der Assistenzleistungen nach § 78 berücksichtigt werden, und welche Konsequenz dies für Menschen mit Behinderung hat, muss beobachtet werden. Die Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben erstreckt sich auf den Besuch von Cafés, Konzerten, Sportveranstaltungen, Dorf-/Stadtteilfesten, Besuche bei Verwandten und Freunden, Museen oder Bibliotheken sowie weitere Aktivitäten, die das soziale Leben ausmachen. Um in diesem Sinne soziale Teilhabe ermöglichen zu können, sind neben Assistenz weitere Leistungen wie Hilfsmittel (§ 84), Leistungen zur Mobilität (§ 83), aber auch finanzielle Leistungen im angemessenen Umfang bereitzustellen.

Stark umstritten war auch die Regelung zur gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von Leistungen zur sozialen Teilhabe, das sogenannten "Pooling" (§ 116 Abs. 2 SGB IX). Zwar war im Gesetzentwurf geplant, dass der Leistungsträger die gemeinschaftliche Leistungserbringung nur vorsehen darf, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist. In der Regelung fehlte es aus Sicht der Caritas jedoch an dem Kriterium, dass vor der Prüfung der Zumutbarkeit erst einmal zu schauen ist, ob Gruppenleistungen überhaupt sinnvoll und berechtigt sind. Auch das Verhältnis zum Wunsch- und Wahlrecht war in der vorliegenden Regelung des Gesetzentwurfs nicht ausreichend geklärt. Im parlamentarischen Verfahren wurde in § 104 Abs. 3 ergänzt, dass Assistenzleistungen im Zusammenhang mit Wohnen und im Kontext der Gestaltung sozialer Beziehungen sowie persönlicher Lebensplanung nicht gemeinschaftlich erbracht werden dürfen - es sei denn, der Betroffene wünscht dies. Da die juristischen Formulierungen an dieser Stelle jedoch leider misslungen sind, ist fraglich, ob die Regelung in der Praxis zur Klarstellung beitragen wird.

Das Schwerbehindertenrecht ist vom zweiten in den dritten Teil des SGB IX überführt worden. Hier wurde einiges verbessert. Besonders hervorzuheben ist, dass es künftig eine Frauenbeauftragte in den WfbM gibt und dass ein Werkstatt­rat bei den Entlohnungsgrundsätzen mitbestimmt. Die Schwerbehindertenvertretungen der Betriebe haben seit 1. Januar mehr Ansprüche auf Freistellungen und ­Fortbildungen. Zugleich soll eine neue "Wirksamkeitsklausel" dafür sorgen, dass Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretungen bei Kündigungen von schwerbehinderten Mitarbeiter(inne)n zukünftig besser einbeziehen.

Autor/in:

  • Karin Bumann
  • Dr. Elisabeth Fix
Zuletzt geändert am:
  • 28.02.2017
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