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neue caritas Ausbildung

Ausbildungsbilanz 2019

Damit berufliche Teilhabe für alle Realität wird. Positionspapier des Deutschen Caritasverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit

Einführung Auf den ersten Blick stimmen die Zahlen, die die Bundesagentur für Arbeit zum Ausbildungsstart 2019 vorlegt, positiv. Denn 511.799 Bewerber(inne)n standen 571.982 gemeldete Ausbildungsstellen gegenüber. Aufgrund der aktuellen Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt scheinen junge Menschen also
gute Chancen zu haben, wenn sie eine duale Ausbildung anstreben.1

Leider stieg in den letzten Jahren aber auch die Anzahl der unversorgten Jugendlichen auf derzeit 24.525, die bei ihrer Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht erfolgreich waren. Weitere 49.196 junge Menschen, die eine Alternative angenommen haben, sind ebenfalls nach wie vor auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz.

Rund 2,1 Millionen junge Erwachsene zwischen 20 und 34 Jahren sind ohne Berufsabschluss.2 Und auch die Zahl der jungen Menschen, die laut Berufsbildungsbericht 2019 in den Übergangsbereich einmündeten, ist mit 270.000 immer noch sehr hoch.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) und der Deutsche Caritasverband (DCV) sehen daher die Notwendigkeit, junge Menschen beim Übergang Schule - Beruf frühzeitig mit passgenauen und flexiblen Förderangeboten zu unterstützen, damit der Sprung in eine Ausbildung gelingt. Berufliche Teilhabe muss für alle jungen Menschen ein realisierbares Ziel sein. Deshalb plädiert die BAG KJS für eine gesetzlich verankerte Ausbildungsgarantie, die allen jungen Menschen, unabhängig von sozialer Benachteiligung, individueller Beeinträchtigung oder Behinderung gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. In der Berufsvorbereitung, im Übergangsbereich Schule - Beruf sowie in dualer und vollzeitschulischer Ausbildung sind Weiterentwicklungen zur Umsetzung einer inklusiven beruflichen Bildung erforderlich, betont der DCV.

1. Übergänge gestalten - durch Berufseinstiegsbegleitung Abbrüche verhindern

Laut Berufsbildungsbericht 2018 sind Ausbildungsabbrüche vor allem auf falsche Berufsvorstellungen von Auszubildenden zurückzuführen.3 Berufe sind in der Praxis anders, als sie oberflächlich erscheinen; die Digitalisierung führt zu einer rasanten Veränderung von Berufsbildern, so dass die Praxis auch mit den Erzählungen von Eltern und älteren Freunden oft wenig zu tun hat. Die zahlreichen Abbrüche sind ein deutliches Indiz dafür, dass eine qualifizierte Berufsorientierung und Begleitung bei der Berufswahl notwendig sind, um Jugendliche bei der Entwicklung einer beruflichen Perspektive zu unterstützen. Angesichts dieser Befunde ist nicht nachvollziehbar, dass eine bundesweite Absicherung und Fortsetzung des Förderinstrumentes der Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) gegenwärtig nicht angestrebt wird. Denn sie unterstützt frühzeitig Schüler(innen) an weiterführenden Schulen, deren Schulabschluss gefährdet ist und die den Sprung in eine Ausbildung aus eigener Kraft voraussichtlich nicht schaffen. Die Schüler(innen) der programmbeteiligten Schulen werden ab den Vorabgangsklassen und in der ersten Zeit der Ausbildung individuell gefördert.

Bisher stand die Berufseinstiegsbegleitung flächendeckend rund 3000 Schulen zur Verfügung. Zwischen 2009 und 2018 nahmen bundesweit etwa 295.000 Schüler(innen) daran teil.4 Sechs Monate nach Schulabschluss konnten rund 30 Prozent der BerEb-teilnehmenden eine vollqualifizierende Ausbildung beginnen; nach 30 Monaten waren es 60 Prozent.5

Der DCV und die BAG KJS sehen sowohl bei der Bundesregierung als auch bei den Bundesländern dringenden Handlungsbedarf, die Fortsetzung der Berufseinstiegsbegleitung gemeinsam sicherzustellen. Da die Bundesländer 50 Prozent der Kofinanzierung erbringen müssen, sollte die Kofinanzierungsklausel gesetzlich so geändert werden, dass den Ländern zukünftig mehr Gestaltungsspielraum bei der Einpassung des Förderinstrumentes in die jeweiligen Landesprogramme eingeräumt wird. Auch die Bundesagentur für Arbeit eröffnet mit ihrer Weisung zur Umsetzung der Berufseinstiegsbegleitung6 neue Flexibilisierungsspielräume, um das Instrument besser an die regionalen Gegebenheiten anpassen und in die bestehenden Förderstrukturen einpassen zu können. Wird die Berufseinstiegsbegleitung dennoch nicht in allen Bundesländern fortgesetzt, müssen zeitnah Alternativen geschaffen werden.

2. Erhöhter Förderbedarf führt zu einem höheren Personaleinsatz

Eine wichtige Unterstützung im Übergang Schule - Beruf mit dem Ziel einer Eingliederung in Ausbildung sind die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB), § 51 SGB III. Die Förderpraxis zeigt, dass der Bedarf der Teilnehmenden an sozialpädagogischer Betreuung und individueller Begleitung deutlich gestiegen ist: Viele junge Menschen sind heute zunehmend mit Multiproblemlagen belastet, bei deren Bewältigung sie langfristige und zuverlässige Unterstützung benötigen. Auch die Teilnahme von jungen Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, etwa unter den jungen Geflüchteten, erfordert besonderen Aufwand in Form von Beratung und Begleitung. Die BAG KJS und der DCV fordern daher, die Personalschlüssel der Bildungsbegleiter(innen) in den BvB sowie in anderen Förderinstrumenten des SGB III an die Bedarfe der jungen Menschen anzupassen. Dazu gehört die Erhöhung des Personalschlüssels von bisher 1:28 auf 1:18.

3. Ausbildung statt Abschiebung - junge Geflüchtete individuell begleiten und in Regelförderung integrieren

Die Zahl der geflüchteten jungen Menschen, die im Ausbildungsjahr 2017/2018 mit Unterstützung der Arbeitsagentur eine duale Ausbildung gesucht haben, ist im Vergleich zu 2016/2017 um 11.900 auf 38.300 gestiegen. Mehr als einem Drittel (37 Prozent) der gemeldeten Ausbildungsstellenbewerber(innen) mit Fluchthintergrund ist es gelungen, in eine betriebliche Berufsausbildung einzumünden. Weitere 29 Prozent befanden sich in Integrationskursen oder teilqualifizierenden Bildungsgängen wie zum Beispiel Einstiegsqualifizierungen oder Praktika. Dies zeigt, dass die duale Ausbildung einen großen Beitrag zur erfolgreichen Integration junger Menschen leisten kann. Gleichzeitig arbeitet allerdings auch eine große Zahl junger Geflüchteter als "Ungelernte" auf dem Arbeitsmarkt.7 Trotz verschiedener Gesetzesänderungen in jüngster Zeit erschweren zahlreiche Sonderregelungen eine erfolgreiche Ausbildung junger Geflüchteter. Ihnen müssen ohne Ausnahme alle vorhandenen Instrumente und Maßnahmen im Übergang Schule - Beruf einschließlich der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) offenstehen. Ergänzend ist eine berufs-und ausbildungsbegleitende Sprachförderung bedarfsdeckend zur Verfügung zu stellen und als Regelleistung im SGB II und III zu verankern. Damit Teilhabe junger Geflüchteter gelingt, setzen sich der DCV und die BAG KJS dafür ein, dass alle jungen Schutzsuchenden in Schule, Ausbildung und Studium einen sicheren Aufenthaltsstatus bekommen und währenddessen vor Abschiebung geschützt sind. Jeder junge geflüchtete Mensch muss die Möglichkeit bekommen, einen Schulabschluss zu erwerben, auch junge Erwachsene über 18 Jahren.

4. Armutsrisiken reduzieren und  die  verschärften Sanktionen für unter 25-Jährige abschaffen8

Der Berufsbildungsbericht 2019 geht von 2,1 Millionen Menschen zwischen 20 und 34 Jahren ohne Berufsabschluss aus. Die aktuelle Bildungsstudie des DCV9 weist rund 52.000 Schülerinnen und Schüler aus, die 2017 die Schule ohne einen Hauptschulabschluss verlassen haben. Deren Chancen auf dem Ausbildungsmarkt sind besonders gering. Junge Menschen ohne Berufsausbildung tragen ein sehr hohes Armutsrisiko. Ihnen sind alle Möglichkeiten bereitzustellen, um ihnen einen Berufsabschluss zu ermöglichen.

Eine der wichtigsten Aufgaben in der Jugendphase ist die Verselbständigung junger Menschen. Für Jugendliche, die in Familien mit SGB-II-Bezug (Hartz IV) aufwachsen, ist dieser Entwicklungsschritt aber mit erheblichen Einschränkungen und Benachteiligungen verbunden. So enden viele Hilfen im Rahmen der Jugendhilfe (SGB VIII), insbesondere die Erziehungshilfen, bereits mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Daneben geht das SGB II davon aus, dass bis zum 25. Lebensjahr eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern als "erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im selben Haushalt" besteht. Damit besteht ein faktisches Auszugsverbot. Und schließlich drohen Jugendlichen unter 25 Jahren bei sogenannten Pflichtverletzungen härtere Sanktionen als Erwachsenen.10

Sanktionierte Jugendliche leben deutlich unter dem Existenzminimum und verlieren ihren Anspruch auf Unterstützung. Diese verschärften Sanktionsregeln befördern eine "Entkoppelung" der jungen Menschen und bergen ein hohes Risiko von Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Häufig fallen die sanktionierten jungen Menschen aus dem Sicherungssystem heraus und werden von Hilfsangeboten nicht mehr erreicht. Die BAG KJS und der DCV fordern die verschärften Sanktionsregelungen für junge Menschen unter 25 Jahren unverzüglich abzuschaffen.

5. Mit Jugendsozialarbeit Ausbildung ermöglichen!

Obwohl fast alle jungen Menschen nach einer Berufsausbildung streben, bleiben viele zunächst ohne Ausbildungsplatz. Oder aber der Schulabschluss reicht nicht für die Wunschausbildung. Anderen fehlt es noch an persönlicher Reife oder soziale Problemlagen verhindern einen erfolgreichen Bildungsweg. Der Bedarf einer verlässlichen Begleitung junger Menschen und auch der ausbildenden Betriebe ist nach wie vor sehr groß.

Jugendliche und junge Erwachsene mit sozialpädagogischem Unterstützung- und Förderbedarf haben laut § 13 Abs. 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Unterstützung zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen. Jugendsozialarbeit hat das Ziel und den gesetzlichen Auftrag, diese jungen Menschen auf ihrem Weg zu einem selbstverantwortlichen Erwachsensein und beruflicher sowie gesellschaftlicher Teilhabe zu unterstützen. Zentraler Ansatz ist dabei, jungen Menschen den Zugang zu ihren eigenen Fähigkeiten und Stärken zu eröffnen und ihnen die Gelegenheit zu bieten, sich selber auszuprobieren und eine tragfähige berufliche Perspektive entwickeln zu können.11

Aber: Nur 1,2 Prozent der kommunalen Jugendhilfemittel stehen für Jugendsozialarbeit zur Verfügung. In vielen Kommunen wird der Rechtsanspruch auf Unterstützung, Begleitung und Schutz vor Benachteiligung junger Menschen gar nicht eingelöst. Hier besteht dringender Reformbedarf. Angebote nach § 13 müssen sowohl in Form einer verlässlichen Infrastruktur für alle, etwa als Schulsozialarbeit, als Beratungsstellen oder offene Angebote in den Kommunen, regelhaft zur Verfügung stehen, als auch in Form der Gewährleistung individueller Ansprüche in der schulischen und beruflichen Förderung, etwa durch einen Platz in einer Jugendwerkstatt oder in einem sozialpädagogisch begleiteten Wohnheim. Passgenaue Förderung sowie eine Ausbildung für alle jungen Menschen - mit und ohne Fluchterfahrung - lassen sich mit den Mitteln des SGB II  und SGB III alleine nicht erreichen; hierzu bedarf es eines flächendeckenden Ausbaus und nachhaltiger Absicherung der Jugendsozialarbeit an den Schulen und im Sozialraum.

Zudem müssen alle Akteure im Übergangsbereich rechtskreisübergreifend zwischen SGB II, III, VIII und IX zusammenarbeiten, um die Förderung junger Menschen - etwa in Jugendberufsagenturen - kohärent zu gestalten und damit zu stärken.12

Der DCV und die BAG KJS fordern, dass im Rahmen der geplanten Reform der Kinder- und Jugendhilfe die individuellen Rechtsansprüche junger Menschen am Übergang in Ausbildung und Arbeitswelt gestärkt werden und die Infrastruktur der Jugendsozialarbeit in Form niedrigschwelliger und barrierefreier Angebote in den Kommunen ausgebaut wird.

6. Ausbildungsgarantie rechtlich verankern und umsetzen - vielfältige Unterstützung für alle jungen  Menschen absichern

Der Berufsbildungsbericht 2019 stellt fest, dass die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen im Vergleich zum Vorjahr um 17,7 Prozent auf 57.700 gestiegen ist und dennoch mehr als 78.000 junge Menschen bei ihrer Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolglos geblieben sind. Sehr kritisch ist vor allem zu beurteilen, dass der Anteil junger Menschen bis 34 Jahre ohne Berufsabschluss weiter auf 14,2 Prozent angestiegen ist.13

Deshalb gilt es, ein Recht auf (Aus-)Bildung gesetzlich zu verankern. DCV und BAG KJS verweisen außerdem auf die Aufgaben und Pflichten der Wirtschaft sowie des Staates, ein auswahlfähiges Angebot betrieblicher oder öffentlich geförderter Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen.

Ein kohärentes und bedarfsgerechtes Unterstützung- und Förderangebot für Jugendliche auf dem Weg zur und auch während der Ausbildung muss Bestandteil einer sozialen Ausbildungspolitik sein. Außer- oder überbetriebliche Ausbildungsgänge sind so produktions-, realitäts- und betriebsnah wie möglich zu gestalten. Die intensive Zusammenarbeit von Jugendsozialarbeit, Bildungsträgern, Berufsschulen, Kammern und Betrieben ist unverzichtbar.

7. Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) konsequent weiterdenken - damit Inklusion gelingt

Deutschland hat sich bereits 2009 mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, dass es allen jungen Menschen unabhängig von Benachteiligung, Beeinträchtigung oder Behinderung möglich sein muss, eine Berufsausbildung zu absolvieren.

In der berufsschulischen und betrieblichen Praxis der dualen Berufsausbildung sind bisher jedoch nur kleine Schritte unternommen worden, um dieser Personengruppe selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Nach wie vor haben Menschen mit Behinderung oder etwa einer kognitiven Beeinträchtigung auf dem regulären Arbeitsmarkt geringere Chancen, eine Berufsausbildung abzuschließen. Zwar besteht eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten wie Reha-BvB und Reha-Ausbildung (SGB III) oder Berufsausbildungen im Berufsbildungswerk, jedoch bieten diese "Sonderwege" nur selten einen erfolgreichen Einstieg in einen anerkannten Beruf, solange das Berufsbildungssystem und der Arbeitsmarkt nicht inklusiv ausgerichtet sind.

Eine inklusive Ausrichtung der Berufsausbildung muss die selbstbestimmte Teilhabe aller jungen Menschen zum Ziel haben. Die Rahmenbedingungen sind bundesweit so zu gestalten, dass allen jungen Menschen der Zugang zu einer beruflichen Ausbildung ermöglicht wird. Die Begleitung junger Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen ist durch individuell angepasste und flexible Ansätze zu gewährleisten. Daher fordert die BAG KJS im Sinne einer inklusiven beruflichen Bildung für Menschen mit Beeinträchtigung, eine Assistierte Ausbildung, die junge Auszubildende und deren Ausbildungsbetriebe gleichermaßen begleitet und berät, gesetzlich zu verankern.
Die Teilzeitausbildung zu flexibilisieren reicht im Sinne eines inklusiv wirkenden Ausbildungsmodells nicht aus.

Die BAG KJS und der DCV setzen sich für eine inklusive Gesellschaft und einen inklusiven Arbeitsmarkt ein. Jeder junge Mensch soll eine qualifizierte Ausbildung absolvieren und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben können. Die Bundesregierung muss die Reform der Berufsbildung sowie der Kinder- und Jugendhilfe nutzen, um gesetzliche Rahmenbedingungen für gerechte Teilhabe und Ausbildung aller jungen Menschen zu schaffen.

Düsseldorf/Freiburg/Berlin, 30. Oktober 2019

Deutscher Caritasverband Vorstand Sozial-und Fachpolitik Eva M. Welskop-Deffaa
Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e.V. Vorsitzende Lisi Maier

Fachlich zuständige Ansprechpartnerinnen:

Susanne Nowak, Bundesreferentin IN VIA Deutschland,
Fachbereich Jugendsozialarbeit, E-Mail:
susanne.nowak@caritas.de

Andrea Pingel, Grundsatzreferentin BAG KJS,
Büro Berlin, E­Mail: andrea.pingel@jugendsozialarbeit.de

Anmerkungen

1. Vgl. Bundesagentur für Arbeit: Ausbildungsbilanz, 2019.

2. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung: Datenreport zum Berufsbildungsbericht, 2019.

3. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung: Datenreport zum Berufsbildungsbericht, 2018, S. 421.

4. Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, 2019. 5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Forschungsbericht 534 - Evaluation der Berufseinstiegsbegleitung nach § 421 s SGB III: Abschlussbericht. 2015, S. 283 ff.

6. Vgl. Weisung 201908007 vom 12. August 2019 - Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 SGB III mit Kofinanzierung.

7. Vgl. BA/BIBB Fluchtmigrationsstudie, 2019 (Download der Studie unter www.bibb.de/vet-repository/000002).

8. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem Urteil vom 5. November 2019 die Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld II als teilweise verfassungswidrig erklärt. Hierzu gehören Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelsatzes sowie Totalsanktionen. Eine Rechtsprechung zu den Sanktionen von unter 25-Jährigen ist zwar nicht erfolgt. Jedoch hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit einer Weisung vom 3. Dezember 2019 die verschärften Sanktionen für die Gruppe der unter 25-Jährigen ausgesetzt. (Vgl. Fachliche Weisungen der Bundesagentur zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, www.arbeitsagentur. de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdf)

9. Vgl. Caritas-Studie Bildungschancen 2019, www.caritas.de/bildungschancen

10. Beim ersten Regelverstoß, der über ein Meldeversäumnis hinausgeht, sieht das Gesetz eine hundertprozentige Streichung der Regelleistungen (Arbeitslosengeld II) vor. Beim nächsten Verstoß innerhalb eines Jahres kann auch die Miete gekürzt werden. 2017 waren fast 16.000 junge Erwachsene - mehrheitlich allein aufgrund von Meldeversäumnissen - von dieser Regelung betroffen und voll sanktioniert.

11. Soweit nicht andere Träger oder Organisationen diese sicherstellen, kann auch die Jugendsozialarbeit Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten (§ 13 Abs. 2). Ebenso kann jungen Menschen bei der beruflichen Eingliederung eine Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden (§ 13 Abs. 3 SGB VIII).

12. Die Bundesregierung hat sich 2018 in ihrem Koalitionsvertrag selber zu diesem Bereich positioniert: "Wir wollen die Berufsorientierung im Zusammenwirken von Bund und Ländern (…) weiter stärken. In Zusammenarbeit mit den Ländern wollen wir sie durch qualitativ hochwertige Angebote ausbauen und in gemeinsamen Vereinbarungen mit den Ländern verankern. Darüber hinaus wollen wir die erfolgreiche Arbeit der Jugendberufsagenturen ausweiten." (Koalitionsvertrag vom 12. März 2018) Auch wenn sich die "Allianz für Aus- und Weiterbildung 2019 - 2021" aktuell noch einmal für einen qualitativen und quantitativen Ausbau der Jugendberufsagenturen ausgesprochen hat, steht hier die Umsetzung noch aus.

13. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung: Datenreport zum Berufsbildungsbericht, 2019.
 

Autor/in:

  • Eva M. Welskop-Deffaa
  • Lisi Maier
Zuletzt geändert am:
  • 06.02.2020
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