Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
Bis Ende 2022 müssen Bund, Länder und Kommunen ihre Verwaltungsleistungen auch online anbieten. Rechtliche Grundlage ist das im August 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG)1. Welche Leistungen online anzubieten sind, ist im OZG-Umsetzungskatalog definiert, der derzeit 575 Leistungen umfasst. Unter Verwaltungsleistungen werden alle Leistungen der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, die nach außen gerichtet sind und auf die Bürger(innen) und Unternehmen einen Rechtsanspruch haben.
Während das Onlinezugangsgesetz das "Wann" der Umsetzung bereits definiert hat und der unter Federführung des Bundesinnenministeriums (BMI) von den Ländern und Kommunen gemeinsam erarbeitete Umsetzungskatalog die zu erbringenden Leistungen, das "Was", konkret beschreibt, sind die staatlichen Verwaltungen derzeit dabei, das "Wie", die Umsetzung der inhaltlichen und technischen Einzelschritte zu erarbeiten.2 Grundlage ist das vom BMI koordinierte OZG-Umsetzungskonzept. Hiernach haben die Länder die einzelnen Themenfelder unter sich aufgeteilt und erarbeiten gemeinsam mit den Vollzugsbehörden auf Kreisebene und in den Kommunen die neuen Antragsverfahren, auch mit Hilfe von Digitalisierungslaboren. Für das Themenfeld "Gesundheit" ist zum Beispiel das Land Niedersachsen zuständig.
Wer zukünftig eine digitale Verwaltungsleistung nutzen möchte, muss in der Regel seine Identität und auch seine freiwillige Zustimmung zur elektronischen Nutzung der von ihm bereitgestellten Daten nachweisen. Dazu sollen Nutzerkonten für Bürger(innen) und Unternehmen, die es auf jedem Verwaltungsportal im Portalverbund geben wird, eingerichtet werden. Als Identifizierungsmittel kommen unter anderem in Betracht: Benutzername-Passwort-Kombination und Online-Ausweisfunktion des Personalausweises. Persönliche Daten können gespeichert und müssen nicht immer wieder neu eingegeben werden. Das Nutzerkonto soll auch die sichere elektronische Kommunikation mit der zuständigen Behörde ermöglichen. Fernziel ist, dass in einem Portalverbund von Bund, Ländern und Gemeinden Nutzer(innen) künftig keine Anträge mehr stellen müssen, sondern staatliche Leistungen diesen proaktiv gewährt werden.3
Die Umsetzung des OZG soll einen schnellen und zeitunabhängigen Weg zur Verwaltung ermöglichen. Damit alle auf diese Leistungen digital zugreifen können, sollten auch die dahinterstehenden Leistungsketten digital angeschlossen sein. Hierbei kommt den Wohlfahrtsverbänden als gemeinwohlorientiertem "Gerüst der sozialen Infrastruktur" in der Daseinsvorsorge eine besondere Rolle zu. Sie sind intermediäre Instanzen, die zwischen Staat und Bürger(inne)n sowie zwischen Leistungsträger(inne)n und -empfänger(inne)n vermitteln und Solidarität fördern. Die öffentliche Hand kann daher entscheidend davon profitieren - und ist nach dem SGB auch dazu verpflichtet -, die Wohlfahrtsverbände bei der Gestaltung der Zugänge zu Angeboten der Daseinsvorsorge einzubeziehen.4
Gute Beispiele lassen sich finden: Der Freistaat Sachsen bietet potenziellen OZG-Nutzer(inne)n an, ihre Anliegen bei der Umsetzung des Gesetzes einzubringen. Im Beteiligungsportal der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung können sie ein Nutzerkonto eröffnen und Beiträge, Kommentare und Stellungnahmen zu allen Beteiligungsverfahren des Freistaates Sachsen (Hauptportal Sachsen und Regional- und Fachportale) verfassen. Zudem ist es wünschenswert, dass die Caritas in den auf Landesebene errichteten Digitalisierungslaboren des IT-Planungsrates ihr Wissen und Engagement einbringt. Dort finden sich interdisziplinäre Teams aus Verwaltungsfachleuten mit (teilweise fachfremden) Expert(inn)en zusammen, die neue Perspektiven zur Digitalisierung der Verwaltungsdienstleistungen konzipieren. Nur wenn Bürger(innen), Unternehmen und die freie Wohlfahrt gemeinsam mit Behörden die Prototypen erarbeiten, können diese Labore bessere Ergebnisse in der Nutzerakzeptanz erzielen. Deshalb sollten von der Caritas auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene die Möglichkeiten einer derartigen Zusammenarbeit erfragt und im Rahmen der Digitalen Agenda eingefordert werden.
Anmerkungen
1. BGBl. I, S. 3122, 3138.
2. OZG-Umsetzungskatalog, 1. Aufl., Version 0.98, Berlin, April 2018, S. 2.
3. OZG-Umsetzungskatalog, 1. Aufl., Version 0.98, Berlin, April 2018, S. 264.
4. Zur Rechtsgrundlage s. § 17 Abs. 3 S. 1 SGB I.
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