Finanzierungslücke: Ursachen und Handlungsoptionen
Die zusätzliche Altersvorsorge in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes (DCV) ist eine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Dienstgeber gegenüber ihren Mitarbeiter(inne)n.1 Die Arbeitsvertragsregelungen der Bistümer enthalten vergleichbare Bestimmungen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedienen sich die kirchlichen Dienstgeber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK).
Die Zahlungspflichten der Dienstgeber sind in §?1a der Anlage?8 Versorgungsordnung?A AVR geregelt. Danach hat der Dienstgeber eine monatliche Umlage in Höhe des nach der Satzung der KZVK festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abzuführen.
Der Umfang der Leistungen ist in der Satzung der KZVK geregelt. Diese orientiert sich an der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Altersversorgungskassen, die wiederum den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abbildet. Der Errichtungsbeschluss der KZVK aus dem Jahr 1976 stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Leistungen der KZVK den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen entsprechen.
Eine zusätzliche Altersvorsorge spielt im Verband seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine große Rolle. So beschloss der Zentralrat 1952 die Errichtung einer Selbsthilfe-Zusatzrentenkasse; Anlass war die Einschätzung, dass die Vergütung der Mitarbeiter(innen) so bemessen war, dass mit den damaligen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ein auskömmliches Leben im Alter nicht möglich sein würde.
Als in den 1970er-Jahren die Aufgaben der Caritas und damit ihre Dienste und Einrichtungen mit weiteren Mitarbeiter(inne)n expandierten, waren die Träger auch auf die Gewinnung von Beschäftigten aus dem öffentlichen Dienst angewiesen. Ein Hemmnis war jedoch, dass die Angestellten des öffentlichen Dienstes den Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung hatten, der bei einem Wechsel in den kirchlichen Dienst verloren ging. Dies führte im Jahr 1976 zur Gründung der KZVK, deren Träger aufgrund der erforderlichen Gewährsträgerschaft die Bistümer sind. Mit der KZVK konnten Anwartschaften im öffentlichen Dienst auf eine Gesamtversorgung übergeleitet und in der Caritas fortgeführt werden.
Ende der 1990er-Jahre wurde dieses Gesamtversorgungssystem des öffentlichen und kirchlichen Dienstes jedoch insgesamt infrage gestellt, weil die für die Leistungen damals maßgebenden Parameter zu überproportionalen Steigerungen der Versorgung und damit der Aufwendungen für die ausgeschiedenen Beschäftigten führten, die deutlich über der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und damit auch über der Refinanzierung der caritativen Einrichtungen und Dienste lag.
Punktemodell seit 2002
Anfang 2002 wurde in der KZVK wie in den anderen öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen die bisherige Gesamtversorgung auf das Punktemodell umgestellt. Dies beruhte auf entsprechenden Bestimmungen im Altersvorsorge-Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes.
Das Punktemodell enthält eine beitragsorientierte kapitalgedeckte Leistungszusage. Die Leistungen sollen eine Höhe erreichen, die sich ergeben würde, wenn ein Beitrag von vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Sie beruhen auf der Annahme einer 3,25-prozentigen Verzinsung des Vermögens in der Anwartschaftsphase und einer 5,25-prozentigen Verzinsung während der Rentenbezugsphase. Zudem sollen eine einprozentige Anpassung der laufenden Renten, die sozialen Komponenten (Zurechnungs-, Elternzeiten) und zusätzliche Bonuspunkte aus Überschüssen finanziert werden.
Dieser Kalkulation lag eine erwartete Verzinsung des Vermögens von insgesamt 6,25 Prozent zugrunde.
Die Höhe der Versorgung der Mitarbeiter(innen) wird nach jährlichen Versorgungspunkten ermittelt, die individuell die Höhe des jährlichen Entgelts und das jeweilige Alter im betreffenden Versicherungsjahr berücksichtigen: Je höher das Entgelt und je geringer das Alter, umso höhere Versorgungspunkte werden erzielt. Jeder Versorgungspunkt wird mit 4,00 Euro bewertet.
Dem Punktemodell wurde die Sterbetafel von 1998 des versicherungsmathematischen Büros Heubeck zugrunde gelegt.
Mit der Einführung des Punktemodells war die Umstellung der bisher auf einem Umlagesystem basierenden Gesamtversorgung zu einem Beitragssystem verbunden. Die Deckungslücke zwischen dem damaligen Vermögen der KZVK und dem notwendigen Kapital zur Finanzierung aller Versorgungsansprüche der Versicherten soll durch ein Sanierungsgeld geschlossen werden.2 Die KZVK bildete für die Überleitung von der Gesamtversorgung zum Punktesystem den (geschlossenen) "Abrechnungsverband S" der nach dem bisherigen Umlagesystem versorgten Mitarbeitenden und den (laufenden) "Abrechnungsverband?P" der übergeleiteten und neuen Beschäftigten.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Systemwechsels bei der kirchlichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter(innen) der Caritas ebenso wie im öffentlichen Dienst bestätigt.3 Die Umgestaltung des kirchlichen Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Satzungsänderung der KZVK ist wirksam. Diese Änderungen gelten auch für das arbeitsvertragliche Versorgungsverhältnis.
Die Anlage 8 Versorgungsordnung A AVR legt den Inhalt des Versorgungsanspruchs nicht selbst fest. Vielmehr richtet sich dieser Anspruch ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die Leistungsvorschriften der Satzung der KZVK. Diese Verweisung umfasst auch die Umgestaltung des Versorgungssystems in ein Punktemodell. Die den Systemwechsel regelnden Bestimmungen der Satzung der KZVK gelten für das Versorgungsverhältnis der umfassenden dynamischen Verweisung. Einer Änderung oder Ergänzung der AVR bedurfte es nicht.
Höhere Beiträge ab 2016
Wichtige Annahmen des vor über 15 Jahren entwickelten Punktemodells bestehen nicht mehr: Die seit Jahren anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt führt dazu, dass mit dem Vermögen der KZVK geringere Einnahmen erwirtschaftet werden als erwartet. Und entgegen der "Heubeck-Tafel 1998" ist aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung die Rentenzahldauer länger als angenommen.
Ziel aller Beteiligten ist die langfristige Sicherung der Zusatzversorgung. Dazu müssen die Beiträge erhöht und/oder die Leistungen verringert werden.
Ein "Ausstieg" wäre keine dritte Option: weniger aus Gründen einer jahrzehntelangen Tradition, sondern aufgrund der demografisch bedingten positiven Wirkung einer zusätzlichen Altersvorsorge auf potenzielle Bewerber(innen). Zudem würden bei einer sofortigen Beendigung der zusätzlichen Altersvorsorge - selbst wenn dies arbeitsrechtlich erreicht werden könnte - die finanziellen Belastungen 50 bis 70 Jahre bestehen bleiben.
Der Verwaltungsrat der KZVK hat am 11. November 2014 eine Beitragssatzerhöhung beschlossen. Der Beitragssatz nach der Kassensatzung wird zur Finanzierung der zugesagten Leistungen stufenweise von derzeit 4,8 Prozent angehoben
- ab 1. Januar 2016 auf 5,3 Prozent,
- ab 1. Januar 2018 auf 5,8 Prozent,
- ab 1. Januar 2020 auf 6,3 Prozent,
- ab 1. Januar 2022 auf 6,8 Prozent,
- ab 1. Januar 2024 auf 7,1 Prozent.
Angesichts der Niedrigzinsphase reagiert die KZVK so im Rahmen ihrer Satzung auf die wachsende Differenz zwischen den bei der Einführung angenommenen und den jetzt realisierbaren Verzinsungen.
Dienstgeber stünden fürLeistungskürzungen gerade
Der Verwaltungsrat der KZVK hat sich zugleich gegen eine Leistungskürzung durch die Kasse selbst entschieden. Sie würde zwar das Leistungsrecht der KZVK verändern, jedoch in die bestehenden Versorgungszusagen der Dienstgeber gegenüber ihren Mitarbeitenden nach Anlage 8 AVR eingreifen. Dabei zeichnet sich die betriebliche Altersversorgung dadurch aus, dass die Beschäftigten auf den Erhalt zugesagter Versorgungsleistungen vertrauen. Dieses auch rechtlich relevante Vertrauen führt dazu, dass Änderungen an der Versorgungszusage sowohl für die Vergangenheit (für sogenannte erdiente Anwartschaften auf Grundlage der bisherigen Zusage) als auch für die Zukunft nicht ohne weiteres möglich sind.
Nach § 57 Abs. 2 der Satzung der KZVK kann der Verwaltungsrat jedoch auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars Leistungen der Kasse herabsetzen, wenn und soweit ein in der gesonderten Bilanz ausgewiesener Fehlbetrag nicht ausreichend durch die Verlustrücklage gedeckt ist.
Dem Bundesarbeitsgericht zufolge4 hat ein Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG5 einem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen, wenn er dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt hatte und die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch macht, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht durch vertragliche Abreden zum Nachteil der Arbeitnehmer(innen) befreien.
Übertragen auf die KZVK bedeutet dies, dass der einzelne Caritas-Dienstgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem/der Versorgungsempfänger(in) im Umfang der Leistungskürzung einzustehen hat, wenn die Kasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch macht, einen im "Abrechnungsverband P" bilanziell ausgewiesenen Fehlbetrag durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen. Die in den AVR enthaltene Verweisung auf die Satzung der Kasse beinhaltet kein Recht des Dienstgebers zur Kürzung zugesagter Leistungen. Die dynamische Verweisung erstreckt sich nur auf die Satzungsbestimmungen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann Mitarbeitende Leistungen verlangen können.
Zusammengefasst: Beschäftigte können Ansprüche direkt gegen den Dienstgeber geltend machen, soweit die Kasse zugesagte Leistungen nicht erbringt.
Dreistufenmodell regelt eventuelle Kürzungen
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Regelungen der zusätzlichen Altersvorsorge in Anlage 8 AVR ändern und dabei auch eine Leistungskürzung beschließen. Damit würde sie in die bestehenden Versorgungszusagen der Dienstgeber gegenüber den Mitarbeitenden nach Anlage 8 AVR eingreifen.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Umstellung des Versorgungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell im Bereich der Caritas nach Anlage 8 AVR entschieden6, dass ein gelockerter Prüfungsmaßstab gilt, wenn die Versorgungszusagen des Dritten Weges das tarifvertragliche Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes nachvollziehen.
Bei einer möglichen Leistungskürzung erscheint es jedoch fraglich, ob dieser gelockerte Prüfungsmaßstab angesetzt werden kann. Dafür spricht, dass bei den Entscheidungen des Verwaltungsrates der KZVK eine Richtigkeitsgewähr aufgrund seiner paritätischen Besetzung besteht. Dagegen spricht, dass die Rechtsprechung Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen des öffentlichen Dienstes mit denen des Dritten Weges nicht generell gleichstellt.
Wenn der gelockerte Prüfungsmaßstab des Bundesarbeitsgerichts keine Anwendung findet, gilt bei einer Verschlechterung von Versorgungsanwartschaften im Interesse der Arbeitnehmer das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts7 entwickelte Dreistufenmodell. Es teilt Versorgungsanwartschaften in drei Kategorien ein:
- die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften,
- die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik,
- die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwachsraten.
Die bis zum Änderungsstichtag "erdienten" Anwartschaften können im Regelfall nicht mehr gekürzt werden. Dafür müssten "zwingende" Gründe vorliegen.
Die zweite Stufe gibt es nur bei dynamischen Leistungsplänen, wie zum Beispiel bei endgehaltsabhängigen Zusagen. Dies trifft auf das Punktemodell nicht zu.
Die dritte Stufe bezieht sich auf die noch erdienbaren Versorgungsteilbeträge, die in der Zeit nach dem Änderungsstichtag erworben werden können (Steigerungsbeträge). Auf dieser Stufe reichen sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Abzustellen ist dabei auf die Sphäre des Arbeitgebers.
Möglicher Eigenbeitrag der Versicherten
Über eine Beteiligung der Mitarbeitenden am Beitrag hat die Arbeitsrechtliche Kommission zu entscheiden. Nach § 1a Satz 2 der Versorgungsordnung A Anlage 8 AVR trägt der Dienstgeber bis zu einem Umlagesatz von 5,2 Prozent die Umlage allein, den darüber hinausgehenden Finanzierungsbedarf trägt zur Hälfte der Dienstgeber durch eine Umlage und zur Hälfte der Mitarbeiter durch einen Beitrag.
Dabei ist fraglich, ob diese Regelung lediglich für das bis 2001 gültige Umlagesystem galt oder ob sie auch für das seit 2002 geltende kapitalgedeckte Beitragssystem gilt. Sie entspricht einer Regelung, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Jahr 1998 zu den damaligen Tarifverträgen getroffen hatten.
Eine Beteiligung der Mitarbeitenden am Beitrag kann durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt und Abführung des Beitrags durch den Dienstgeber erfolgen. Der Eigenbeitrag kann dem Bruttoentgelt - vor dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben - durch Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung (Entgeltumwandlung) entnommen werden. Er kann jedoch auch durch Verzicht auf einen Teil des Tabellenentgelts ("Versorgungslohn anstelle Barlohn") erfolgen.
Zusatzbeiträge im öffentlichen Dienst der Länder
Die Arbeitgeber und Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes führen seit Sommer 2012 Tarifverhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere die Kommunen streben für die kommunalen Zusatzversorgungskassen Veränderungen an. Dabei ist ein Teil dieser Kassen voll umlagefinanziert, andere sind mischfinanziert und einige voll kapitalgedeckt. Die Gewerkschaften haben in den Verhandlungen bislang keinen Leistungskürzungen zugestimmt.
Am 28. März 2015 haben sich die Arbeitgeber der Bundesländer und die Gewerkschaft Verdi auf Veränderungen bei der Zusatzversorgung geeinigt. Für circa 470.000 pflichtversicherte Beschäftigte der Bundesländer bei der VBL8 bleiben das Leistungsrecht und die Verzinsungsannahmen sowie die Sterbeerwartung und die tarifvertraglich vereinbarten Altersfaktoren des Punktemodells unverändert bestehen. Im Gegenzug werden zusätzliche Finanzierungsbeiträge von den Beschäftigten und den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erhoben. Im Bereich der Länder sollen also allein zusätzliche, paritätisch finanzierte Beiträge den Finanzierungsbedarf sichern.
Diese Tarifeinigung gilt nicht für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, auch wenn sie bei der VBL pflichtversichert sind.
Im Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA9 haben beide Seiten vereinbart, einen Ausschuss der Zentral-KODA zu bilden, in dem Vertreter(innen) aus den Bistümern und der Caritas mitwirken. Dieser Ausschuss soll einen möglichst einheitlichen Vorschlag erarbeiten, der dann den Kommissionen des Dritten Weges zur Verfügung gestellt werden kann. Auch in der Arbeitsrechtlichen Kommission haben sich beide Seiten verständigt, im bestehenden Ausschuss Altersvorsorge die Regelungen in der Versorgungsordnung A der Anlage 8 AVR zu überprüfen.
Änderungen der Versorgungszusage für die Zukunft erfolgen für die Caritas sinnvollerweise durch ein abgestimmtes Handeln, auf der versicherungsrechtlichen Ebene über Satzungsänderungen bei der KZVK und auf der arbeitsrechtlichen Ebene über Änderungen der AVR.
Anmerkungen
1. Arbeitsrechtliche Grundlage ist Anlage?1 Abschnitt XIII in Verbindung mit Anlage?8 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Über Änderungen der AVR entscheiden die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit.
2. Vgl. Wolfertz, Willy: Umsichtig im Interesse aller. In: neue caritas Heft 13/2015, S.?24 ff.
3.?Urteil vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06.
4.?Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10.
5.?Betriebliches Altersversorgungsgesetz.
6.?Urteil vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06.
7.?So zuletzt im Urteil vom 30. September 2014 - 3 AZR 998/12.
8.?Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
9.?Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst.
Eine lohnende Investition mit ungewissem Ausgang
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