Für Flüchtlinge: gestufter Zugang zum Arbeitsmarkt
Aktuell kommen Asylsuchende in erheblichem Umfang nach Deutschland. Dies und der demografische Wandel führen dazu, dass gefordert wird, den Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge zu erleichtern. Aber aufgepasst: Unter dem umgangssprachlichen Begriff "Flüchtlinge" werden Ausländer(innen) mit unterschiedlichem Status und unterschiedlichen Rechten zusammengefasst. So haben beispielsweise Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge vollen Arbeitsmarktzugang und Zugang zu allen Förderleistungen. Es ist also zu differenzieren zwischen
- Schutzsuchenden, die noch keinen Antrag stellen konnten,
- Asylsuchenden im Verfahren,
- Ausländer(inne)n mit Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz,
- Ausländer(inne)n mit einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis
sowie - Geduldeten.
Schutzsuchende - bislang ohne Antrag auf Asyl
Derzeit sind die Behörden so überlastet, dass viele Asylsuchende erst nach Wochen oder Monaten einen Asylantrag stellen können. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Ist der Antrag gestellt, wird das Asylverfahren durchgeführt. Für diese Zeit gibt es die Aufenthaltsgestattung.
Asylsuchende im Verfahren
Für den Arbeitsmarktzugang von Asylbewerber(inne)n (Asylsuchenden) im Asylverfahren gilt (§ 32 Abs. 4 BeschV):
- Sie dürfen drei Monaten nach Antragstellung arbeiten. Es gilt die Vorrangregelung (es gibt also eine Arbeitserlaubnis nur dann, wenn keine deutsche Arbeitskraft oder eine ausländische Arbeitskraft mit gefestigtem Aufenthaltsrecht zur Verfügung steht).
- Für hochqualifizierte Asylsuchende und Asylsuchende, die bereits eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf haben, sowie beim Zugang zu Ausbildung gilt die Vorrangregelung nicht.
- Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung.
- Nach vier Jahren gilt der völlig unbeschränkte Arbeitsmarktzugang.
- Praktika sind zustimmungsfrei.
- Bei einer Ausbildung oder im Studium gibt es keine Ausbildungsförderung/ Bafög. Die (bei einer Ausbildung gegebenenfalls den Lohn ergänzende) Lebensunterhaltssicherung kann deshalb nur in der Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG (15 Monate) gesichert werden.
- Ein Anspruch auf Integrationskurse besteht nicht.
Nach Abschluss des Asylverfahrens
Nach Abschluss des Asylverfahrens gibt es entweder eine Anerkennung als Asylberechtigte(r) oder Flüchtling oder eine andere Aufenthaltserlaubnis. Wer nicht anerkannt wird oder keinen anderen Schutzstatus erhält, muss ausreisen oder erhält gegebenenfalls eine Duldung.
a. Anerkannte Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)/Flüchtlinge oder Ausländer(innen) mit subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 2 AufenthG)/Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)
- haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Sie haben Anspruch auf Ausbildungsförderung/Bafög.
- Es besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs.
b. Ausländer(innen) mit einem anderen humanitären Aufenthaltstitel (§§ 22ff. AufenthG)
- benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 31 BeschV).
- Bei einer Ausbildung oder im Studium gibt es Ausbildungsförderung/Bafög bei den meisten humanitären Aufenthaltstiteln ab 1. Januar 2016 nach 15 Monaten nach Antragstellung.
- Je nach Aufenthaltstitel besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs. Für die Mehrheit der Titel besteht dieser Anspruch nicht.
c. Geduldete
Geduldete haben kein Aufenthaltsrecht und sind ausreisepflichtig. Aus unterschiedlichen Gründen wird der weitere Aufenthalt aber geduldet (§ 60a AufenthG). Eine Duldung wird regelmäßig für ein halbes Jahr ausgestellt und kann verlängert werden.
Nach Erteilung einer Duldung gilt:
- Gegebenenfalls gibt es ein Arbeitsverbot, weil der/die Geduldete es zu vertreten hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (§ 33 BeschV). Sonst gilt (§ 32 BeschV):
- Nach drei Monaten gestatteten, erlaubten oder geduldeten Aufenthalts gilt der beschränkte Arbeitsmarktzugang.
- Für Hochqualifizierte und Geduldete mit qualifizierter Ausbildung in einem Mangelberuf sowie beim Zugang zu Ausbildung gilt die Vorrangregelung nicht. Während einer Berufsausbildung kann die Duldung auf ein Jahr befristet werden.
- Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung.
- Nach vier Jahren gibt es einen völlig unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (§ 32 BeschV).
- Praktika sind zustimmungsfrei.
- Bei einer Ausbildung oder im Studium gibt es Ausbildungsförderung/Bafög ab 1. Januar 2016 nach 15 Monaten.
- Anspruch auf Integrationskurse besteht nicht.
Wer also anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge beschäftigen will, kann dies ohne weiteres tun. Wer Asylsuchende oder Geduldete mit einer qualifizierten Ausbildung beschäftigen oder sie ausbilden will, kann dies tun. Wer sich als Asylbewerber oder Geduldeter jahrelang in Deutschland aufgehalten hat, hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Probleme bereiten in der Praxis Arbeitsverbote im Einzelfall bei Geduldeten, dann die langen Anerkennungsverfahren bei den Berufsqualifikationen sowie bei Asylsuchenden und Geduldeten die fehlende Bleibesicherheit. Bei Letzteren gibt es eine gewisse Verbesserung (Duldung für die Dauer der Ausbildung). Ein weiteres Problem ist die mangelnde Kenntnis bei Arbeitgeber(inne)n und den Betroffenen über bereits vorhandene Möglichkeiten.
Weitere Informationen:
nwww.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html
nwww.einwanderer.net/UEbersichten-und-Arbeitshilfen.277.0.html
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