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neue caritas KZVK

Umsichtig im Interesse aller

Für den Fall, dass ein Dienstgeber seine Beteiligung an der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) beenden will – oder immer öfter: muss – gelten die im Beitrag dargestellten Regeln. Sie sollen Schaden für die Solidargemeinschaft abwenden.

Die caritativen Einrichtungen haben derzeit mit vielen Problemen zu kämpfen. Besonders schwierig ist häufig die aufgrund der Wettbewerbssituation und der Refinanzierungsproblematik an­gespannte finanzielle Lage. Das zeigt sich beispielsweise bei den Krankenhauseinrichtungen. Deren wirtschaftliche Situa­tion ist in den letzten Jahren deutlich schlechter geworden. Legt man die Zahlen des Krankenhaus-Rating-Reports 2014 zugrunde, haben 35 Prozent aller Kran­kenhäuser im Jahr 2012 auf Konzernebene einen Jahresverlust ausgewiesen, bei 16?Prozent hat sogar eine erhöhte Insolvenzgefahr bestanden. Da mehr als ein Drittel der Pflichtversicherungsverhältnisse aus dem Bereich der Krankenhauseinrichtungen kommen, hat dies große Bedeutung auch für die KZVK.

Risiken aus Veränderungen in der Versichertenstruktur

Die von den Beteiligten getroffenen Maßnahmen, um dem gestiegenen finanziellen Druck zu begegnen, wirken sich auch auf die KZVK aus. Die von ihnen durchgeführten strukturellen Veränderungen wie Fusionen, Kooperationen, Übertragungen oder Ausgliederungen haben bei der Kasse zu einer wesentlichen Veränderung der Beteiligtenstruktur geführt. So ist die Zahl der nicht insolvenzfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus dem Bereich der katholischen Kirche deutlich zurückgegangen. Waren zum 31. Dezember 2005 noch 7468 Rechtsträger öffentlich-rechtlich verfasst, waren es zum 31. Dezember 2014 nur noch 5112. Dies entspricht einem Rückgang von 31,5 Prozent. Ein Ende dieses Trends ist nicht absehbar.

In derselben Zeit ist die Zahl der zivilrechtlich verfassten - der insolvenzfähigen - Rechtsträger von 1796 auf 2187 und damit um 21,8 Prozent angestiegen.

Somit ist eine deutliche Verlagerung von den nicht insolvenzfähigen öffentlich-rechtlich verfassten Rechtsträgern hin zu den insolvenzfähigen zivilrechtlich verfassten Rechtsträgern zu verzeichnen. Damit besteht die Gefahr, dass im Falle einer Insolvenz Forderungen der KZVK wie etwa die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Betei­ligung nicht realisiert werden können. Zahlungsausfälle müssen dann von der Solidargemeinschaft aller Beteiligten aufgefangen werden.

Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus der KZVK

Der ausscheidende Beteiligte hat einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, wenn die ihm zuzuordnenden Rentenansprüche und Anwartschaften nicht durch das anteilige Vermögen der Kasse abgedeckt werden. Was sind die Gründe dafür, dass Rentenansprüche und Anwartschaften nicht ausfinanziert sind? Die Beantwortung dieser Frage erfordert einen Blick in die Vergangenheit.

Die KZVK hat die Aufgabe, Arbeit­nehmer(inne)n des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes eine Zusatzver­sorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Die kirchliche Zusatzversorgung sollte so ausgestaltet werden, dass sie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entsprach.

Zum 1. Januar 2002 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das damalige umlagefinanzierte Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Punktemodell umgestellt. Tarifvertraglich wurden die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn ein Beitrag von vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, der in der Regel vier Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns entspricht, vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Die Tarifvertragsparteien rechneten da­mals in die Zusage eine Verzinsung des Vermögens von 3,25 Prozent in der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent während der Rentenbezugsphase ein. Aus den darüber hinaus erwarteten Überschüssen sollten die Anpassungen der laufenden Renten um jährlich ein Prozent und soziale Komponenten wie Zurechnungs- und Elternzeiten finanziert werden. Noch verbleibende Überschüsse sollten als Bonuspunkte verteilt werden. Die Tarifvertragsparteien gingen von einer auf dem Kapitalmarkt zu erzielenden Verzinsung des Vermögens von mehr als 6,25 Prozent aus. Aus damaliger Sicht war das auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Sicherheit der Anlage realistisch.

Vom Umlage- zum kapital­gedeckten System

Die Tarifvertragsparteien haben es den Zusatzversorgungskassen überlassen, wie sie die zugesagten Versorgungsleistungen finanzieren. Die KZVK entschied sich aufgrund des bereits vorhandenen Vermögens, wie im Übrigen die anderen kirchlichen Zusatzversorgungskassen auch, die Finanzierung der Versorgungsleistungen im Wege der Kapitaldeckung vorzunehmen. Dafür sprachen außerdem die seinerzeit attraktive Vermögensverzinsung sowie demografische und steuerliche Überlegungen.

Bei der Schließung eines Umlagesystems kommt es hinsichtlich der bereits bestehenden Versorgungslasten (Renten und Anwartschaften) zwangsläufig und systembedingt zu einem Fehlbetrag. In einem umlagefinanzierten Versorgungssystem sind die zukünftigen Verpflichtungen nicht vollständig ausfinanziert. Typischerweise wird die Finanzierung der zu zahlenden Renten nur für einen definierten Zeitraum sichergestellt. Im bestehenden Beteiligungsverhältnis entrichten da­her Dienstgeber, denen aus Umlagen fi­nanzierte Anrechte zuzuordnen sind, das Sanierungsgeld zur Schließung der anteiligen Finanzierungslücke.

Der ausscheidende Beteiligte, der kein Sanierungsgeld mehr zahlt, wird zur Leistung eines finanziellen Ausgleichs herangezogen. Dessen Höhe hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Pauschal kann man jedoch feststellen: je mehr Versicherte, je höher die Versorgungszusagen und je länger die Dauer der Beteiligung bei der Kasse, desto höher der zu zahlende Betrag. So beträgt beispielsweise bei der seit 1983 beteiligten Einrichtung A mit 72 zur Versicherung angemeldeten Beschäftigten, 65 mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Versicherten und 25 Rentnern der auszufinanzierende Fehlbetrag bei Beendigung der Beteiligung etwa 610.000 Euro.

Ein weiterer Grund für die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Beteiligung liegt insbesondere in der Entwicklung der Kapitalmärkte. Be­kanntlich haben diese sich anders entwickelt, als von den Tarifvertragsparteien 2002 angenommen: Die seinerzeitigen Zins­erwartungen haben sich nicht realisiert, und die somit fehlenden Vermögenserträge mussten durch Beitragssatzanhebungen kompensiert werden. Erstmals hat die KZVK in den Jahren 2011 und 2013 den Beitragssatz stufenweise von vier Prozent auf 4,8 Prozent angehoben, eine weitere stufenweise Beitragssatzanhebung ist vom Verwaltungsrat der Kasse für die Jahre ab 2016 beschlossen. Mit den erhöhten Beiträgen sollen auch die durch die geringeren Vermögenserträge entstandenen Fehlbeträge ausgeglichen werden. Die ausscheidenden Beteiligten werden zum Ausgleich des ihnen zuzuordnenden Fehlbetrages zum finanziellen Ausgleich herangezogen. Für den bereits als Beispiel erwähnten ausscheidenden Beteiligten A bedeutet dies, dass er insoweit einen Fehlbetrag in Höhe von circa 470.000 Euro auszugleichen hat. Insgesamt hat der Beteiligte A damit einen Ausgleichsbetrag in Höhe von annähernd 1.080.000 Euro zu leisten. Im Einzelfall können für einen Dienstgeber durchaus Ausgleichsleistungen von mehreren Millionen Euro im zweistelligen Bereich anfallen.

Realisierung des finanziellen Ausgleichs vielfach fraglich

Offensichtlich ist, dass bei Beteiligten, die einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben, die Zahlung des finanziellen Ausgleichs äußerst gefährdet ist. Waren es in der Vergangenheit zumeist kleinere Rechtsträger, bei denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, sind jetzt auch größere Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhausbetriebe betroffen.

Unabhängig von Insolvenzverfahren werden oft kleine rechtsfähige Vereine gegründet, die nicht mit eigenem Vermögen ausgestattet sind. Sie erhalten lediglich die Mittel, die zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Vermögen kann nicht aufgebaut werden. Fließen die Mittel nicht mehr, wird der Betrieb der vom Verein geführten Einrichtung eingestellt, und die Beschäftigten werden entlassen. Der finanzielle Ausgleich kann auch in diesem Fall nicht realisiert werden.

In vielen Fällen wird ein neuer Rechtsträger zur Begrenzung seines wirtschaftlichen Risikos in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt. Sehr häufig wird die Gesellschaft nur mit dem gesetzlich erforderlichen Mindestkapital in Höhe von 25.000 Euro ausgestattet, weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Auch hier ist die Folge, dass ein finanzieller Ausgleich nicht realisiert werden kann, wenn dieser, was regelmäßig der Fall ist, deutlich über diesen Betrag hinausgeht.

Die Verpflichtungen der Kasse gegenüber den Versicherten und den Rentenempfängern bleiben jedoch in vollem Umfang bestehen, auch wenn der finanzielle Ausgleich nicht oder nur teilweise entrichtet wurde. Der dem ausscheidenden Beteiligten zuzuordnende Fehlbetrag muss dann von der Solidargemeinschaft der Beteiligten getragen werden.

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens, das heißt der Neuaufnahme einer Einrichtung, prüft die KZVK, ob der dauernde Bestand des Dienstgebers gesichert er­scheint. Ist dies nicht der Fall, kann die Kasse den Erwerb der Beteiligung an Bedingungen zur Sicherung des finanziellen Ausgleichs bei Beendigung des beantragten Beteiligungsverhältnisses knüpfen.

Sicherheitsleistungen im Beteiligungsverfahren

Die KZVK verlangt nicht bei jedem Rechtsträger im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Stellung einer Sicherheit. In jedem Einzelfall wird geprüft, ob eine Sicherheit erforderlich ist. Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Dienstgebers nach pflichtgemäßem Er­messen. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist nicht nur auf den Wunsch des Antragstellers nach Beteiligung zu achten, sondern auch darauf, dass die berechtigten Interessen der schon bestehenden Beteiligten und Versicherten der KZVK durch die neue Beteiligung nicht negativ belastet werden. Gerade deshalb sieht die Satzung die Möglichkeit vor, Bedingungen an den Erwerb der Beteiligung zu knüpfen und prospektiv die Ertrags- und Vermögenslage eines Antragstellers einzuschätzen, damit eine geeignete Auflage in Form einer Sicherheit bestimmt werden kann, wenn dies erforderlich erscheint.

Ob der Bestand des Dienstgebers dauerhaft erscheint, wird anhand von Kriterien wie zum Beispiel Einrichtungsart, Anzahl der Beschäftigten, Umfang und Entwicklung des Versichertenbestandes, durchgeführte oder geplante Ausgliederungen oder betriebswirtschaftliche Verhältnisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren geprüft. Erscheint der Bestand des Dienstgebers nicht auf Dauer gesichert, fordert die Kasse im Regelfall eine Sicherheitsleistung ein.

Vorrangig werden Sicherheiten von Banken oder nicht insolvenzfähigen, also öffentlich-rechtlich verfassten Rechtsträgern verlangt. Als Sicherheiten kommen unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen, Bürgschaften, Patronatserklärungen oder dingliche Sicherungen (Grundschuld) in Betracht. Die von dem Beteiligten zu stellende Sicherheit wird unter Berücksichtigung jedes Einzelfalls individuell vereinbart.

Nachhaltige Absicherung ist das Ziel

Um die Realisierung etwaiger Forderungen bei Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses zu gewährleisten, kann im In­teresse der Solidargemeinschaft der Be­teiligten die Stellung von Sicherheiten bei Erwerb der Beteiligung erforderlich sein. Dies prüft die Kasse nach pflichtgemäßem Ermessen in jedem Einzelfall unter Abwägung der Belange der Solidargemeinschaft und des Antragstellers. Nur wenn die Kasse diese Prüfung vornimmt, ist hinreichend gewährleistet, dass Forderungen gegen den ausscheidenden Beteiligten auch durchgesetzt und damit auch verursachergerecht zugeordnet werden können.

Erscheint der dauernde Bestand des Dienstgebers im weiteren Verlauf der Beteiligung nicht mehr gesichert oder verändern sich die von der KZVK getragenen Risiken signifikant, kann die Kasse darauf derzeit nur eingeschränkt reagieren. Es wird deshalb zurzeit geprüft, wie in diesen Fällen der Schutz der Solidargemeinschaft der Beteiligten nachhaltig verbessert werden kann.

Bei allen Überlegungen und Maßnahmen hat die Kasse aber auch immer die Interessen und Belastungen des einzelnen Beteiligten im Auge.

Autor/in:

  • Willy Wolfertz
Zuletzt geändert am:
  • 08.07.2015
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