Das SGB II wird vereinfacht
Das SGB II ist eine sehr komplexe Rechtsmaterie, die die Leistungsträger in der Praxis immer wieder vor Herausforderungen stellt. Daher hat sich die Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) im November 2012 für die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ausgesprochen, um das SGB II zu vereinfachen. Die Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus den Bundesländern, der Bundesagentur für Arbeit (BA), den kommunalen Spitzenverbänden und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, erarbeitet hierzu Vorschläge. Die geplanten Änderungen haben das Ziel, das SGB II transparenter und verständlicher zu gestalten, Verwaltungsabläufe zu optimieren sowie die Verwaltung und die Sozialgerichte durch Entbürokratisierung zu entlasten. Im Herbst 2014 werden die Ergebnisse der ASMK präsentiert.
Der Deutsche Caritasverband (DCV) bewertet jene Rechtsvereinfachungsvorschläge, über die der Bund und die Länder bereits einen Konsens erzielt haben. Diese betreffen die Themen "Einkommen und Vermögen", "Kosten der Unterkunft und Heizung" und das "Verfahrensrecht".
"Einkommen und Vermögen"
Zu begrüßen ist der Vorschlag, dass zukünftig auch geringfügige einmalige Einnahmen (zum Beispiel Kapitalerträge), die nur einmal im Jahr ausgezahlt werden, nicht auf das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angerechnet werden. Dies beseitigt die bisher bestehende Ungleichbehandlung von den Leistungsempfänger(inne)n, die einmalig im Jahr Einkommen in Höhe von bis zu 120 Euro (zum Beispiel in Form von Zinsen) erhalten, gegenüber jenen, die zwölfmal im Jahr monatlich ein Einkommen von weniger als zehn Euro erhalten.
Hingegen lehnt der DCV den Vorschlag ab, einen pauschalisierten Einkommensabsatzbetrag für Beiträge zur geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") einzuführen. Die Beiträge zur Rentenversicherung können damit nur noch pauschal vom Einkommen abgesetzt werden. Es besteht die Gefahr, dass bei einem zu niedrigen pauschalen Freibetrag die Leistungsberechtigten davon Abstand nehmen könnten, für ihr Alter vorzusorgen. Dadurch wird die Altersarmut gefördert.
Die Arbeitsgemeinschaft möchte die Regelung korrigieren, nach der bei einem Umzug in eine Wohnung mit ebenfalls angemessenen, aber höheren Kosten nur der bisherige Betrag übernommen wird. Der DCV kritisiert diese Vorschrift grundsätzlich, da sie das Recht der Freizügigkeit der Leistungsberechtigten in erheblichem Maße einschränkt.
Das Jobcenter soll zukünftig Kosten für Genossenschaftsanteile bei Anmietung einer Wohnung nach dem Willen von Bund und Ländern darlehensweise übernehmen können. Dies darf aber nicht dazu führen, dass zur Tilgung dieses Darlehens im Gegenzug der Regelbedarf gekürzt wird, wie dies bei Mietkautionen derzeit der Fall ist. Sinnvoller wäre es, stattdessen die Genossenschaftsanteile sicherungshalber dem Jobcenter zu übertragen.
"Verfahrensrecht"
Auch im Hinblick auf das Verfahrensrecht sind durch die Arbeitsgemeinschaft zahlreiche Änderungen vorgesehen. Dabei beziehen sich einige Vorschläge auf redaktionelle Korrekturen und Ergänzungen, die keine Änderungen für die Leistungsberechtigten von der aktuellen Gesetzeslage mit sich bringen.
Die Arbeitsgemeinschaft hat auch Änderungsvorschläge beschlossen, die sich positiv auf die Arbeitslosengeld-II-Empfänger(innen) auswirken, wie zum Beispiel, noch nicht fällige Leistungen des Folgemonats vorauszuzahlen. Dafür muss noch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Bislang war es nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich, Leistungen im Voraus auszubezahlen.
Positiv wird auch der Vorschlag bewertet, nach dem der Regelbewilligungszeitraum von sechs auf zwölf Monate verlängert wird. In der Mehrzahl der Sachverhalte ergeben sich keine kurzfristigen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten. Der Verzicht auf einen Weiterbewilligungsantrag nach sechs Monaten entlastet Leistungsempfänger(innen) und Leistungsträger.
Ebenso positiv ist der Vorschlag zu sehen, SGB-II-Ansprüche von der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit auszuschließen. Da Empfänger(innen) von Arbeitslosengeld II bereits am Existenzminimum leben, sind sie besonders schutzwürdig.
Unter diesem Aspekt wird auch eine Änderung begrüßt, die die Minderung des Arbeitslosengeldes II beim Zusammentreffen einer Sanktion und einer Aufrechnung betrifft. Zu einer Aufrechnung kommt es, wenn der/die Hilfebedürftige ein Darlehen vom Jobcenter erhält. Nach Auszahlung des Darlehens erfolgt eine monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, das heißt, der/die Betroffene erhält monatlich zehn Prozent weniger an Regelleistungen. Wenn dann zusätzlich eine Sanktion in Höhe von 30 Prozent hinzukommt, würde das Arbeitslosengeld um 40 Prozent gemindert. In diesem Fall soll die Aufrechnung ausgesetzt werden. Das Ziel der Änderung ist es, dass das ALG II nicht um insgesamt mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs abgesenkt wird.
Sinnvoll ist schließlich, dass Leistungsempfänger(innen) zukünftig ihre Arbeitsunfähigkeit weder anzeigen noch bescheinigen müssen, wenn von ihnen keine Integrationsbemühungen verlangt werden.
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