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Gemeinwohl-Ökonomie
Ziel der Gemeinwohl-Ökonomie ist es, von einer kapitalistischen, auf Wachstum und Profit ausgerichteten Wirtschaftsweise, zu einem ökonomischen Modell zu kommen, bei dem das Gemeinwohl an erster Stelle steht. Die Basis der Gemeinwohl-Ökonomie bildet die Gemeinwohl-Matrix, die sich aus den vier Säulen "Menschenwürde", "Solidarität und Gerechtigkeit", "Ökologische Nachhaltigkeit" sowie "Transparenz und Mitentscheidung" zusammensetzt.
Die Gemeinwohl-Bilanz wird als das Herzstück der Gemeinwohl-Ökonomie bezeichnet. In einem "Arbeitsbuch zur Gemeinwohl-Bilanz 5.0 Vollbilanz"1 beziehungsweise in einem "Arbeitsbuch zur Gemeinwohl-Bilanz 5.0 kompakt"2 werden die einzelnen Punkte aus der Gemeinwohl-Matrix näher skizziert. Während die "Bilanz kompakt" für Kleinstorganisationen und Organisationen mit elf bis 50 Mitarbeiter:innen entwickelt wurde, wendet sich die Vollbilanz an mittlere und große Organisationen. Zu jedem Matrixfeld werden zwischen zwei und vier Unterpunkte gelistet, die jeweils in Berichtsfragen, verpflichtende Indikatoren, Bewertungsstufen, Bewertungshilfen und Interpretationen untergliedert und von den Organisationen der Sozialwirtschaft zu beantworten sind. Wenn die Rechtsfragen beantwortet und Indikatoren erstellt sind, kann eine Bewertung erfolgen, die die Grundlage für den Gemeinwohlbericht darstellt.
Mit dem Gemeinwohlbericht gibt eine Organisation detailliert Auskunft über ihre Leistungen und ihren Beitrag zum Gemeinwohl. Am Ende des Prozesses erfolgt im Rahmen eines Audits eine unabhängige und zertifizierte Prüfung aller im Bericht dargestellten Aktivitäten. Sie sichert die Qualität der Gemeinwohl-Bilanz. Das Audit-Zertifikat ist ein Gütesiegel und steht für die Glaubwürdigkeit des Berichts gegenüber den Stakeholdern.
1. Matrix-Entwicklungsteam: Arbeitsbuch zur Gemeinwohl-Bilanz 5.0 Vollbilanz 5.0.1., 2023; online unter: https://tinyurl.com/nc05-GWOE-voll
2. Matrix-Entwicklungsteam: Arbeitsbuch zur Gemeinwohl-Bilanz 5.0 Kompakt 5.0.1., 2023; online unter: https://tinyurl.com/nc05-GWOE-kompakt
Best-Practice-Beispiel Gemeinwohlorientierung: Caritasverband Emmendingen
Der Verband für den Landkreis Emmendingen mit rund 150 haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden und Träger von Beratungsangeboten sowie Betreiber von zwei Altenpflegeeinrichtungen, eines Hospizdiensts und Anbieter im Bereich der Jugendhilfe hat im Oktober 2022 erstmals einen Gemeinwohlbericht veröffentlicht.
Deutscher Nachhaltigkeitskodex
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) ist ein Instrument zur nicht finanziellen Berichterstattung und gibt einen Vergleichsrahmen zum Nachhaltigkeitsmanagement. Er beschreibt die Mindestanforderungen für Unternehmen und Organisationen, was unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu berichten ist, und erfüllt die Anforderungen des seit 2017 geltenden CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG), der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung und des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Um den DNK zu erfüllen, wird eine DNK-Erklärung zu den 20 DNK-Kriterien und ausgewählten Leistungsindikatoren erstellt. In der DNK-Erklärung berichtet eine Organisation, wie sie den Kodexkriterien entspricht ("comply") oder erklärt plausibel, warum einzelne Kriterien gegebenenfalls (noch) nicht berichtet werden ("explain"). Der DNK1 ist in vier Kapitel untergliedert: "Strategie", "Prozessmanagement", "Umwelt" und "Gesellschaft". Seit Januar 2025 bietet der Kodex im Übrigen die neue DNK-Plattform für das DNK-Modul für berichtspflichtige Unternehmen an, die nach der CSRD zu berichten haben.
1. Deutscher Nachhaltigkeitskodex: DNK Checkliste 2023; online unter: https://tinyurl.com/nc05-DNK
Best-Practice-Beispiel Deutscher Nachhaltigkeitskodex: DiCV Rottenburg-Stuttgart
Der Diözesan-Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart vertritt regional und landesweit die Interessen von 1900 katholischen Einrichtungen und Diensten mit etwa 35.000 Mitarbeitenden in wichtigen Fragen pflegerischer und sozialer Arbeit. 2022 hat er erstmals eine DNK-Erklärung vorgelegt.
Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) werden Organisationen, die mehr als 250 Mitarbeiter:innen beschäftigen oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme aufweisen, dazu verpflichtet, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen. In der Sozialwirtschaft haben vor allem wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Senioren- und Pflegeheime, Jugendhilfeeinrichtungen und Bäderbetriebe ihren Energieverbrauch zu überprüfen, indem sie entweder ein Energieaudit durchführen oder ein Umwelt- respektive Energiemanagement einführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits müssen sie mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchführen. Mit einem Energieaudit sollen mindestens 90 Prozent des Energieverbrauchs von Organisationen der Sozialwirtschaft betrachtet werden. Dies umfasst neben den Energieverbräuchen in den Gebäuden auch den Bereich des Verkehrs. Das ist bei etwaigen Dienstfahrzeugen zu berücksichtigen.
Best-Practice-Beispiel Energieaudit: Diakonie Güstrow
Die Diakonie Güstrow hat 2022 erstmals ein Energieaudit erstellt, um den Strom- und Heizenergieverbrauch der über 30 Einrichtungen zu prüfen. Der Hauptenergieverbrauch und damit die CO2-Emissionen entstehen vor allem durch die Erzeugung von Wärme, mit Abstand folgen Kälte, Beleuchtung, Gastronomie und Fuhrpark.
DIN EN ISO 50001:2018
Sehen Kirchengemeinden, kirchliche Einrichtungen oder Organisationen der Sozialwirtschaft das Umweltmanagement nach EMAS oder dem "Grünen Hahn" beziehungsweise dem "Grünen Gockel" als zu kompliziert und umfänglich an, können sie alternativ ein Energiemanagement nach der DIN EN ISO 50001:2018 einführen, um der Pflicht zum Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz zu entsprechen. Ziel dieser DIN-Norm ist es, "Organisationen in die Lage zu versetzen, die Systeme und Prozesse festzulegen, die zur fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung - einschließlich Energieeffizienz, Energieeinsatz und Energieverbrauch - erforderlich sind. (…) Eine erfolgreiche Einführung eines EnMS (Energiemanagementsystems, Anm. der Autoren) unterstützt eine Verbesserungskultur bezüglich der energiebezogenen Leistung, die von dem Engagement aller Ebenen der Organisation abhängt, insbesondere von dem der obersten Leitung"1.
1. Beuth Verlag: Energiemanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 50001:2018); Deutsche Fassung EN ISO 50001:2018, S. 7.
We Impact
We Impact ist eine Weiterentwicklung von EMASplus und unterstützt Organisationen, Verantwortung für Umwelt, soziale Aspekte und Unternehmensführung zu übernehmen. Dieses Umweltmanagementsystem integriert Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sowie die Anforderungen der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Das System richtet sich an Organisationen jeder Größe, Rechtsform und Branche und umfasst zwei Stufen: Stufe eins versteht sich als Einstieg in das Nachhaltigkeitsmanagement mit Ermittlung des Status quo und Aufstellen einer Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Prüfung findet in einem Online-Audit statt, ein Basis-Siegel wird bei erfolgreicher Qualifikation verliehen. Stufe zwei dient als Weiterentwicklung mit doppelter Wesentlichkeit und einem validierten Nachhaltigkeitsbericht inklusive Umwelterklärung. Stufe zwei setzt eine EMAS-Validierung voraus, die durch einen Umweltgutachter vor Ort geprüft wird. Bei erfolgreicher Qualifikation erhält die Organisation am Ende das "Premium-Siegel".
EMAS
EMAS steht für "Eco Management and Audit Scheme" und bezeichnet das Umweltmanagementsystem nach der "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung". Organisationen, die bereits mit EMAS arbeiten, sind von der Pflicht zum Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz ausgenommen. Gerade wenn entscheidende Daten und Instrumente fehlen, um den Ressourcenverbrauch einzuschränken, und die Zuständigkeiten der Mitarbeiter:innen ungeklärt sind, hilft die Einführung eines Umweltmanagements nach EMAS. Das systematische Vorgehen zeigt dabei Einsparpotenziale auf, die sich sowohl auf die Umweltressourcen als auch auf finanzielle Aspekte beziehen.
Best-Practice-Beispiel EMAS und We Impact: Dienste für Menschen
Dienste für Menschen (DfM) ist eine Altenhilfeeinrichtung, die Pflegestifte, ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Diakoniestationen und Pflegeheime in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen betreibt. Seit 2008 besitzt DfM das EMASplus-Zertifikat und wurde 2024 erstmals mit dem "We Impact"-Zertifikat Stufe 2 ausgezeichnet.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) regelt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert CSRD den Anwendungsbereich und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland liegt seit dem 23. Juli 2024 ein Regierungsentwurf für das Umsetzungsgesetz vor, der aber bislang noch nicht verabschiedet wurde.
Die Details der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisiert. Die Pflicht zur Anwendung der ESRS ergibt sich durch das im Gesetzentwurf enthaltene Erfordernis des Einklangs der Berichterstattung mit den Vorgaben der ESRS. Das Bundesministerium der Justiz wird zudem dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundlagen hierfür zu schaffen.
Die betroffenen Organisationen haben in ihrer Berichterstattung Angaben zum Schutz der Umwelt, zur Achtung der Arbeitnehmer- und Menschenrechte, zur sozialen Sicherung, zum Gesundheitsschutz und zur Korruptionsbekämpfung zu machen. Zudem ist es erforderlich, zu den aufgeführten Aspekten jeweils die Beschreibung der verfolgten Konzepte, der angewandten Due-Diligence-Prozesse, die Ergebnisse dieser Konzepte, die wesentlichen Risiken sowie die wichtigsten nicht finanziellen Leistungsindikatoren anzugeben.
Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen;
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen;
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.
Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Das "Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland" (Energieeffizienzgesetz, EnEfG ) entstand als Antwort auf die Vorgaben der EU-Energieeffizienz-Richtlinie. Mit diesem Gesetz werden Energieeffizienzziele festgelegt, die sowohl den Primär- als auch den Endenergieverbrauch betreffen. Das Energieeffizienzgesetz bildet somit einen umfassenden und strukturierten Rahmen, der darauf abzielt, die Energieeffizienz in Deutschland zu erhöhen und letztlich die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen.
Organisationen, die jährlich mehr als 7,5 Gigawattstunden Endenergie innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre verbraucht haben, müssen bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Diese Systeme sollen unter anderem dazu dienen, Abwärmequellen zu erfassen und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu identifizieren.
Organisationen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren sind dazu verpflichtet, innerhalb von drei Jahren detaillierte Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen von externen Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren auf ihre Richtigkeit geprüft und bei Bedarf dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgelegt werden.
Für Organisationen der Sozialwirtschaft stellt sich beim EnEfG die Frage, welche Auswirkungen es für sie hat. In Caritas und Diakonie wird es vor allem darauf ankommen, ob und inwieweit der Gesamtendenergieverbrauch einzelner Organisationen eines Landes- oder Diözesanverbandes zusammenzurechnen ist. Hierüber hat der Gesetzgeber noch keine abschließende Entscheidung getroffen.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt Regeln vor, die die Energieeffizienz von Gebäuden und den Anteil der erneuerbaren Energien steigern sollen. Das Gesetz regelt unter anderem, dass neue Heizungen seit 2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterbetrieben werden, allerdings müssen ab 2029 die Öl- und Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden, nach und nach anteilig auf erneuerbare Energien (etwa Gas aus Biomasse, Wasserstoff oder Future Fuels) umgestellt werden.
Nach dem GEG sind neue Wohngebäude außerdem so zu errichten, dass deren Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55-Fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Werte; nur kommt hier noch die Beleuchtung bei der Beurteilung hinzu. Als Bezugsgröße gilt bei Nichtwohngebäuden nicht die Gebäudenutzfläche, sondern die Nettogrundfläche.
Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) nimmt die Bundesländer und Kommunen bei der Effizienz von Heizwärme und erneuerbarer Energien in die Pflicht: Es verpflichtet die Bundesländer und Kommunen dazu, Wärmepläne zu erstellen. Die Kommunen sind außerdem für die Veröffentlichung dieser Pläne verantwortlich. Bei der Wärmeplanung muss die Öffentlichkeit einbezogen werden, wenn deren Aufgabenbereiche betroffen sind, indem sie über den Beschluss oder die Entscheidung informiert wird.
Der Prozess der Wärmeplanung umfasst eine Bestandsanalyse des aktuellen Wärmeverbrauchs, eine Potenzialanalyse zur Nutzung erneuerbarer Energien, die Entwicklung eines Zielszenarios sowie eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen zur Dekarbonisierung. Wärmenetze müssen bis 2045 vollständig klimaneutral sein. Dafür wird der erforderliche Anteil an erneuerbarer Energien in mehreren Stufen gesteigert. Die Wärmepläne werden alle fünf Jahre überprüft. Für Wärmenetze mit fossilen Energien muss bis 2026 ein Ausbauplan für die Dekarbonisierung vorliegen, es sei denn, sie sind weniger als einen Kilometer lang.