Ambulante Suchthilfe – ein unverzichtbarer Akteur
Eine gesellschaftspolitisch bewegte Zeit, wie wir sie derzeit erleben, ist stark geprägt von Fragen zur gesellschaftlichen Solidarität und von Erschütterungen des gesellschaftlichen Konsenses: Wer hat wie viel an wen zu leisten, wer hat Anspruch auf welche Leistungen und zu welchen Bedingungen?
Es geht um Fragen, wie viel Sozialstaat nötig ist und wer welche Steuerungsfunktion darin übernimmt, beispielsweise beim Arbeitslosengeld II oder bei der kommunalen Daseinsvorsorge. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Rolle und Stellung der ambulanten regionalen Suchthilfe: Sie ist in unterschiedliche Abhängigkeiten und Beziehungsnetzwerke auf kommunaler wie überregionaler, auf nationaler wie internationaler Ebene eingebunden, agiert auf regionaler Ebene aber mit zunehmend unterschiedlichen Handlungsorientierungen.
Sozialrechtlicher Rahmen und Auftrag
Um den besonderen Stellenwert zu verstehen, den die ambulante Suchthilfe für die soziale Gemeinschaft - oder vielleicht treffender: die Zivilgesellschaft - hat, ist es wichtig, zunächst ihren sozialrechtlichen Rahmen und die Auftragsgestaltung zu skizzieren. Dieser Rahmen ist für die ambulante regionale Suchthilfe wesentlich durch fünf Aspekte geprägt:
- Die zunehmend schwierigere Finanzierung in der ambulanten Suchthilfe, von einzelnen Teilleistungen wie der Suchtrehabilitation abgesehen, fußt auf der kommunalen Daseinsvorsorge, die verfassungsrechtlich im Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG verankert und in den Gemeindeordnungen der Bundesländer konkretisiert ist. Im heutigen Verständnis ist kommunale Daseinsvorsorge ein Synonym für die Schaffung einer Infrastruktur geworden, die für die Bürger(innen) der Kommune die erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereitstellt. Kommunale Daseinsvorsorge ist eine weitgehend freiwillige, nicht einklagbare Leistung.
- Eng verknüpft mit dem Sozialstaatsprinzip und der Daseinsvorsorge sowie den damit verbundenen staatlichen Fürsorgeleistungen ist das Prinzip der Subsidiarität. Damit ist vereinfacht die Idee gemeint, dass gesellschaftliche Eigenverantwortung und Autonomie Vorrang vor staatlichem Handeln haben.
- Ein weiteres Element, das den Rahmen der ambulanten Suchthilfe ergänzt, bildet die kommunale Steuerung, die den Kommunen eine "neue" in Teilen noch ungewohnte Gestaltungsverantwortung vor Ort zuweist. Darin stecken gleichermaßen Chance und Verpflichtung für die ambulante Suchthilfe, indem sie sich als Partner in der Gestaltung der sozialen Gegebenheiten vor Ort und somit der sozialen Gemeinschaft etabliert.
- Die Rahmenbedingungen ambulanter Leistungen der Suchthilfe werden komplettiert durch die sozialen Leistungsgesetze, insbesondere über Rehabilitationsleistungen nach SGB VI.
- Eine wesentliche Grundlage beziehungsweise ein Auftrag für die Gestaltung der ambulanten Suchthilfe im Gemeinwesen ergibt sich auch über das Konzept der sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen, das davon ausgeht, dass materielle Ressourcen und Rechtsansprüche unverzichtbare Voraussetzungen für die Menschen sind, um sich angemessen innerhalb ihrer Gesellschaft zu bewegen. In den letzten Jahren hat sich der Begriff Teilhabe zu einem "Leitkonzept der wissenschaftlichen und politischen Verständigung über die Zukunft des deutschen Sozialmodells"1 entwickelt.
Leistungsspektrum und Selbstverständnis
Derzeit gibt es in Deutschland circa 1300 ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen, die jährlich circa 500.000 suchtkranke oder von Sucht betroffene Menschen erreichen.2 Die Zahl der Hilfesuchenden hat in der ambulanten Suchthilfe in den letzten Jahren um circa acht Prozent zugenommen.3 Nach Einschätzungen der Beratungsstellen haben die Personalressourcen jedoch in Relation zu den gestiegenen Leistungsanforderungen eher abgenommen.
Für Personen mit substanz- und verhaltensbezogenen Störungen und für ihre Angehörigen sind die Einrichtungen der ambulanten Suchthilfe die zentralen Fachstellen in einem regionalen Hilfesystem und innerhalb eines regionalen Suchthilfeverbundes. Sie stellen für die Hilfesuchenden wie für die Kommune die Umsetzung der Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge im Sinne von Kernleistungen einer regionalen Grundversorgung sicher. Damit ist auch der weitere Zugang zu sozialrechtlich normierten Leistungen wie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation verbunden.
Das Leistungsspektrum der ambulanten Suchthilfe4 reicht von spezifischer Präventionsarbeit, Risikominimierung und aufsuchenden Hilfen über Beratung, Begleitung und Betreuung, Behandlung und Rehabilitation bis hin zu Integrationshilfen, Selbsthilfeunterstützung und Netzwerkarbeit in versorgungsübergreifenden Kooperationsstrukturen. Damit wird deutlich: Die komplexe Leistungserbringung ist psychosoziale Suchthilfe und in weiten Bereichen soziale Arbeit. Somit braucht es das Zusammenspiel sozialer Hilfeleistungen mit Kenntnissen in Beratungsmethoden und psychotherapeutischer Einzel- und Gruppenarbeit. Zusätzlich sind Ansätze des Empowerments, suchtspezifisches Case Management sowie Ansätze der Sozialraumorientierung und Quartiersarbeit integriert.
Wie und wo sollten Menschen, die in die Einrichtungen der ambulanten Suchthilfe kommen, sonst eine umfassende bedarfsgerechte Hilfe erhalten? Menschen, die Suchtprobleme haben, aber gleichzeitig arbeitslos und verschuldet sind, deren Partnerbeziehung auf der Kippe steht, deren Gesundheit angeschlagen ist, die sich in einer Sinnkrise befinden und sich insgesamt ohne Perspektive fühlen. Der psychosoziale Hilfeansatz der ambulanten Suchthilfe will Menschen "dort abholen, wo sie stehen". Sie zielt letztlich darauf, immer mehr Menschen mit riskantem oder abhängigem Suchtmittelkonsum früh zu erreichen und bedarfsgerecht zu versorgen.
Ambulante Suchthilfe stärkt die Zivilgesellschaft
Ambulante Suchthilfe versteht sich als Teil der regionalen Gesundheitsvorsorge - ihr Stellenwert bemisst sich dabei aus ihrem unmittelbaren Nutzen für betroffene Menschen und ihre Angehörigen und ihrem mittelbaren Nutzen für die Zivilgesellschaft. Diesen mittelbaren Nutzen erreicht sie auf vielfältige Weise:
Öffentlichkeitsfunktion
Als Anwältin der Betroffenen weist die ambulante Suchthilfe auf die Lebensbedingungen suchtkranker Menschen öffentlich hin. Die öffentliche Thematisierung wirkt der Gefahr entgegen, dass die besonderen Problem- und Lebenslagen einseitig individuell begründet werden ("Selbst schuld!") und damit stigmatisiert und tabuisiert werden. Dagegen werden sie als zwar persönlich, aber auch gesellschaftlich bedingt dargestellt. Die ambulante Suchthilfe schafft damit eine wesentliche Grundlage für die Integration suchtkranker Menschen. Denn Integration oder Inklusion erfolgen nicht über die professionellen Helfer(innen), sondern über die Mitmenschen, die Mitbürger(innen), die lernen, Suchterkrankungen zu verstehen und die Betroffenen nicht (mehr) auszugrenzen.
Signalfunktion
Die ambulante Suchthilfe ist ein Seismograph für soziale Entwicklungen. Aufgrund ihrer täglichen Arbeit mit suchtkranken Menschen in deren spezifischen Lebensbezügen nimmt sie soziale Entwicklungen frühzeitig wahr. Zum Beispiel weist sie auf (mögliche) Auswirkungen bestimmter Gesetze(svorhaben) hin. Indem sie auf bestimmte Verhältnisse und Entwicklungen aufmerksam macht und sich so in die politische und gesellschaftliche Debatte einmischt, besitzt die ambulante Suchthilfe eine wichtige soziale Signalfunktion.
Förderung gesellschaftlicher Teilhabe
Ambulante Suchthilfe leistet einen Beitrag zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Denn Suchtprobleme, die nicht frühzeitig erkannt werden oder die nicht oder nicht ausreichend behandelt werden können, führen zur Exklusion. Der umfassende Ansatz der sozialen Arbeit in der ambulanten Suchthilfe sorgt dafür, dass neben der unmittelbaren Behandlung der Erkrankung auf medizinischer und psychotherapeutischer Basis auch die Lösung anderer damit verbundener Problemlagen in den Blick kommt. Dabei kann es sich um die Vermittlung materieller Hilfen, die Förderung tragfähiger sozialer Netzwerke, den Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt oder die Verwirklichung von Rechtsansprüchen handeln.
Gesellschaftliche Solidarität
Soziale Arbeit trägt maßgeblich zur gesellschaftlichen Solidarität, also zum Zusammenhalt einer Gesellschaft und deren positiver Weiterentwicklung bei. Denn ein nicht reglementierter Umgang mit Suchtmitteln, Wirkungen und Konsequenzen von Suchtmitteln, über die nicht ausreichend aufgeklärt wird, und ein fehlendes oder unzulängliches Hilfe- und Versorgungssystem sind eine Gefahr für die soziale Gemeinschaft. Ambulante regionale Suchthilfe wirkt dem entgegen, indem sie sich vorbeugend mit dem adäquaten Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln und mit der Behandlung akuter Suchtprobleme befasst. Dadurch besitzt sie einen hohen kollektiven Nutzen.
Soziale Sicherung und sozialer Frieden
Nicht zuletzt leistet die ambulante Suchthilfe einen Beitrag zur sozialen Sicherung und zur sozialen Befriedung in der Kommune, indem sie für regionale und spezifische Probleme Lösungsansätze mitentwickelt. Dies kann auf ordnungspolitischer Ebene in Zusammenarbeit mit der Politik und den Sicherungsorganen vor Ort erfolgen, beispielweise zur Entschärfung negativer Konsequenzen von lokalen Drogenszenen. Die Suchthilfe kann aber auch zum sozialverträglichen Umgang mit Alkohol in der Öffentlichkeit beitragen, beispielsweise über Angebote zu einer Fest- und Feierkultur, die den Genuss legaler Suchtmittel nicht ausschließen, aber Formen finden, die Konsum- und Gewaltexzesse vermeiden.
Herausforderungen und Perspektiven
Um ihren umfassenden Aufgaben auch weiterhin gerecht zu werden, ist für die ambulante Suchthilfe zweierlei wichtig: eine Entwicklung der Leistungen mit Augenmaß - und ihre auskömmliche Finanzierung.
Die Leistungen der Suchthilfe entwickeln sich beständig weiter, um mit den sich ändernden Bedarfen hilfesuchender Menschen Schritt zu halten. Das geschieht im Spagat: Hier die Prämissen der Ökonomisierung, die Effizienz und Effektivität der Leistungserbringung vorgibt - und dort die Modularisierung der Hilfen, die passgenaue Angebote für spezifische Klient(inn)engruppen macht, aber gleichzeitig mehr Ressourcen bindet. Die Entwicklung von Hilfen und Angeboten mündet immer mehr in die Frage nach dem bestehenden handlungsleitenden Prinzip: "viel für wenige" oder "etwas für viele"5. Es geht um eine Weiterentwicklung des Profils ambulanter Suchthilfeleistungen und zugleich um gelingende Kooperationen wie insbesondere mit der Wohnungslosenhilfe, der Jugend- und Altenhilfe, aber auch der Psychiatrie, den Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzt(inn)en und Therapeut(inn)en. Ebenso geht es aber auch um die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit innerhalb des Suchthilfesystems, insbesondere mit der stationären Suchthilfe und der Suchtselbsthilfe.
Das alles wirkt sich auch auf die Arbeitsweise und das Selbstverständnis der Berater(innen) in den ambulanten Beratungsstellen aus. Sie werden immer stärker von Spezialisten zu Generalisten. Sie verstehen sich heute als multidisziplinäre Teams in Netzwerkarbeit und mit Case-Management-Orientierung - mit hohen Ansprüchen an die Wirksamkeit und Qualität ihrer Arbeit.
Die skizzierte Entwicklung darf aber nicht von der Kehrseite der Medaille ablenken: Eine bedarfsorientierte Leistungserbringung, ökonomisch sinnvoll und qualitativ hochwertig, erhöht den administrativen Aufwand und bringt zwangsläufig fachlich und personell anspruchsvolle Steuerungsaufgaben mit sich. Durch die stärkere Differenzierung und Ökonomisierung nimmt in den Beratungsstellen die unmittelbare Beratungs- und Betreuungszeit für den einzelnen Klienten ab, und die Arbeitsverdichtung nimmt deutlich zu.
Das für die ambulanten Hilfen zentrale Moment der Beziehungsgestaltung und der Bindungsarbeit verändert sich. Berater(innen) weisen deutlich darauf hin, dass die Gesprächs- und Betreuungszeiten für ihre Klientel spürbar abgenommen haben. Bei gleichbleibenden personellen Ressourcen stellt sich die berechtigte Frage, ob und wie der hohe Anspruch an das Qualitätsniveau der Leistungen aufrechterhalten werden kann. Auf einen Nenner gebracht befürchten Berater(innen) einen Rückgang der Nachhaltigkeit der Leistungen, der sich beispielweise in den Halte- und Rückfallquoten6 niederschlägt.
Die ambulante Suchthilfe ist überwiegend pauschal finanziert mit den Säulen Eigenmittel, staatliche Zuschüsse, Refinanzierungen/Erwirtschaftungen und Projektfinanzierungen. Ziel einer auskömmlichen Finanzierung ist eine grundsätzliche Kostendeckung. Dabei ist zu
vermeiden, dass die pauschale Finanzierung der Grundversorgung in den Kommunen mit spezifischen Leistungsangeboten konkurriert beziehungsweise verrechnet wird.
Zunehmend schwierige Finanzierung
Die kostendeckende Finanzierung der Leistungen und Angebote der ambulanten Suchthilfe ist in den letzten Jahren deutlich schwieriger geworden, die Vergütung hat sich für die Leistungserbringer tendenziell verschlechtert.
Öffentliche Mittel sind rückläufig und stehen zudem unter Einsparvorbehalt. In den Einrichtungen nimmt der Druck zur Eigenwirtschaftlichkeit zu. Tendenziell sinkt der pauschal finanzierte Anteil im Budget der Beratungsstellen.
Letztlich gilt der Grundsatz: Suchthilfe kostet Geld - Suchthilfe spart Geld!7 Damit die ambulante Suchthilfe, auch der Caritas, ein unverzichtbarer Partner für die Zivilgesellschaft bleiben kann - als unmittelbare Anlaufstelle für Betroffene ebenso wie auch im mittelbaren Rahmen ihrer Leistungen für die regionale soziale Gemeinschaft - braucht es Entwicklungsschritte mit Augenmaß. Es braucht aber auch eine auskömmliche Finanzierung der Leistungen.
Anmerkungen
1. Bartelheimer, Peter: Politik der Teilhabe. Berlin: Friedrich-Ebert-Stiftung, 2007.
2. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Jahrbuch Sucht 2014, Lengerich, 2014, S. 181 ff.
3. Institut für Therapieforschung (IF): Suchthilfe in Deutschland, Jahresberichte der Deutschen Suchthilfestatistik (DSDS) 2008 bis 2012, München.
4. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Leistungsbeschreibung für ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen der Suchtkrankenhilfe. Hamm, 1999.
5. Abstein, Hans Joachim: Projekt "Zukunftsfähigkeit der PSB" der Landesstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg. Freiburg, 2010.
6. Die Haltequote ist der Prozentsatz von Patient(inn)en, die nach einer definierten Zeitdauer ihre Behandlung nicht abgebrochen haben.
7. Arbeitsgemeinschaft Katholische Suchtkrankenhilfe (AKS): Sucht(-hilfe) kostet Geld - Suchthilfe spart Geld! - eine Argumentationshilfe für die Praxis. Freiburg, 2003.
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