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Junge Flüchtlinge viel sorgsamer behandeln

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind kein temporäres Phänomen, sondern eine Konstante der Migration. 2011 wurden in Deutschland über 3780 in Obhut genommen. Das Kindeswohl steht leider oft nicht an erster Stelle.

Die EU-Kommissarin für Inneres, Cecilia Malmström, schrieb bei der Vorstellung der Zwischenbilanz zum europäischen Aktionsplan für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Jahre 2012, dass eine Gesellschaft auch danach beurteilt werde, wie sie mit ihren verwundbarsten Mitgliedern umgehe. Sie stellt dabei die Frage "Wie behandeln wir sie?" und antwortet gleich selbst: "Nicht annähernd so sorgsam, wie wir sollten."

Im Jahr 2011 stellten innerhalb der Europäischen Union über 12.000 unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf Asyl, davon 2126 in Deutschland.1 Im gleichen Jahr wurden in Deutschland 3782 unbegleitete Minderjährige durch die Jugendämter in Obhut genommen.2 EU-weit bleibt die Zahl der unbegleiteten Flüchtlinge in den letzten Jahren relativ konstant. Ihre Ankunft in den Ländern der Europäischen Union ist somit kein vor­übergehendes Phänomen, sondern stellt ein bleibendes Charakteristikum von Migrationsbewegungen in die EU dar. Dies wird dem Anschein nach auf politischer Ebene mittlerweile auch wahrgenommen.

Dreifach vom Schicksal ­getroffen

Dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu den schutzbedürftigsten Menschen gehören, liegt daran, dass sie in dreifacher Weise vom Schicksal getroffen sind. Sie sind unbegleitet, sie sind minderjährig, und sie sind Flüchtlinge. Als Unbegleitete fehlt ihnen das vertraute soziale Umfeld sowie der Schutz durch die eigene Familie. Sie müssen in einem ihnen fremden Land ohne ihre Eltern zurechtkommen. Als Minderjährige leiden sie in besonderer Weise unter ihrer Lebenssituation und unter den Erlebnissen, die ihre Flucht ausgelöst haben, da Kinder Bedrohungen anders wahrnehmen und über andere Bewältigungsmechanismen verfügen als Erwachsene. Sie sind zum Teil vor Krieg, vor Diskriminierung oder vor Verfolgung aus ihrem Heimatland geflohen.

Der Minderjährigkeit als einer Ursache der Schutzbedürftigkeit kommt eine besondere BedeutUNg zu. Dem trägt die UN-Kinderrechtskonvention Rechnung, nach deren Bestimmungen bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Sie betrachtet - genauso wie das deutsche Zivilrecht - dabei alle Personen als Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Kinder- und Jugendhilferecht sieht dementsprechend auch vor, dass unbegleitete Minderjährige, also unter 18-Jährige, zu ihrem Schutz in Obhut zu nehmen und in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterzubringen sind.

Die vorgenannten Regelungen stehen jedoch in Konkurrenz zu den Vorgaben des Ausländerrechts. Hiernach sind ausländische Jugendliche bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres handlungs- und verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahrensfragen auch ohne Vormund rechtlich wirksame Handlungen vornehmen können. Dadurch können sie Anträge auf Asyl zwar selbstständig stellen, bekommen jedoch häufig nicht die notwendige Unterstützung, die sie in dem komplexen Asylverfahren benötigen.

Sie sollten wie Jugendliche behandelt werden

Noch immer kommt es vor, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen als Begründung dafür dienen, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zwischen 16 und 18 Jahren wie Erwachsene zu behandeln. Beispielsweise wird ihnen kein Vormund zur Seite gestellt, sie werden nicht in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht und in Abschiebehaft genommen.

Aus Sicht der Caritas ist es nicht ersichtlich, weshalb ausländische Jugendliche in Verfahrensfragen weniger schützenswert sein sollen als deutsche, die erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres die volle Handlungsfähigkeit erlangen. Jugendliche sollten daher unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vollen Schutz genießen und auch im Ausländer- und Asylrecht als Minderjährige behandelt werden.

Das Alter ist von entscheidender Bedeutung. Die Situation im Herkunftsland und die Umstände der Flucht führen jedoch oftmals dazu, dass Schutzsuchende ohne Dokumente, die als Nachweis ihres Alters dienen könnten beziehungsweise die von deutschen Behörden als solche akzeptiert werden, in Deutschland einreisen. Sie können daher ihr Alter gegenüber den Behörden häufig nicht nachweisen. Aus diesem Grund erfolgen oft sogenannte fiktive Altersfestsetzungen.

Zur Bestimmung des Alters von unbegleiteten Minderjährigen werden in Deutschland neben Inaugenscheinnahmen grundsätzlich auch ärztliche Untersuchungen veranlasst. Die üblichen Methoden sind hier körperliche Untersuchungen, Gebissuntersuchungen und radiographische Untersuchungen des Handwurzelknochens sowie des Schlüsselbeins.

Derartige Untersuchungen sind jedoch hinsichtlich ihrer Aussagekraft in Ermangelung valider Referenzdaten und angesichts der Ungenauigkeit der Ergebnisse äußerst fragwürdig.3 Medizinische Untersuchungsmethoden sind nicht geeignet, eine zuverlässige Altersfeststellung zu ermöglichen. Möglich ist allenfalls eine Altersschätzung.4 Dabei ist jedoch zu beachten, dass zum Beispiel das Wachstum und die Skelettreife eines Menschen von mehreren Einflussgrößen bestimmt sein können. Hierzu gehören soziale Gegebenheiten, Umwelt, Ernährung, chronische Krankheiten und genetische Determinanten sowie psychosoziale Faktoren.5

In Sinne des Minderjährigenschutzes sollte bei fiktiven Altersfestsetzungen im Zweifel zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass dieser noch minderjährig ist und/oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Alterseinschätzung sollte mit Einwilligung der Betroffenen im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens durch fachlich hierfür geeignetes und geschultes Personal vorgenommen werden.

Bevor sie in Deutschland angekommen sind, befinden sich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oftmals lange Zeit auf einer äußerst strapaziösen Flucht. Deshalb ist es für sie von zentraler Bedeutung, von wem und wie sie aufgenommen und versorgt werden. In Deutschland sind die Jugendämter gesetzlich dazu verpflichtet, unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen. Darunter ist die vorläufige Unterbringung der Kinder oder Jugendlichen, deren sozialpädagogische Betreuung und eine aufenthaltsrechtliche und soziale Klärung der Situation der Betroffenen zu verstehen.

Den therapeutischen Bedarf abklären

Zunächst ist entscheidend, dass die Jugendlichen in einer Einrichtung untergebracht werden, die mit Blick auf das Wohl des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen geeignet erscheint. In manchen Regionen wurden mittlerweile sogenannte Clearinghäuser (vgl. Beitrag in neue caritas Heft 12/2013, S. 17ff.) für unbegleitete Minderjährige eingerichtet. Diese bieten eine jugendgerechte Unterbringung und Betreuung an. Sie dienen als Schutzraum und sollen den Jugendlichen die Regeneration ermöglichen. Neben der Erstversorgung werden dort Sprachkurse vermittelt und die Frage der Beschulung geklärt. Da die Minderjährigen häufig traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, wird in der Regel in diesem Rahmen auch ein möglicher therapeutischer Bedarf abgeklärt.

Die gesetzliche Lage ist eindeutig. Alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge unter 18 Jahren, die nach Deutschland einreisen, müssen unverzüglich durch das Jugendamt in Obhut genommen werden. Der Minderjährige muss in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden, welche am ehesten seinen individuellen Bedürfnissen gerecht wird und in welcher eine angemessene Betreuung gewährleistet ist. Als sinnvoll haben sich die nicht überall verfügbaren speziellen Clearinghäuser erwiesen. Tatsächlich werden mancherorts die gesetzlichen Vorgaben noch immer missachtet. So ist es etwa in Bayern nach wie vor die Regel, dass männliche 16- bis 17-jährige unbegleitete Flüchtlinge in Jugendtrakten von Unterkünften für Asylsuchende und Geduldete untergebracht werden, die den Standards der Jugendhilfe nicht genügen. Die in einzelnen Bundesländern vorherrschende Praxis widerspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch dem Wohl des Kindes und muss deshalb beendet werden.

In der Zuständigkeit des Jugendamts liegt es auch, die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Das Familiengericht wählt nach Anhörung des Jugendamts einen Vormund aus. Dieser verantwortet die Personensorge und ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen. In der Praxis werden die Vormundschaften meist von Mitarbeitenden des Jugendamts übernommen. Hier wurde in der Vergangenheit zu Recht bemängelt, dass die sogenannten Amtsvormünder die Verantwortung für eine nicht zu bewältigende Zahl von Mündeln zu übernehmen haben, weshalb eine individuelle Betreuung und Hilfestellung vielfach nicht möglich war. Aufgrund der jüngsten Gesetzesänderung, wonach die Zahl der Mündel auf 50 pro Vormund beschränkt wurde, ist jedoch zu hoffen, dass sich diese Situation etwas entspannen wird.

Vormund und Ergänzungspfleger als Bezugspersonen

Neben der Bestellung des Vormunds besteht die Möglichkeit, sogenannte Ergänzungspflegschaften für Minderjährige einzurichten. Dies findet bislang nur selten Anwendung, sollte aber verstärkt in den Blick genommen werden, insbesondere wenn der gewählte Vormund im komplexen Asyl- und Aufenthaltsrecht nicht entsprechend qualifiziert ist. Minderjährige Flüchtlinge benötigen eine professionelle Unterstützung, schließlich entscheidet der Ausgang eines möglichen Asylverfahrens über ihre weitere Zukunft in Deutschland.

Der Vormund und, wenn vorhanden, der Ergänzungspfleger sind die zentralen Bezugspersonen für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. Es muss deshalb auch sichergestellt sein, dass vor Bestellung des Vormunds keine Hand­lungen vorgenommen werden, die das Asylverfahren oder andere ausländerrechtliche Angelegenheiten negativ beeinflussen könnten.

Nach wie vor existieren vielfach Defizite hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Sowohl bei den Bedingungen der Aufnahme als auch im Asylverfahren und bei der Integration besteht weiterhin großer Handlungsbedarf. So unterliegen minderjährige Flüchtlinge beispielsweise weiterhin dem beschleunigten Asylverfahren am Flughafen und dem sogenannten Dublinverfahren zur Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen EU-Mitgliedstaates. Es kommt auch immer noch vor, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Abschiebungshaft genommen werden. Auch was den Zugang zu Bildung und Ausbildung betrifft, bestehen weiterhin große Schwierigkeiten.

Die Caritas setzt sich in zahlreichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in den Flüchtlingsberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein. Darüber hinaus offeriert sie spezielle Bildungsangebote und psychotherapeutische Unterstützung. Neben der konkreten Arbeit vor Ort machen sich viele örtliche Caritasverbände wie auch der DCV auf politischer Ebene für eine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen stark. In Kürze wird der DCV eine Positionierung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen herausgeben.

Auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen hat 2013 zur Umsetzung des Europäischen Aktionsplanes für unbegleitete Minderjährige die Aufgabe, bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Aufnahmebedingungen, dem Asylverfahren und der Integration von unbegleiteten Flüchtlingen zusammenzustellen.

Es bleibt abzuwarten, wie die europäische Gesellschaft künftig mit ihren verwundbarsten Mitgliedern umgehen wird.

Anmerkungen

1. Vgl. Berthold, Thomas; Espenhorst, Niels; Rieger, Uta: Eine erste Bestandsaufnahme der Inobhutnahme und Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, abrufbar unter: www.b-umf.de/index.php?/Datenbanken-und-Material/paper-des-b-umf.html
2. Vgl. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.: Jahresbericht 2012, S. 8. (www.b-umf.de/images/bumf-jahresbroschuere_2012.pdf)
3. Vgl. dazu: Dienelt, Klaus in: Renner, Günter et al.: Ausländerrecht. 9., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. München : C.H. Beck, 2011, hier § 49 AufenthG, Rn. 18.
4. Vgl. Eisenberg, Winfried: Fachärztliche Stellungnahme. Altersfestsetzung bei jugendlichen Flüchtlingen. Herford, November 2012.
5. Vgl. Mohnike, Klaus: Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Präsentation bei der Bundeskonferenz der Rechtsberater für Flüchtlinge und andere ­Ausländer am 26. April 2013 in Freiburg. 

Autor/in:

  • Martin Beißwenger
  • Tobias Mohr
Zuletzt geändert am:
  • 01.07.2013
neue caritas Ausgabe 12/2013 neue caritas
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