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neue caritas Bürgergeld

Rolle rückwärts in der Grundsicherung

Im Sondierungspapier von Union und SPD bleibt von der Idee des Bürgergelds nicht mehr viel übrig. Es soll wieder bis auf null sanktioniert werden können, Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang vor Bildung haben. Und Leistungen bleiben von der Bedarfsdeckung so weit entfernt wie eh und je.

Im Jahr 2024 waren 15,5 Prozent der Bevölkerung armutsgefährdet. Das heißt, sie haben weniger als 60 Prozent des (nach Zusammensetzung des Haushalts bedarfsgewichteten) durchschnittlichen Nettoeinkommens (Median) zur Verfügung. Bei Alleinstehenden ist dies aktuell ein Einkommen unter 1378 Euro netto pro Monat. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 Jahren gilt als armutsgefährdet, wenn ihr Monatsnettoeinkommen weniger als 2893 Euro beträgt.1 Diese sogenannte Armutsgefährdungsquote von 15,5 Prozent der Bevölkerung ist seit etwa 15 Jahren auf hohem Niveau stabil. Das heißt: Knapp 13 Millionen Menschen in Deutschland sind armutsgefährdet.

Nur ein Teil dieser Menschen bezieht Grundsicherungsleistungen wie das Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Asylbewerberleistungen. Konkret waren dies Ende 2022 8,5 Prozent der Bevölkerung. Der andere Teil der armutsgefährdeten Menschen, immerhin sieben Prozent der Gesamtbevölkerung, bezieht keine Grundsicherungsleistungen, was zum Teil daran liegt, dass die Haushaltseinkommen zwar unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze, aber oberhalb der Regelsätze der Grundsicherung liegen.2 Hinzu kommt die Nichtinanspruchnahme von Leistungen aufgrund von fehlenden Informationen oder Angst vor Stigmatisierung oder zu komplizierten Verfahren zur Antragstellung.

Die aktuelle Diskussion in der Armutspolitik konzentriert sich vorwiegend auf das Bürgergeld. Ende 2024 bezogen 5,57 Millionen Menschen Bürgergeld. Jedoch nur gut vier Millionen davon waren erwerbsfähig. Und von diesen sind wiederum nur 1,75 Millionen tatsächlich arbeitslos. Der Rest befindet sich in Beschäftigungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder erhält aufstockend zur eigenen Niedriglohnbeschäftigung Grundsicherungsleistungen oder kümmert sich um Kleinkinder oder pflegebedürftige Angehörige. Diejenigen, die tatsächlich arbeitslos sind, sind dies oft über lange Zeiträume hinweg. Langzeitarbeitslosigkeit hat strukturelle Gründe. Sie trifft vor allem Personen ohne oder mit geringer Qualifikation, für die es eine zu geringe Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gibt. Die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme spielt dabei eine sehr geringe Rolle: Weniger als ein Prozent aller Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die tatsächlich arbeitslos waren, wurden in den letzten Jahren sanktioniert, zumeist wegen eines Meldeversäumnisses.3

Soziale Stigmatisierung hat eine lange Geschichte

Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen können einerseits als Opfer struktureller Macht- und Ungleichheitsverhältnisse wahrgenommen werden, denen Unterstützung und Hilfe zusteht. Sie sind zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht (voll) erwerbsfähig und können deshalb ihre Existenz nicht aus eigener Kraft sichern, oder sie sind aufgrund ihres Alters noch nicht oder nicht mehr dem Anspruch ausgesetzt, durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Andererseits aber werden Menschen, die Bürgergeld beziehen, als potenziell Arbeitsunwillige beschrieben, die den Sozialstaat ausnutzen würden, und die man deshalb streng kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren müsse.

Diese zwiespältige Wahrnehmung armutsbetroffener Menschen gibt es schon seit Anbeginn der Armuts­politik im 19. Jahrhundert, deren Ziel die Erziehung zur Arbeit war. Es wurde moralisch unterschieden zwischen den "würdigen" und den "nicht würdigen" Armen: Letztere wurden mit Arbeitsunwilligkeit, abweichendem Verhalten und Kriminalität in Verbindung gebracht. Sie erfuhren gesellschaftliche Ausgrenzung und waren repressiver Sozialdisziplinierung ausgesetzt. Armenhäuser, Arbeitszwang und die Kontrolle der sittlichen Lebensführung waren bis in die Weimarer Republik hinein Ausdruck dieser moralisierenden Armutspolitik, die im Nationalsozialismus unter "völkischen" Gesichtspunkten fortgeführt wurde. Leistungen bekamen nur diejenigen, die den gesellschaftlichen Normvorstellungen entsprachen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der sozialstaatliche Umgang mit Bedürftigen durch das Bundessozialhilfegesetz von 1968 auf neue, erstmals bundesweit einheitliche Grundlagen gesetzt. Nach einer Bedürftigkeitsprüfung und wenn keine anderen Einkommensquellen verfügbar sind, besteht das Recht auf staatliche Unterstützung. Dieses Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist im Grundgesetz garantiert. Dennoch blieb die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen immer auch mit sozialer Stigmatisierung, mit politischen und sozialen Ausschlüssen und gesellschaftlicher Abwertung verbunden.

Das Prinzip "Fördern und Fordern"

Wo steht heute die Diskussion um "würdige" und "nicht würdige" Arme? Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder hat vor 20 Jahren, vor der Einführung von Hartz IV, gesagt: "Es gibt kein Recht auf Faulheit in unserer Gesellschaft." Wer arbeiten könne, aber nicht wolle, könne nicht mit Solidarität rechnen. Damals wurde das Prinzip "Fördern und Fordern" in der Grundsicherung für Erwerbsfähige eingeführt. Dem Leitbild des aktivierenden Sozialstaats folgend, wurde staatliche Unterstützung an Pflichten gekoppelt und Pflichtverstöße wurden sanktioniert. Leistungen nur für "würdige" Arme, so lautete die Botschaft.

Die Wohlfahrtsverbände kritisierten schon seit der Einführung von Hartz IV die öffentliche Diskussion um angebliches "Sozialschmarotzertum". Das Fördern komme viel zu kurz, das Fordern sei in vielen ­Fällen problematisch. Die Sanktionspraxis wurde insbesondere für die Gruppe der unter 25-Jährigen als ungerecht empfunden. Die Höhe der Grundsicherungsleistungen wurde als nicht bedarfsdeckend markiert. Lange Jahre blieb die Kritik ungehört, bis sich vor dem Hintergrund des Sanktionsurteils des Bundesverfassungsgerichts und der Coronapandemie ein Möglichkeitsfenster zur Reform auftat.

Diskussion um Bürgergeld ebbt nicht ab

Im Jahr 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber existenzsichernde Leistungen zwar an Bedingungen knüpfen und die Einhaltung dieser Bedingungen auch mit Hilfe von Sanktionen durchsetzen darf. Aber: Sanktionen müssen verhältnismäßig sein, dürfen konkret den Leistungsanspruch um nicht mehr als 30 Prozent mindern. Zudem wirkten die Pandemie und die damit einhergehenden Herausforderungen in der Grundsicherung als Beschleuniger der Reformdebatte. Durch den Regierungswechsel 2021 war schließlich auch der Weg frei für die Ablösung von Hartz IV durch das zum 1. Januar 2023 eingeführte Bürgergeld. Zentral war die Erhöhung des Regelsatzes von vormals 449 Euro auf 502 Euro (2023) und 563 Euro (2024), um die hohe Inflation für Haushalte im Grundsicherungsbezug zumindest zum Teil aufzufangen, sowie die Umsetzung des Sanktionsurteils inklusive der Abschaffung verschärfter Sanktionen für unter 25-Jährige. Weitere Verbesserungen aus Sicht der Leistungsbeziehenden waren von Anfang an umstritten: die Einführung einer einjährigen Karenzzeit für die Anpassung der Unterkunftskosten und Vermögensprüfung, die Anhebung des Freibetrags für Vermögen auf 40.000 Euro für Alleinstehende und 15.000 Euro für zusätzliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs zugunsten einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration zum Beispiel durch Bildungsmaßnahmen.

Die Diskussion um die Legitimität des Bürgergelds ebbte auch nach seiner Einführung nicht ab. Für 2025 wurde eine Nullrunde vereinbart, bei der der Regelsatz trotz steigender Lebenshaltungskosten auf 563 Euro verbleibt, um den Lohnabstand und damit den Arbeitsanreiz zu erhöhen. Diskutiert wurde über Schwarz­arbeit im Bürgergeldbezug und die sogenannten Totalverweigerer. Letztere können seit 2024 wieder voll sanktioniert werden. Absurderweise war damit im Haushaltsfinanzierungsgesetz der Ampel-Regierung die Vorstellung verbunden, dadurch könnten 170 Millionen Euro eingespart werden. Dafür wären jedoch utopische 150.000 Vollsanktionen pro Jahr notwendig.4 Mit der Wachstumsinitiative plante die Ampel-Koalition im Herbst 2024 schärfere Zumutbarkeitsregeln in Bezug auf Pendelzeiten, die Verkürzung der Vermögenskarenz auf sechs Monate sowie schärfere Sanktionen bei Meldeversäumnissen und Schwarzarbeit. Die Umsetzung erfolgte aufgrund des Koalitionsbruchs nicht mehr.

CDU und CSU kündigten bereits im Wahlkampf eine Abschaffung des Bürgergelds und eine "neue Grundsicherung für Arbeitsuchende" an. Das Sondierungspapier von Union und SPD sieht vor: Der Vermittlungsvorrang soll wieder eingeführt, Mitwirkungspflichten und Sanktionen sollen verschärft, bei wiederholter Verweigerung zumutbarer Arbeit sollen die Leistungen vollständig entzogen und gegen Schwarzarbeit soll härter vorgegangen werden. Vom Geist des Bürgergelds bleibt nicht mehr viel übrig. Es wird wieder bis auf null sanktioniert, Arbeit geht vor Bildung und die Leistungen sind von der Bedarfsdeckung so weit entfernt wie eh und je. Das Bürgergeld ist damit abgewickelt, die Rolle rückwärts vollzogen. 


1. Alle statistischen Angaben zur Grundsicherung finden sich unter Kurzlink: https://tinyurl.com/nc7-25-armutsquote

2. Die Grundsicherungsleistungen liegen in etwa bei der mit 50 Prozent des Durchschnittseinkommens definierten Armutsgrenze.

3. Kurzlink: https://tinyurl.com/nc7-25-einsparungen

4. Kurzlink: https://tinyurl.com/nc7-25-kuerzung


Regelbedarf kurz erklärt

So setzt sich das Existenzminimum im Bürgergeld zusammen

Wie viel Geld braucht eine alleinstehende, erwachsene Person, um in Deutschland ihre Existenz zu sichern? Genau 563 Euro - zumindest laut aktuellem Regelbedarf. Dieser Wert ist eine Pauschale, mit der man frei wirtschaften kann. Er wird alle fünf Jahre statistisch anhand des Konsumverhaltens von 60.000 Haushalten ermittelt.

Auch der Bedarf von Kindern und Jugendlichen wird statistisch ermittelt und nach drei Altersgruppen differenziert. Für Sechs- bis 13-Jährige etwa sind 2,02 Euro für Bildung angesetzt, die durch das "Bildungspaket" (etwa für persönlichen Schulbedarf) ergänzt werden können.

Mietkosten sind im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Die tatsächliche Miete wird als zusätzlicher Bedarf berechnet, allerdings nur, wenn sie als "angemessen" betrachtet wird (etwa hinsichtlich Wohnungsgröße, Quadratmeterpreis).

Weitere individuelle Bedarfe, etwa Krankenkassen- oder Pflege­versicherungsbeiträge oder Kosten aufgrund von Gesundheitsproblemen oder Behinderungen werden ebenfalls zusätzlich berücksichtigt.

Der sich ergebende Gesamtbedarf umfasst den Regelbedarf, die Mietkosten und die individuellen Bedarfe, wird aber nicht voll als Bürgergeld ausgezahlt. Eventuell aufzubrauchendes Vermögen, Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Kindergeld oder Unterhaltsan­sprüche werden mit dem Bedarf verrechnet.

max

Autor/in:

  • Prof. Dr. Sigrid Leitner
Zuletzt geändert am:
  • 03.04.2025
neue caritas Ausgabe 07 neue caritas
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