Raus aus dem Strafgesetzbuch – und dann?
Der Staat ist nicht nur verpflichtet, die Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frauen zu respektieren. Die Verfassung gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor das ungeborene Leben zu stellen. Diese Schutzpflicht leitet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ab, deren Maß durch Art. 2 Abs. 2 GG - das Recht auf Leben - bestimmt wird. Dieser Schutzpflicht, so das BVerfG, genüge der Staat nicht schon dadurch, dass "überhaupt Schutzvorkehrungen irgendeiner Art getroffen worden sind". Vielmehr müsse das Schutzkonzept der Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts Rechnung tragen. In seiner differenzierten Entscheidung aus dem Jahr 1992 hat das Bundesverfassungsgericht einen Weg gewiesen, wie ein gesetzgeberischer Mittelweg zwischen den verfassungsrechtlich fundierten, aber nicht einschränkungslos gewährleisteten Autonomieansprüchen von Frauen einerseits und dem verfassungsrechtlich verlangten Schutz des ungeborenen Lebens andererseits aussehen kann. Dabei hat das Gericht auch Grenzen politischer Gestaltung markiert. Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben mit einigen Modifikationen im Jahr 1995 übernommen.
Schwerwiegende individuelle Gründe
Seither ist ein Abbruch der Schwangerschaft innerhalb der ersten zwölf Wochen auch dann möglich, wenn keine Indikationen festgestellt worden sind. Verlangt wird lediglich, dass die Frau mindestens drei Tage bevor die Abtreibung erfolgt einen Beratungstermin wahrgenommen hat, der über Hilfen für Eltern und Alternativen zum Abbruch informiert - so die Frau diese Informationen überhaupt wünscht. Entscheidet sich die Frau für den Abbruch, unterstellt das Gesetz zugunsten der Frau, dass ihre Entscheidung von so schwerwiegenden individuellen Gründen getragen wird, dass das Lebensrecht des Ungeborenen hinter diesen zurückstehen muss. Strafen drohen daher weder Frauen noch Ärzten. Letztere handeln rechtmäßig, die Sozialkassen übernehmen gegebenenfalls die Kosten des Abbruchs. Angesichts dessen ist es schlicht falsch, wenn immer wieder gesagt wird, dass § 218 schwangere Frauen oder Ärztinnen und Ärzte "kriminalisiere". § 218 a Strafgesetzbuch (StGB) schließt diese "Kriminalisierung" explizit aus. In den letzten fünfzehn Jahren ist daher nur eine schwangere Frau verurteilt worden, auch Verurteilungen von Ärzten sind seltene Einzelfälle.
Einschränkungslos kriminalisiert werden hingegen nicht-ärztliche Schwangerschaftsabbrüche gegen den Willen der Frau - kurz: Gewalttaten gegen Frauen und das ungeborene Kind. Nach einer vom Autor für ein Forschungsprojekt vorgenommenen Datenanalyse stellen solche Fälle die überwältigende Mehrheit von Verurteilungen wegen § 218 dar. Dabei bewegt sich die Zahl von Aburteilungen pro Jahr ohnehin nur im einstelligen Bereich.
Verfassungsrechtliche Grenzen
Trotz der unbestreitbaren Erfolge der seit 1995 geltenden §§ 218, 218 a StGB liegt es im Wesen eines Kompromisses, keine Seite vollständig zufriedenzustellen. Auch dieser Kompromiss öffnet Angriffsflächen, wenn auch deutlich geringere als die vorherige Rechtslage (Stichwort: soziale Notlagenindikation). So nehmen die einen Anstoß an der Pflicht zur Beratung, während andere monieren, der Staat zöge sich in den ersten Schwangerschaftsmonaten aus seiner Garantenrolle zum Schutz des Lebens zurück. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, den Rahmen für eine Neuregelung "außerhalb des Strafgesetzbuches" ausloten zu lassen, wie es im Koalitionsvertrag heißt. Dabei müssen jedoch die fortgeltenden verfassungsrechtlichen Grundlagen berücksichtigt werden. Strukturell bedeutsam sind dabei drei verfassungsrechtliche Säulen:
1. Die Pflicht des Gesetzgebers zum Schutz des ungeborenen Lebens bleibt verbindlicher Ausgangs- und Endpunkt aller rechtspolitischen Überlegungen; ihn wird das Bundesverfassungsgericht infrage stellen, auch wenn das Gericht nicht an seine Präjudizien gebunden ist. Denn die noch in den 1970er-Jahren kritisierte Schutzpflichtdogmatik ist heute - gerade in Bezug auf das Leben - allgemein anerkannt. Es ist aus heutiger Sicht auch ausgeschlossen, dass das BVerfG die bereits anerkannte Schutzpflicht zugunsten des ungeborenen Lebens verneint: Für diesen Schritt gibt es weder normative noch tatsächliche Gründe. Zudem kennzeichnet die Rechtsprechung des BVerfG, dass es den verfassungsrechtlichen Schutzbereich im Zweifel weit fasst und nicht eng. Entzöge man dem ungeborenen Leben den verfassungsrechtlichen Schutz, stünde nicht nur die Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs zur Disposition, vielmehr wären Embryonen staatlichen und privaten Zugriffen buchstäblich schutzlos ausgeliefert.
2. Ferner ist nicht anzunehmen, dass das BVerfG die Schutzpflicht derart entwertet, dass das ungeborene Leben vollständig und ohne flankierenden staatlichen Schutz der autonomen Entscheidung Privater untergeordnet werden darf. Auch unspezifische Schutzvorkehrungen oder ungezielte Maßnahmen wie die Erhöhung von Sozialleistungen reichen zur Erfüllung der Schutzpflicht nicht aus. Es bedarf spezifischer Schutzvorkehrungen, mit denen der Staat den Willen zum Schutz auch des ungeborenen Lebens faktisch wahrnimmt und symbolisch bekräftigt. Konkrete und verbindliche Regelungen zum Schutz des ungeborenen Lebens können aber nicht schwächer ausfallen, als es das geltende Recht mit seinem ohnehin schon prozeduralisierten Schutzmodell des § 218 a Abs. 1 StGB ist.
Freiwillige Angebote sind nicht denkbar
Ausgeschlossen ist ferner, dass an die Stelle verpflichtender und gegebenenfalls sanktionsbewehrter Regelungen zum Schutz des ungeborenen Lebens bloße
Empfehlungen, freiwillige Angebote oder nicht durchsetzbare Regeln treten, oder dass der Staat es dem Privatbereich (etwa: Ärzt:innen) überlässt, die Regeln durchzusetzen. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht explizit betont. Vielmehr ist die Kombination von Fristen- und Beratungsmodell wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Ausgleichs zwischen den Grundrechten des ungeborenen Lebens und jenen der Frau. Die Abschaffung einer staatlich garantierten Beratung entzöge dem ungeborenen Leben den letzten, nur prozedural vermittelten Schutz.
3. Wenn die Grundstruktur also verfassungsrechtlich fundiert ist, stellt sich die Frage, ob die Sanktionsregelungen abgeschwächt oder in ein anderes Gesetz verschoben werden können. Indes ist das Strafgesetzbuch der Ort, an dem der Gesetzgeber die wesentlichen Normen zum Schutz der wichtigsten Rechtsgüter seiner Bürger:innen versammelt. Dies gilt gerade für den Schutz des Lebens. Am bisherigen Regelungsstandort der §§ 218 ff. StGB ist daher aus kriminalpolitischen Gründen festzuhalten.
Eine symbolische Herabstufung der Normen
Verfassungsrechtlich betrachtet kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Bei der Frage, ob Änderungen der Sanktionsregeln das sogenannte Untermaßverbot verletzen, das heißt, den zwingend notwendigen Schutz vernachlässigen, ist zu berücksichtigen, dass sich das geltende Recht bereits knapp oberhalb der Untergrenze bewegt, weil es einem rein prozeduralen Schutzkonzept folgt. Eine Standortverlagerung des § 218 in Verbindung mit § 218 a StGB vom Strafgesetzbuch in Nebengesetze, etwa in das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG), wäre aber mit einer symbolischen Herabstufung der Normen und der dahinterstehenden Schutzgüter (Leben) beziehungsweise Grundrechte verbunden: Die Verschiebung der Norm aus dem Strafgesetzbuch in das Nebenrecht müsste als symbolische Herabstufung der Wertigkeit der Normen und der dahinterstehenden Grundrechte des ungeborenen Lebens verstanden werden.
Diese Verschiebung lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, §§ 218, 218 a StGB schützten "nur" Verfahrensvorgaben. Denn nach dem geltenden Schutzkonzept sind es nur noch diese Verfahrensvorgaben, die den Schutz des ungeborenen Lebens gewährleisten. Darüber hinaus bedürfte eine Schwächung des Schutzkonzeptes einer tragfähigen Begründung und damit empirisch valider Erkenntnisse darüber, dass allein die Verschiebung der Normen in ein anderes Gesetz zu einem plausibilisierbaren Zuwachs an Freiheit aufseiten der Frauen beziehungsweise der Ärzte führt, der die Schwächung des Schutzmodells rechtfertigt. Dies dürfte sich kaum darlegen lassen.
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