Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt Fahrt auf
Anfang 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den verbindlichen EU-Vorgaben müssen große Kapitalgesellschaften eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht vornehmen.1 Dies gilt erstmals für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2025 oder danach beginnen, also in der Regel für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025. Gemeinnützige Vereine oder Stiftungen sind nicht direkt betroffen, können aber über ihre Tochtergesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft indirekt betroffen sein, wenn diese die Größenvoraussetzungen erfüllen. Des Weiteren gibt es auch Caritas-
Rechtsträger, die sich in ihrer Satzung zur Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften gemäß HGB (selbst) verpflichtet haben.
Im März 2024 hat das Bundesjustizministerium (BMJ) einen ersten Gesetzentwurf zur Umsetzung in nationales Recht vorgelegt. Die Umsetzung ins deutsche Recht soll, so die Aussage des BMJ, möglichst bürokratiearm erfolgen. Über Vorgaben des europäischen Rechts will man nicht hinausgehen.
Der Deutsche Caritasverband hat sich über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) an dem Konsultationsverfahren zum Gesetzentwurf beteiligt. In ihrer Stellungnahme wird positiv angemerkt, dass aus Sicht der Verbände der freien Wohlfahrtspflege eine flächendeckende und nach hohen Standards umgesetzte Nachhaltigkeitsberichterstattung und die damit erzielte Transparenz einen wichtigen Beitrag für das Erreichen von Klima- und Nachhaltigkeitszielen leisten können. Zugleich macht man jedoch deutlich, dass die neuen Verpflichtungen viele Rechtsträger der freien Wohlfahrtspflege vor weitere operative und finanzielle Herausforderungen stellen und folglich die Kostenträger sozialer Arbeit gesetzlich dazu verpflichtet werden sollten, die durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung anfallenden Kosten (Stellenanteile und Sachkosten etwa für die Beschaffung von Software) vollumfänglich mitzutragen.2
Ein Testlauf wäre hilfreich
Weiter gilt die Anforderung, dass Vorstand beziehungsweise Geschäftsführung der betroffenen Rechtsträger und Verbände der Caritas rechtzeitig die Strategie, Verantwortlichkeiten und Prozesse für die Umsetzung der neuen Anforderung festlegen und auch den Aufsichtsrat des jeweiligen Rechtsträgers/Verbandes damit befassen. Mit der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollte auch der Dialog über Datenerfassung und Berichtsabläufe aufgenommen werden. Idealerweise erfolgt bereits für das Geschäftsjahr 2024 ein Testlauf mit Berichtsentwurf.
Eine gute Nachricht ist, dass die bestehenden freiwilligen Berichtsstandards die CSRD-Anforderungen einbauen werden, um Synergien nutzbar zu machen. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) wird aktuell weiterentwickelt, damit er neben der freiwilligen auch für eine CSRD-konforme Berichterstattung genutzt werden kann. Dafür will die Geschäftsstelle des DNK die bestehenden Unterstützungsangebote ausbauen. So soll es ab Anfang 2025 eine interaktive Webplattform geben, die Unternehmen im Prozess der digitalen CSRD-konformen Berichterstattung unterstützt und zusätzliche Anwendungshilfen
bietet. Auch die Gemeinwohlmatrix der Gemeinwohl-Ökonomie erfährt eine CSRD-bezogene Weiterentwicklung, über die im Rahmen des zweiten Netzwerktreffens Gemeinwohl-Ökonomie in Caritas und Diakonie am 7. November berichtet wurde. Das im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom Verein KATE Umwelt & Entwicklung und der Arqum GmbH entwickelte Nachhaltigkeitsmanagementsystem "We Impact" integriert die CSRD-Anforderungen.
- S. a. Appel, B.: Sozialwirtschaft: Nachhaltigkeitsberichterstattung jetzt planen. In: neue caritas Heft 4/2024, S. 13 ff.
- 2. Kurzlink: https://tinyurl.com/nc-20-24-bagfw