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neue caritas Armut

Energiearmut nimmt zu

Die Energiepreise steigen. Wie sich das für Haushalte mit niedrigem Einkommen auswirkt, hat die Caritas erhoben. Brisant: In die Umfrage fließen die aktuellen Steigerungen noch gar nicht ein. Wenn die Politik nicht handelt, wird sich die Situation armer Haushalte noch einmal drastisch verschlechtern.

Energiearmut nimmt zu

Gestiegene Energiepreise und deren Auswirkungen auf Haushalte mit niedrigem Einkommen - Praxiserfahrungen der Caritas

Der Deutsche Caritasverband hat im Dezember 2021 eine Umfrage unter seinen Einrichtungen und Diensten durchgeführt, an der sich knapp 300 Personen aus Beratungsstellen, DiCV und Diensten beteiligt haben. Die Rückmeldungen belegen, dass sich die rasanten Energiepreissteigerungen insbesondere für Strom und Heizung in den Beratungsstellen und den Haushalten deutlich bemerkbar machen. Die meisten Antworten kommen aus der Allgemeinen Sozial- und Schuldnerberatung (87 bzw. 43 Antworten), aber auch aus dem Tätigkeitsfeld der Migration/Integration (84). Adressiert waren auch Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und Stromspar-Check-Standorte.

Ergebnisse der Umfrage: Daten und Fakten

Preissteigerungen für Strom und Heizung treffen Haushalte mit niedrigem Einkommen besonders, da sie einen größeren Anteil ihres Haushaltseinkommens für Energie aufbringen müssen als wohlhabende Haushalte. Gleichzeitig ist ihr CO2-Ausstoß deutlich geringer ist als der der Besserverdienenden.
Im Jahr 2020 gaben Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1 300 Euro nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Schnitt 95 Euro für Wohnenergie aus. Das entsprach einem Anteil von 9,5 % ihrer Konsumausgaben insgesamt. Dahingegen wandten die Haushalte im Schnitt über alle Einkommensklassen hinweg mit 6,1 % einen deutlich geringeren Anteil ihrer Konsumausgaben für Strom, Heizung und Warmwasser auf.1 

Jedes Hilfesystem hat eigene Regeln

Grundsicherung (Hartz 4, Sozialhilfe, SGB II, XII)

SGB II/XII-Leistungsberechtigte müssen die Abschlagszahlungen für ihren Haushaltsstrom und mögliche Nachforderungen des Stromversorgers aus dem Regelbedarf bezahlen. Ihre Heizkosten werden daneben übernommen, soweit sie angemessen sind.

Wohngeld und Kinderzuschlag

Beim Wohngeld und Kinderzuschlag müssen die Kosten für Haushaltsstrom und Heizung aus dem Haushaltseinkommen bezahlt werden. Seit 1. Januar 2021 enthält das Wohngeld eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente. Diese führt im Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte im Jahr 2021 voraussichtlich zu einem rund 15 Euro höheren Wohngeld pro Monat. Für die Heizperiode 2021/22 erhalten Wohngeldhaushalte automatisch einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Die Caritas begrüßt diese kurzfristige Maßnahme, fordert aber grundlegende Verbesserungen beim Wohngeld. Ein-Personen-Haushalte bekommen einmalig 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 350 Euro und 70 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, erhalten einmalig 230 Euro. Den Zuschuss bekommt man automatisch ausbezahlt, ohne Antragstellung. Der Bund stellt dafür rund 370 Millionen Euro zur Verfügung. Mehr als zwei Millionen Menschen sollen laut Entwurf vom Zuschuss profitieren. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis zum 31. Mai 2032 gültig bleiben.

Energieschulden in der Beratung

Gefragt danach, ob in ihrer Beratungstätigkeit Energieschulden für Strom und Heizung (Gas, Öl etc.) auftreten, zeigt sich, dass Stromschulden bei SGB II/XII-Leistungsbezug bei 94 % oft oder gelegentlich vorkommen. Mit Blick auf Bezug von Wohngeld/Kinderzuschlag oder sonstiges Einkommen geben 83 % an, dass dies ein Thema der Beratung ist, so dass von einem weit verbreiteten Problem gesprochen werden kann.

Schulden bei den Heizkosten (Öl, Gas oder andere Energieträger) sind sowohl bei SGB II/XII-Leistungsbeziehern (88 %) als auch bei Wohngeld/Kinderzuschlag oder sonstigem Einkommen (76 %) oft bzw. gelegentlich Thema in der Beratung. Auch dieser Befund deutet auf strukturelle Probleme hin.

Die Beratenden machen zudem die Erfahrung, dass die Energieschulden (Zahlbetrag) im Vergleich zu den Jahren zuvor beim Strom (54%) und bei den Heizkosten (41 %) deutlich höher sind. Der Anstieg der Energiepreise macht sich also schon in der Beratung bemerkbar. Das ist allerdings nicht auf die aktuellen Preissteigerungen der letzten Zeit zurückzuführen, denn diese führen voraussichtlich erst im laufenden Jahr zu einem erhöhten Beratungsbedarf. Erst dann liegen die Jahresabrechnungen vor, müssen Öltanks wieder aufgefüllt werden, laufen Preisbindungsfristen aus und werden die Tariferhöhungen der Energieversorger wirksam. Ein Umfrageteilnehmer prognostiziert: "Dann wird sich erst zeigen, ob die Jobcenter Nachzahlungen übernehmen … oder ob es einen Höchstbetrag geben wird. Dann kann man auch erst überblicken, ob die Ratsuchenden die neuen Abschlagszahlungen überhaupt dauerhaft tragen können."

Ratenzahlungsvereinbarung über Energieschulden

Sind Energieschulden entstanden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, mit den Energielieferanten Ratenzahlungen zu vereinbaren bzw. beim Jobcenter ein Darlehen zur Begleichung der Schulden zu beantragen. Bis zum 30.11.2021 bestand nach der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung keine Pflicht seitens der Versorger, überhaupt Ratenzahlungsvereinbarungen anzubieten. Es ist davon auszugehen, dass die geänderte Rechtslage noch keinen Einfluss auf die Umfrage gehabt hat. Darüber hinaus können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Energieschulden auch ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Form eines Darlehens übernehmen (§ 22 Abs. 8 SGB II, § 24 Abs. 1 SGB II). Dies geschieht lt. Umfrage sowohl mit dem Energieversorger als auch dem Jobcenter jeweils gelegentlich (57 %) oder oft (34 %). Jeweils ca. 9 % geben an, dass nie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger bzw. dem Jobcenter zustande kommt. Dies geschieht lt. Umfrage sowohl mit dem Energieversorger als auch dem Jobcenter jeweils gelegentlich (57 %) oder oft (34 %). Jeweils ca. 9 % geben an, dass nie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger bzw. dem Jobcenter zustande kommt.  

Stromsperren - rechtlicher Hintergrund

Energielieferanten dürfen die Versorgung mit Strom und Gas unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen unterbrechen. 2020 wurden von den Netzbetreibern 230.015 Stromsperrungen tatsächlich durchgeführt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl um 20 Prozent gesunken (2019: 289.012). Laut der Bundesnetzagentur ist dies allerdings im Jahr 2020 - bedingt durch die COVID-19-Pandemie - auf das zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 eingeführte Leistungsverweigerungsrecht (Art. 240 § 1 EGBGB) zurückzuführen, das sich auch auf Energielieferverträge bezog. Einige Lieferanten hätten zudem freiwillig auf Sperrungen verzichtet. Aufgrund des Ausnahmecharakters ließe das jedoch nicht auf zukünftige Entwicklungen schließen, so der aktuelle Monitoringbericht der Bundesnetzagentur. Von Gassperrungen waren im Jahr 2020 23.991 betroffen. Im Vergleich zum Vorjahr sanken Gassperrungen stark um rund 22,6 Prozent (2019: 30.997). 2 Im Gasbereich existierte anders als im Strombereich bis zum 1.12.2021 keine Untergrenze der ausstehenden Forderung, ab der eine Sperrung ausgesprochen werden darf.  Wird die Energieversorgung gesperrt, fallen weitere Kosten für die Unterbrechung und deren Aufhebung an. ⁵ Diese Kosten müssen die Verbraucher/innen tragen, deren Schuldenberg damit weiterwächst. Transferleistungsbezieher/innen sollten diese Kosten erlassen werden. Es gibt zwar Möglichkeiten, sich gegen einen (drohende) Sperre zur Wehr zu setzen. Diese Verfahren erfordern aber viel Eigeninitiative und Wissen um Zuständigkeiten, dass in dieser Form oft nicht bekannt ist. Bis die entsprechenden Informationen eingeholt wurden, ist oft schon viel Zeit vergangen.

Strom- und Gassperren in der Beratung

In der Beratung treten Strom- und Gassperren bei einem Viertel oft (26 %) und mit 65 % bei weit mehr als der Hälfte gelegentlich auf.

Die Berater/innen fordern,Energiesperren in Haushalten mit schutzbedürftigen Personen (Kinder, Schwangere, alte und kranke Menschen) grundsätzlich zu verbieten. Würden die Jobcenter bei einer Sperrandrohung grundsätzlich von der Möglichkeit der Direktzahlung der Abschläge an den Energieversorger Gebrauch machen, ließen sich Sperren in vielen Fällen vermeiden. Auch Beratungsstellen können umso mehr erreichen, je früher sie eingeschaltet werden. Neben dem Jobcenter ist hier auch der Energieversorger in der Pflicht, frühzeitig Informationen über Beratungsmöglichkeiten, Direktzahlung, Stromsparmaßnahmen usw. bereitzustellen. Insofern sind die Änderungen zum 1.12.2021 in §§ 19 Abs. 3 StromGVV und GasGVV zu begrüßen. Wichtig ist allerdings, dass dies in einfacher Sprache und mehrsprachig erfolgt. Da die Berater/innen oft viel Zeit in die Kommunikation mit dem Energieversorger investieren, wünschen sie sich gut erreichbare und kompetente Ansprechpartner/innen, um schneller zu Lösungen zu kommen. Auf struktureller Ebene sind Runde Tische mit allen relevanten Akteuren ein sinnvolles Instrument, um Prozesse abzusprechen, Zuständigkeiten zu klären und Ansprechpartner/innen zu benennen. In vielen Kommunen gibt es einen Stromspar-Check, der einkommensschwache Haushalte zu Energiethemen berät. Jobcenter und Energieversorger kooperieren oft eng mit diesen speziell geschulten Beratern, wovon letztlich alle Seiten profitieren.

Heizkosten im SGB II

Die tatsächlichen Heizkosten von Haushalten im Grundsicherungsbezug werden vom Jobcenter bzw. Sozialamt übernommen, sofern sie angemessen sind. Dies trifft nach den Rückmeldungen immer (38 %), häufig (58 %) und nie (5 %) zu. Auch Nachzahlungen werden grundsätzlich übernommen. Dies erfolgt immer (21 %), häufig (66 %) und nie (12 %). Überschreiten die Heizkosten die Angemessenheitsschwelle, werden die tatsächlichen Kosten in der Regel nur noch für sechs Monate übernommen. Anschließend muss der Rest aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Viele Jobcenter orientieren sich hinsichtlich der Angemessenheit am Heizspiegel von co2online. Die Hälfte der teilnehmenden Beratungsstellen gibt an, in der Beratung mit Kostensenkungsaufforderungen wegen unangemessener Heizkosten zu tun zu haben (5 % oft, 45 % gelegentlich).

Ursachen und Lösungen für Energieschulden

Es gibt mehrere Gründe dafür, dass einkommensschwache Haushalte in die Energieschuldenfalle geraten können.

Der Anteil für Strom im Regelbedarf der Grundsicherung ist deutlich zu niedrig und müsste sich am tatsächlichen Verbrauch von Grundsicherungsempfängern orientieren. Außerdem lassen sich aktuelle Preissteigerungen darin nicht zeitnah abbilden. Ein Darlehen vom Jobcenter stellt für viele Leistungsempfänger keine nachhaltige Lösung dar, weil es über Monate hinweg zurückgezahlt werden muss. Die Caritas plädiert für einen Strom-Zuschlag, der bis zur Neuberechnung der Regelbedarfe über die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II geleistet werden könnte. Häufig verfügen einkommensschwache Haushalte über alte Elektrogeräte, deren Stromverbrauch sehr hoch ist. Denkbar wäre ein Anspruch auf ein energieeffizientes Gerät (einmaliger Zuschuss, ggf. auch Sachleistung), um alte Stromfresser auszutauschen.

Auch fehlendes Bewusstsein und Wissen um Möglichkeiten des Energiesparens und die Kommunikation über viele Ecken verstärken Energiearmut. Häufig ist es ein Zusammenspiel aus prekären Wohnverhältnissen, schlechter Bildung, soziokulturellen Gewohnheiten und weiteren zum Teil sehr individuellen Faktoren. Ein Teilnehmer fasst zusammen: "Stromschulden / Energieschulden sind und waren immer Teil der Arbeit in der Schuldnerberatung. Die Gründe sind unterschiedlich und reichen von purer Unwissenheit über Stromsparmöglichkeiten, völlig unangemessenem Verbrauch, mangelnder finanzieller Allgemeinbildung bis hin zu nicht zielgerichteter Ratenzahlung an andere Gläubiger (die dann die monatliche Zahlung für Energie blockieren)." 

Die Berater/innen zeigen viele Lösungen auf:

  • niedrigschwellige Beratungsangebote, flächendeckend und kostenlos​3​​​​
  • grundsätzliche Hinweise zu Energiethemen in Integrations- und Sprachkursen
  • mehr (verpflichtende) Beratungsarbeit der Jobcenter, Landratsämter, Kommunen und Energieversorger
  • Informationen in einfacher Sprache und mehrsprachig
  • Energieversorger sollten einen Sozialtarif anbieten
  • Prepaid-Zähler, wenn dies gewünscht wird

Mehrbedarf dezentrale Warmwasseraufbereitung

SGB II/XII-Leistungsberechtigte, die ihr Warmwasser mit Strom aufbereiten, erhalten einen pauschalen Mehrbedarf. Die Praxisrückmeldungen zeigen, dass diese Pauschale die tatsächlichen Kosten nie (46 %) oder nur gelegentlich (50 %) deckt. Nur wenn eine separate Messeinrichtung, also ein separater Energiezähler für Warmwasserelektroboiler oder sonstige dezentrale Warmwassergeräte, installiert ist, kann auch ein höherer Mehrbedarf gezahlt werden. Jedoch sind separate Vorrichtungen bei zwei Dritteln der Beratungsfälle nicht vorhanden. Dies hat die Folge, dass die ungedeckten Kosten aus dem Regelbedarf bestritten werden müssen. Der pauschalierte Mehrbedarf muss deutlich erhöht werden. Ausdrücklich geregelt werden muss, dass das Jobcenter die Kosten für den Einbau einer separaten Messeinrichtung als Zuschuss übernehmen muss, sobald der Vermieter dies ablehnt. Es wäre wünschenswert, wenn Aspekte wie eine dezentrale Warmwasseraufbereitung oder Nachtspeicheröfen bei der Wahl der Wohnung Berücksichtigung finden könnten. Die höhere Miete würde durch Einsparungen bei den Stromkosten (als Mehrbedarf und als Heizstrom) aufgewogen.

Heizen mit Nachtspeicheröfen

Viele Rückmeldungen monieren den schlechten energetischen Zustand der Wohnungen, der zu hohen Heizkosten führt. Mehr als zwei Drittel der Umfrageteilnehmenden berichten, dass immer noch viele Wohnungen, in denen die Ratsuchenden leben, mit Nachtspeicheröfen geheizt werden.

Die Berater/innen fordern:

  • Kosten für energetische Sanierungen sollten nur in dem Umfang auf die Mieter umgelegt werden dürfen, in dem sie auch zu Einsparungen bei den Heizkosten führen.
  • Die Angemessenheitsgrenzen für Miete und Betriebskosten im SGB II/XII müssen auf einer verbindlich geregelten Datengrundlage regelmäßig angepasst werden
  • Im Wohngeldgesetz müssen Mieterhöhungen wegen energetischer Sanierung berücksichtigt werden. So kann verhindert werden, dass die Mieter nach der Sanierung umziehen müssen, weil die Wohnung nicht mehr die Voraussetzungen für den Wohngeldzuschuss erfüllt.

Preissteigerungen bei Benzin und Diesel

Neben Strom und Gas sind auch die Preissteigerungen für Kraftstoffe aktuell enorm. Bei 65 % der Umfrageteilnehmenden wird das oft oder gelegentlich in der Beratung thematisiert. Besonders betroffen sind davon Berufspendler (87 %).

Fazit

Energieschulden waren bereits vor den aktuellen Energiepreissteigerungen ein großes Problem in der Beratungspraxis. Aufgrund der rasanten Preissprünge wird sich die Situation für Haushalte mit niedrigem Einkommen dramatisch verschärfen, wenn die Politik nicht handelt. Allein ein verändertes Verbrauchsverhalten kann das Problem nicht lösen. Die Berater/innen haben eine klare Position: "Wir brauchen mehr sanierten, ordentlichen und menschenwürdigen, bezahlbaren Wohnraum."

 


Anmerkungen

1. Haushalte mit Einkommen unter 1300 Euro geben anteilig am meisten für Strom, Heizung und Warmwasser aus - Statistisches Bundesamt (destatis.de)

2. Bundesnetzagentur: Bundeskartellamt: Monitoring­bericht 2021, S. 273 ff. und S.439 ff.

3. Im Stromspar-Check werden einkommensschwache Haushalte in der eigenen Wohnung beraten. Siehe Stromspar-check.de

Autor/in:

  • Christiane Kranz
  • Claire Vogt
Zuletzt geändert am:
  • 14.04.2022
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