Bericht zu Ökologie und Nachhaltigkeit ist Chefsache
Das Thema Klimawandel bewegt aktuell nicht nur die Tagespolitik, sondern wirkt bereits seit Jahren durch zahlreiche regulatorische Vorgaben in die Unternehmenspolitik und die gesetzlich vorgegebene Berichterstattung ein. Mit der Anpassung der "Corporate Sustainability Reporting Directive" (kurz CSRD-Richtlinie) und den klarstellenden Ausführungen der Europäischen Kommission in Form der sogenannten EU-Taxonomie werden die Vorschriften zur nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung auf große Kapitalgesellschaften (gemäß § 267 Abs. 3 HGB) und weitere Marktteilnehmer (mit entsprechender Ausstrahlungskraft) sukzessive ausgeweitet. Anhand einheitlicher Kriterien für Unternehmen und Investoren soll demnach bestimmt werden, ob Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind und einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der aktuelle Zeitplan der EU-Kommission sieht vor, dass große Kapitalgesellschaften erstmals im Jahr 2024 eine prüfungspflichtige Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2023 vorlegen. Fraglich ist nun, wie die praktische Anwendung der Taxonomie-Verordnung erfolgreich und zeitnah von (großen) Caritasträgern umgesetzt werden kann.
Die Verordnung geht davon aus, dass soziale Einrichtungen einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können. Im Rahmen einer "robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung" müssen die Einrichtungen bewerten, welche Auswirkungen der Klimawandel auf die Gesundheit der Bewohner(innen) und den Betrieb hat und wie mögliche Anpassungslösungen wirken. Diese Anpassungslösungen werden anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen. Für vollstationäre Einrichtungen sind darüber hinaus die Vorgaben für Immobilien von zentraler Bedeutung. Zur Umsetzung des Klimaschutzzieles definiert die Verordnung für die Entwicklung von Bauprojekten beziehungsweise den Erwerb von Gebäuden sowie die Renovierung bestehender Gebäude und die Installation von energieeffizienten Geräten bestimmte Grenzwerte, die in den nächsten Jahren zu beachten sind. Das Unternehmen muss zusätzlich angeben, inwieweit ökologisch nachhaltige Umsatzerlöse und Betriebsausgaben sowie Investitionen angefallen sind. Darüber hinaus müssen die Punkte Energieverbrauch und Energieeffizienz sowie Einsparung von Emissionen anhand von unternehmens- und klimabezogenen Kennzahlen im Lagebericht dargestellt und die ökologischen Auswirkungen erläutert werden.
Sämtliche Energiedaten sollten erfasst werden
Die klimabezogenen Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse sowie ihr Zusammenspiel müssen für den Adressaten des Lageberichtes nachvollziehbar sein. Unter Beachtung des Geschäftsmodells bietet es sich daher an, unter anderem die Energie- und Verbrauchsdaten für sämtliche Liegenschaften zu erfassen und zu analysieren und gezielt Verbesserungen abzuleiten. Im Hinblick auf den Energieverbrauch ist es sinnvoll, Energieträger (zum Beispiel Erdgas, Strom), Bezugsart (Eigenerzeugung oder Fremdbezug) sowie den Anteil der erneuerbaren Energien aufzuschlüsseln. Unter Hinzuziehung der genutzten Fläche sowie der vorgehaltenen Pflegeplätze hat es sich bewährt, den durchschnittlichen Energieverbrauch pro genutzte Fläche (kWh/qm) sowie pro Pflegeplatz (kWh/Pflegeplatz) einrichtungsbezogen zu ermitteln.
Die Geschäftsführung sollte sich zeitnah mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und diese in die strategischen Überlegungen einbeziehen sowie entsprechende Voraussetzungen schaffen. In der kurz- bis mittelfristigen Betrachtung ist davon auszugehen, dass sowohl die Banken bei der Immobilienfinanzierung (vor allem Förderbanken) als auch die Versicherungswirtschaft beim Abschluss von Gebäudeversicherungspolicen die Einhaltung der Taxonomie berücksichtigen müssen und entsprechende Nachweise verlangen.
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