Kein Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit
Dies sollte angepasst und neuen Wohnformen Rechtssicherheit gegeben werden. Der Begriff "nicht des Erwerbs wegen" in der Definition der Wohlfahrtspflege führt zu zusätzlichen Nachweispflichten. Da die Abgabenordnung insgesamt ausreichend Sicherheit bietet, dass auch der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann und sollte er gestrichen werden. Der Wettbewerbsbegriff sollte auf den örtlichen Wettbewerb begrenzt und die Grunderwerbssteuerbefreiung für Übertragungen zwischen gemeinnützigen Körperschaften eingeführt werden. Auch für Zusammenschlüsse von gemeinnützigen Körperschaften sollte die Gewerbesteuerbefreiung gelten, wenn in der Sache eine gemeinsame gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt wird. Ein "geordneter Ausstieg" aus der Gemeinnützigkeit ist abzulehnen, weil er missbrauchsanfällig ist und das System der Gemeinnützigkeit insgesamt schwächt. Dringend überarbeitet werden sollte die unklare Regelung der Umsatzsteuersatzermäßigung im Hinblick auf die Existenz von Mitwettbewerbern.