Das Stiften wird wieder attraktiver
Er war überfällig, aber nun liegt er vor: der Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts. Bereits im Jahr 2016 wurde daran gearbeitet, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe präsentierte im Februar 2018 eine erste Fassung - und dann passierte lange nichts. Am 28. September 2020 hat das Bundesjustizministerium nunmehr den lange erwarteten Referentenentwurf vorgestellt. Ziel der Stiftungsrechtsreform ist es, das Stiften in Deutschland einheitlicher, transparenter und flexibler zu gestalten.
Bundeseinheitliche Regelungen: mehr Rechte für Stifter
Das Stiftungsrecht beruht derzeit auf Bundesrecht und Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorschriften wiederum sind nicht einheitlich, so dass Stiftungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelt werden. Dieses Nebeneinander führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stifter(inne)n und Stiftungen. Hier soll es nun zu bundeseinheitlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80-88 BGB) kommen. Dies betrifft insbesondere den Namen, den Sitz und das Vermögen der Stiftung, aber auch Rechte und Pflichten der Organmitglieder, Änderungen der Satzung und Fragen der Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Dadurch wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, und Stiftungsaufsichtsbehörden haben sich an diesen bundeseinheitlichen Regelungen zu orientieren.
Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen es Stifter(inne)n zukünftig, ihre Stiftung flexibler als in der Vergangenheit auszugestalten. So können von diesen beispielsweise Bestimmungen getroffen werden, durch die eine Auflösung, Zusammenlegung, Zulegung oder Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung möglich sein soll. Gerade vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Stiftungen nur über wenig Kapital verfügen oder personelle Probleme haben, die Stiftung dauerhaft (ehrenamtlich) zu führen, ist dies eine sinnvolle Regelung. Viele Stiftungen sind in den letzten Jahren mit nur geringem Kapital gegründet worden. Aufgrund der dauerhaften Niedrigzinsphase haben sie zunehmend Schwierigkeiten, Erträge zu erwirtschaften. Für die Zukunft soll es leichter werden, solche Stiftungen mit anderen, die ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgen, zu verbinden oder diese in Verbrauchsstiftungen umzuwandeln.
Ebenso werden durch die Stiftungsrechtsreform Satzungsänderungen und Zweckänderungen durch den Stifter/die Stifterin zu Lebzeiten grundsätzlich erleichtert. Diese unterliegen zwar immer noch strengen Auflagen, aber erfahren durch das Gesetz Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings ist es erforderlich, dass Stifter(innen) sich bereits bei Gründung der Stiftung solche Änderungen (beispielsweise Zweckänderungen) in der Satzung vorbehalten.
Auch hinsichtlich der Haftung von Stiftungsorganen sind neue und begrüßenswerte Regelungen im vorliegenden Referentenentwurf zu finden, wie die "Business Judgement Rule". Nach dieser Vorschrift liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Diese Regelung schützt die Organmitglieder, die gerade in der Niedrigzinsphase Entscheidungen mit erheblicher Unsicherheit treffen müssen.
Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters
Vereine sind im Vereinsregister erfasst, gemeinnützige GmbHs im Handelsregister. Für Stiftungen existiert bislang kein bundeseinheitliches Verzeichnis. Dies soll sich nach dem Referentenentwurf nun ändern. Zukünftig sollen alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in einem Stiftungsregister mit Publizitätswirkung registriert und mit Namenszusatz versehen werden (dauerhafte Stiftungen als "eingetragene Stiftung" oder mit der Abkürzung "e. S.", Verbrauchsstiftungen mit dem Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung" oder der Abkürzung "e.VS.").
Die neuen Bestimmungen erleichtern die Legitimation der Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr, da hierdurch darauf verzichtet werden kann, Vertretungsbescheinigungen auszustellen. Das Stiftungsregister fungiert außerdem gleichzeitig als Transparenzregister, das 2017 eingeführt wurde, und ersetzt die Eintragung der Stiftung an dieser Stelle.
Kirchliche Stiftungen bleiben unberührt
Der Gesetzgeber stellt in seinem Entwurf klar, dass die geltenden Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen oder über die Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind, von diesen Regelungen unberührt bleiben. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie auch auf kirchliche Stiftungen eine Ausstrahlwirkung haben werden.
Zentrale Forderungen des Bundesverbandes umgesetzt
"Der nun vorliegende Referentenentwurf berücksichtigt zentrale Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen", so Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes. Die Politik bringe damit ihre Wertschätzung gegenüber Stiftungen und den dort beschäftigten Menschen zum Ausdruck, so Hommelhoff. Gerade in Zeiten der Corona-Krise sei dies ein wichtiges Zeichen für den Sektor.1
Reform soll bis 2025 realisiert werden
Die Stiftungsrechtsreform und die Einführung des Stiftungsregisters sollen im Jahr 2021 vom Bundestag beschlossen werden. Die Regelungen zum Stiftungsregister würden mit einer mehrjährigen Übergangsfrist zum 1. Januar 2025 in Kraft treten - noch ein weiter, aber lohnender Weg. Denn Stiftungen sind wichtige Akteure der Zivilgesellschaft. Sie gestalten und fördern Soziales, Kultur, Wissenschaft und Forschung. Und sie sind zunehmend wichtiger Kooperationspartner der Caritas. Auch wenn es noch manches nachzubessern gibt: Es ist gut, dass das Stiften durch das neue Reformgesetz nun einheitlicher, transparenter, flexibler und damit auch attraktiver wird.
Anmerkung
1. Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org; konkret dazu Kurzlink: https://bit.ly/31QecT2
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