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neue caritas Sozialpolitik

Was erwartet Familien im Jahr 2015?

Mit dem neuen Jahr kommen auf Familien einige Änderungen zu. Das neue Elterngeld Plus belohnt Eltern, die nach einer Geburt in Teilzeit arbeiten. Wer Angehörige pflegt, bekommt ein zinsloses Darlehen. Am Ausbau der Kinderbetreuung wird weiter gewerkelt.

Die Neuerungen im Einzelnen:

Höhere Leistungen für Pflege 

Zwei Pflegestärkungsgesetze sollen die pflegerische Versorgung verbessern. Siehe Seite 20 im Heft. Zur Finanzierung steigt der Pflegebeitrag um 0,3 auf 2,35 Prozent für Eltern und 2,6 Prozent für Kinderlose.

Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger steigen

Die Regelsätze für Empfänger(innen) von Hartz IV steigen um knapp zwei Prozent. Alleinstehende erhalten dann 399 Euro, acht Euro mehr als bisher. Mehr dazu 
siehe S. 20 im Heft.

Elterngeld Plus belohnt ­Teilzeitarbeit 

Betroffen sind Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Wer nach der Geburt in Teilzeit arbeitet, kann dann doppelt so lange und damit mehr Elterngeld beziehen als zuvor. Zudem werden Eltern belohnt, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen und je 25 bis 30 Stunden ar­beiten. Für sie gibt es einen Bonus von jeweils vier Elterngeldmonaten. Die Elternzeit wird flexibilisiert. Eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten darf ab dem 1. Januar 2015 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen ­werden. Außerdem dürfen Eltern ihre Elternzeit auf drei statt bis­her zwei Abschnitte verteilen. Mehr: www.elterngeld.net/elterngeldplus.html

Eine dementsprechende Anhebung des Kinderzuschlags, der Hartz IV vermeiden hilft, wird noch diskutiert. Diese Anhebung wäre notwendig, um zu vermeiden, dass 2014 noch kinderzuschlagsberechtigte Eltern nach dem SGB II einen höheren Bedarf haben, den sie mit ihrem Einkommen nicht decken können, und somit 2015 keinen Kinderzuschlag erhalten.

Kein Mehrfach-Elterngeld  für Mehrlinge 

Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren sind, gilt, dass diese bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Für Geburten ab dem 1. Januar 2015 haben Eltern von Mehrlingen dagegen nur noch einen geburtsbezogenen Anspruch auf Elterngeld. Die Regelungen zum Mehrlingszuschlag bleiben unberührt, so dass sich das Elterngeld wie bisher für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um je 300 Euro erhöht. Mehr dazu unter: www.BMFSFJ.de/BMFSFJ/Service/the­men-lotse,did=202246.html

Betreuungsgeld bleibt in ­Höhe von 150 Euro

Das Betreuungsgeld beträgt seit dem 1. August 2014 150 Euro monatlich, wird aber bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Beantragen können es Eltern, die für ihr 14 bis 35 Monate altes Kind keine Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Die Wirkung des Betreuungsgeldes ist jedoch umstritten. Anfang 2013 hatte der Hamburger Senat vor dem Bundesverfassungsgericht Klage gegen das Betreuungsgeldgesetz eingereicht. Das Urteil steht noch aus. 

Erhöhung von Kinderfreibetrag und Kindergeld möglich

Die letzte Erhöhung des Kindergeldes war zum 1. Januar 2010. Seitdem haben Eltern für ihr erstes und zweites Kind einen Anspruch auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und ab dem vierten Kind auf 215 Euro pro Monat.

 
Die Erhöhung des Kinderfreibetrages stand eigentlich schon 2014 an. Aktuell beträgt dieser in der Summe 7008 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus 2640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und 3864 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass sich eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt. Nach dem Entwurf des neuen "Existenzminimumberichts" des Bundesfinanzministeriums müsste die Regierung das sächliche Existenzminimum im Jahr 2015 um 144 Euro auf 4512 und 2016 um weitere 96 Euro auf 4608 Euro anheben. Rein rechnerisch wäre dann auch eine Anhebung des Kindergeldes um rund fünf Euro 2015 oder alternativ um gut acht Euro erst 2016 fällig. 

Höherer Selbstbehalt für ­Unterhaltspflichtige

Seit dem 1. Januar 2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhalt. Der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen erhöht sich. Der Kindesunterhalt bleibt gleich, da die Unterhaltssätze sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientieren, den die Bundesregierung bislang nicht angehoben hat. Für Erwerbstätige erhöht sich der Selbstbehalt von 1000 auf 1080 Euro im Monat. Statt 800 dürfen Nichterwerbstätige 880 Euro behalten. Bei den Unterhaltspflichtigen für die eigenen Eltern steigt der Selbstbehalt von 1600 auf 1800 Euro im Monat. Die Anhebung der Selbstbehalte hat zur Folge, dass das Existenzminimum der Kinder nicht in jedem Fall gesichert ist, so dass Jobcenter, Sozialämter und die Unterhaltsvorschusskasse die Differenz ausgleichen müssen. Die Anhebung des Selbstbehalts war dennoch notwendig, um zu vermeiden, dass Unterhaltspflichtige aufgrund der erhöhten Regelsätze in Hartz IV rutschen. Mehr: www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/neue-duesseldorfer-tabelle-fuer-unterhalt-ab-90016369.php 

Rentenversicherung wird ­billiger

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent, weil die sogenannte Nach­haltigkeitsrücklage der Rentenkasse sonst zu hoch wäre. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird 2015 auf 65 Jahre und vier Monate angehoben. Avisiert ist eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren ab dem Jahr 2029. 

Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll Menschen unterstützen, die die Pflege eines Angehörigen übernehmen. Für die zehntägige Auszeit, die Angehörige schon heute beanspruchen können, gibt es seit 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung. Als Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Einen Rechtsanspruch wird es auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindest­arbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt bei Arbeitgebern mit über 25 Beschäftigten. 

Neue Krankenkassenbeiträge

Am 1. Januar 2015 sank der gesetzlich ­vorgeschriebene Beitragssatz für die Krankenversicherung, den Arbeitgeber und -nehmer sich paritätisch teilen, von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dafür dürfen die Kassen künftig einen ­einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen, der allein von den Versicherten zu zahlen ist. Allgemein wird erwartet, dass die Krankenkassen den Zusatzbeitrag auf 0,9 Prozent setzen werden, um das Beitragsniveau aus 2014 zu erreichen. Allerdings kann es je nach Finanzsituation sein, dass einzelne Kasse höhere oder geringere Zusatzprämien verlangen. Außerdem werden die bisherigen Prämien für GKV-Versicherte abgeschafft. 

Bafög steigt 

Für Studierende soll der Bafög-Höchstsatz im Jahr 2016 auf bis zu 735 Euro monatlich steigen. 110.000 mehr Studierende und Schüler werden Bafög erhalten, da auch höhere Freibeträge für das Elterneinkommen geplant sind. Wer im Studium oder in der Schulzeit Nachwuchs hat, bekommt künftig für jedes Kind 130 Euro Zuschlag für die Betreuung. Heute sind es 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Die Erhöhungen beginnen mit dem Schuljahr 2016 beziehungsweise ab dem Wintersemester 2016/17. Einige Förderelemente starten bereits am 1. August 2015. Zudem wird der Bund das Bafög ab 2015 ganz finanzieren. Er entlastet damit die Länder um jährlich 1,17 Milliarden Euro.

Steuern zahlen bleibt teuer

Das aktuelle "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl. Zum Download

Während Ehepaare vom Ehegatten­splitting profitieren können, wird Allein­erziehenden unter bestimmten Voraus­setzungen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - er beträgt 1308 Euro im Kalenderjahr - von der Summe ihrer Einkünfte abgezogen. Eine Erhöhung des Entlastungsbetrags wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Wann sie kommt, ist noch offen. Eventuell wird hier 2015 etwas passieren - im Paket mit einer Erhöhung des Kindergeldes, der Kinderfreibeträge und des Kinderzuschlages für Geringverdiener(innen). 

Autor/in:

  • Liane Muth
Zuletzt geändert am:
  • 04.08.2015
neue caritas Ausgabe 01/2015 neue caritas
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