Aufgepasst: Sepa rückt näher!
Am 1. Februar 2014 ist es so weit: Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum - besser bekannt als Sepa (Single European Payment Area) - wird Realität. Künftig wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Die nationalen Zahlungsverkehrssysteme werden durch europaweit standardisierte Verfahren abgelöst.
Im Sepa-Verfahren können Bürger(innen) und Unternehmen ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer beliebigen Bank in ganz Europa abwickeln. Dabei können sie einheitliche Zahlungsinstrumente - Sepa-Überweisung und Sepa-Lastschrift - einsetzen.
Derzeit bieten die Banken die Sepa-Zahlungsinstrumente zusätzlich zu den nationalen Zahlungssystemen an. Die endgültige Umstellung auf Sepa erfolgt am 1. Februar 2014. Der wesentliche Unterschied der Sepa-Zahlungsinstrumente zu den nationalen Instrumenten ist: Statt Bankleitzahl und Kontonummer müssen Bürger und Firmen in der EU zur Identifizierung des Zahlungsempfängers die Iban (International Bank Account Number) und den BIC (Bank Identifier Code) verwenden. Konkret bedeutet das: Allein die Iban zählt, das heißt der Name des Zahlungsempfängers wird seitens der Banken nicht mehr geprüft. Die Iban ist eine international standardisierte Kontonummer. Der BIC (auch bekannt als Swift-Code) ist ein international standardisierter Bankcode, nach dem weltweit jedes Kreditinstitut eindeutig identifiziert wird.
Für den Normalbürger gibt es bis 2016 noch eine Ausnahmeregelung: Er darf bei seiner Bank weiterhin seine Überweisungen nur mit Kontonummer und Bankleitzahl abgeben. Die Umwandlung in den Sepa-Datensatz übernimmt die Bank.
Die Einführung der Sepa-Zahlungsinstrumente ist seit Januar 2008 sukzessive erfolgt. Während für die Sepa-Überweisung die Standards europaweit vereinheitlicht wurden, entwickelte man für die Sepa-Lastschrift ein völlig neues Einzugsverfahren. Dieses unterscheidet sich in mehreren Punkten von der heutigen deutschen Lastschrift: Der Zahlungspflichtige erteilt dem Gläubiger keine Einzugsermächtigung mehr, sondern ein Mandat. Dieses ermächtigt den Zahlungsempfänger nicht nur zum Einzug der Zahlung, sondern beauftragt auch die kontoführende Bank, die übermittelte Lastschriftanweisung zu erfüllen und das entsprechende Konto zu belasten. Alle Mandate sind vom Kontoinhaber eigenhändig zu unterzeichnen.
Zur großen Erleichterung unter anderem für Spenden- und Mitgliedsorganisationen wurde Ende 2011 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission beschlossen, dass bestehende Einzugsermächtigungen für Lastschriften gültig bleiben. Es müssen dafür keine neuen Lastschriftmandate eingeholt werden; es ist lediglich eine Änderungsinformation erforderlich. Die Regelung gilt nur für echte Lastschriften mit "physikalischer Unterschrift". Der künftige Umgang mit elektronischen Lastschriften (beispielsweise im Internet-Spendenzahlungsverkehr) ist zurzeit noch nicht befriedigend geklärt. Zahlreiche Verbände fordern an dieser Stelle die Realisierung eines elektronischen Mandats.
Damit die Umstellung auf die Sepa-Zahlungsinstrumente reibungslos funktioniert, sind in allen sozialen Organisationen und Unternehmen vorbereitende organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich. So wird zum Beispiel als Datenformat für die Sepa-Überweisung und die Sepa-Lastschrift ein XML-basierter, von Swift entwickelter ISO-Standard (ISO 20022) genutzt. Daher sollte jedes Unternehmen mit seinem Software-Hersteller abklären, bis zu welchem Zeitpunkt die technische Umstellung seiner Systeme auf das XML-Format erfolgt. Auch sollte geplant werden, wann die Verwaltung auf Sepa umgestellt wird. Für Spendenorganisationen stellt sich zudem die Frage, ob ihre Fundraising-Software Sepa-fähig ist.
Unter www.sozialbank.de/358/ bietet die Bank für Sozialwirtschaft umfangreiche Informationen zur Sepa-Umstellung an.
Ansprechpartner für weitere Fragen: Bernd Bauer, Direktor Informationstechnologie der BfS, E-Mail: b.bauer@sozialbank.de, Tel. 0221/97356-102.