Die E-Bilanz wurde erneut verschoben
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (2008) wurde gesetzlich geregelt, dass der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzbehörden zu übermitteln ist. Mit dem im September 2011 veröffentlichten Anwendungsschreiben zur E-Bilanz und Taxonomie hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Details konkretisiert.
Unter Taxonomie versteht man das Datenschema für den Jahresabschluss. Als Übermittlungsformat wurde die Berichtssprache XBRL ("eXtensible Business Report Language") vorgeschrieben, die eine vollautomatisierte Datenübernahme aus elektronischen Buchführungssystemen ermöglicht. Ein Erfassungstool zur händischen Erfassung wird von der Finanzverwaltung nicht angeboten.
Das Datenschema umfasst das Stammdaten- und das Jahresabschluss-Modul. Im Stammdaten-Modul sind unter anderem Firma, Adresse, Rechtsform oder Steuernummer anzugeben. Im Jahresabschluss-Modul sind Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie freiwillige Angaben zum Anlagespiegel oder zur Kapitalflussrechnung zu übermitteln. Die Kerntaxonomie umfasst - je nach Rechtsform - mehr als 400 Mussdatenfelder auf circa zehn Gliederungsebenen. Der Datensatz wird nach Übertragung geprüft, zum Beispiel auf rechnerische Richtigkeit. Ist der Datensatz fehlerhaft, erfolgt ein Hinweis über die fehlgeschlagene Übermittlung und die aufgetretenen Fehler. Zur Teilnahme am E-Bilanz-Verfahren sind alle Unternehmen verpflichtet, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 beziehungsweise § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Folglich sind alle nach Handels- beziehungsweise Steuerrecht bilanzierungspflichtigen, aber auch alle freiwillig bilanzierenden Unternehmen betroffen. Erleichterungen für kleine und mittlere Betriebe sind bisher nicht vorgesehen.
Vereine sind nicht betroffen
Für gemeinnützige Körperschaften wurde bestimmt, dass eine Verpflichtung zur E-Bilanz nur dann besteht, wenn eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen sind. Alle gemeinnützigen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) müssen danach eine E-Bilanz übermitteln, unabhängig davon, ob sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder nicht. Vereine und Stiftungen sind hingegen grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig und folglich nach der derzeitigen Formulierung nicht zur E-Bilanz verpflichtet. Offen ist jedoch, ob dies auch bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei freiwillig bilanzierenden Organisationen oder bei nach der Kran-kenhaus-/Pflege-Buchführungsverordnung Bilanzierungspflichtigen gilt. Nach Auskunft des BMF ist hierüber noch nicht abschließend entschieden. Die weitere Klärung soll in den nächsten Wochen erfolgen.
Die erstmalige Anwendung der E-Bilanz wurde bereits auf das Wirtschaftsjahr 2012 verschoben. Da die Umstellung im Rechnungswesen jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden ist, wurde die Übermittlungspflicht für 2012 jetzt faktisch nochmals ausgesetzt: Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird die Finanzverwaltung die Einreichung in der gewohnten Papierform nicht beanstanden. Eine Gliederung nach der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Gemeinnützigen Organisationen wurde sogar eine dreijährige Übergangsfrist zugestanden. Eine E-Bilanz-Pflicht besteht erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
Hierdurch entfällt bei gemeinnützigen Körperschaften übereilter Aktionismus. Dennoch sollte beizeiten geprüft werden, ob eine Pflicht zur E-Bilanz besteht. Durch das detaillierte Datenschema wird ein standardisierter Kontenrahmen vorgegeben, der oft eine Änderung des Kontenplans und der Buchhaltungspraxis erforderlich machen wird. Um nachträgliche Änderungen zu vermeiden, sollten Anpassungen rechtzeitig, also vor Beginn des erstmals zu übertragenden Wirtschaftsjahres vorgenommen werden. Gewerbliche Unternehmen müssen den ersten Datensatz bereits für das Wirtschaftsjahr 2013 übermitteln.
Das Anwendungsschreiben und Excel-Visualisierungen der Taxonomien finden sich unter: www.esteuer.de