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neue caritas Problem-Analyse

Kommt es zur gewünschten Emanzipation des Pflegefachberufs?

Die Generalistik in der Pflegeausbildung hat den Vorteil, dass Pflegefachkräfte künftig vielseitig einsetzbar sind. Um den Personalbedarf in der Pflege zu decken, wurden die Pflegepersonal-Untergrenzen-Verordnung und das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz verabschiedet. Aber löst das die Probleme?

Der Begriff „Jahr der Pflege“ aus dem Jahr 2011 gilt als Unwort, da Maßnahmen für die Pflege ausblieben. Der Präsident der ersten deutschen Pflegekammer, Markus Mai, fordert ein „Jahrzehnt der Pflege“. Polemisch könnte man sagen: Wenn das mit dem einen Jahr nicht funktioniert hat, warum sollte es nun mit dem Faktor 10 klappen? Aber: Die Zeichen dafür stehen gut! Die Bundesregierung hat drei maßgebliche Gesetze auf den Weg gebracht, welche die Pflege verändern werden:

1. das neue Pflegeberufereformgesetz/die Generalistik;
2. die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV);
3. das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG).

Auch diese Gesetze sind nicht die „eierlegende Wollmilchsau“, aber sie sind ein Anfang. Zusammenfassend ist dennoch festzustellen, dass Pflegefachkräfte1, 2 (PFK) im Fokus der Politik stehen, insbesondere in Abgrenzung zur „Pflegehilfskraft“3 (PHK). Fraglich ist dennoch, ob die Gesellschaft derzeit die längst überfällige Emanzipation des Pflegeberufs erlebt, die sie dringend braucht, um dem demografischen Wandel angemessen zu begegnen.

Der erste Schritt ist das neue Pflegeberufereformgesetz, häufig „Generalistik“ genannt. Kernelemente sind die Einführung neuer Berufsbezeichnungen „Pflegefachmann und Pflegefachfrau“, die Möglichkeit der grundständigen akademischen Ausbildung und Vorbehaltsaufgaben. Der Vorteil dieser „Generalisten“ ist, dass sie sich nicht mehr auf Kranken-, Alten- oder Kinderkrankenpflege beschränken. Die Pflegefachkräfte sind daher vielseitig einsetzbar.

Die Altenpflege wird abgewertet

Sehr wichtig sind die „Vorbehaltsaufgaben“ nach § 4 PflBRefG. Diese definieren Aufgaben, die ausschließlich PFK durchführen dürfen. Derzeit sind diese noch nicht ausformuliert und festgelegt. Vorbehaltsaufgaben dürfen auch künftig von Pflegefachkräften ausgeführt werden, die die alte dreijährige Berufsausbildung abgelegt haben (§ 64 PflBRefG). Zukünftig gilt dies aber nicht für die Absolvent(inn)en der neben der Generalistik weiterbestehenden Ausbildungen zur Gesundheits-, Kinderkranken- und Altenpflege (§ 4 IPflBRefG). Das größte Manko der Generalistik ist, dass durch sie die Altenpflege abgewertet wird. Neben fehlenden Inhalten ist deren Zugangsvoraussetzung auf Hauptschulniveau abgesenkt. Ferner haben die Ausbildungen Alten-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Gegensatz zur Generalistik keine EU-Anerkennung. Es trägt nicht zur Emanzipation der Pflege bei, dass die Vorbehaltsaufgaben wahrscheinlich künftig für diese Berufe nicht gelten. All dies sind gute Gründe, jungen Menschen zur Generalistik zu raten (s. Tab. 1).

abelle 1: Vorbehaltsaufgaben in der Pflege ab 1. Januar 2020

Die Untergrenze sollte nicht zur Obergrenze werden

Interessant sind die derzeit vieldiskutierten „Pflegepersonal-Untergrenzen“ (PpUG). Für sechs Bereiche, von denen nur vier angewandt werden, definiert die Verordnung einzuhaltende Mindestzahlen von PFK und anteilig von PHK zu einer bestimmten Anzahl Patienten.

Wird dieses Verhältnis im Monatsdurchschnitt unterschritten, drohen den Krankenhäusern Vergütungsabschläge oder Bettenschließungen. Begründet ist dies damit, dass bei einer Unterschreitung einer gewissen Anzahl von Pflegekräften „unerwünschte Ereignisse“ häufiger auftreten, zum Beispiel Druckgeschwüre.

An der neuen Verordnung ist zu kritisieren: Es besteht die Gefahr, dass die Untergrenze zur Obergrenze wird, wenn nur das Minimum maßgeblich ist. Die
ermittelten Zahlen als Grenzwerte widersprechen zum Teil den die Fachkräfte in der Pflege vertretenden Verbänden. Sie wurden teils nachträglich verändert, erscheinen aufgrund der wackeligen wissenschaftlichen Basis willkürlich und gelten nicht für alle Bereiche. Es bleibt auch offen, warum das Bundesgesundheitsministerium kein Personalbemessungs-Instrument eingeführt hat, denn dann wäre eine Untergrenze nicht nötig.

Bei aller Kritik: Wird aber akzeptiert, dass die Untergrenzen ein Novum in Deutschland sind und somit einen Anfang darstellen, lässt dies für die zukünftige Weiterentwicklung hoffen. Sie bilden Raum und Basis für eine professionellere Pflege und dienen dem Patienten- wie auch dem Personalschutz (s. Tab. 2).

Tabelle_2 zeigt die Verhältniszahlen für Pflegepersonal-Untergrenzen in unterschiedlichen Abteilungen eines Krankenhauses.

 

13.000 Stellen lesen sich erst einmal gut

Im dritten Gesetz (dem „Pflegepersonal-Stärkungsgesetz" [PpSG]) sind die 13.000 Stellen in der Altenpflege, das neue Vergütungssystem der Krankenhauspflege und das Pflegestellen-Förderprogramm 2019 wesentlich. 13.000 Stellen in der Altenpflege lesen sich gut, allerdings sind zwei wichtige Inhalte kritisch zu sehen:

1. Die Anrechnung richtet sich nach den Pflegeplätzen der Altenpflege-Einrichtungen und ist gestaffelt
(Art. 11 PpSG).

2. Die Stellen sind finanziert. Sie sind aber noch nicht besetzt. Auch ist der tatsächliche Bedarf viel höher. Unverständlich ist auch, dass nach einer Frist, in der kein Fachpersonal gefunden wurde, auch PHK angerechnet werden können (Art. 11 PpSG). Eine Bedarfsdeckung einer professionellen Altenpflege sieht anders aus (s. Tab. 3).

Tabelle 3 zeigt das Verhältnis von finanzierten Neueinstellungen zu benötigten Pflegeplätzen.

 

Krankenkassen zahlen künftig das Pflegebudget

Die Pflege im Krankenhaus wird ab 2020 anders vergütet: Statt mit einem Personalbemessungs-Instrument, bei dem man den Pflegeaufwand und/oder Pflegebedarf zugrunde legt, werden die Personalkosten für Pflege am Krankenbett aus dem bestehenden Vergütungssystem herausgenommen.

Dazu ein fiktives Beispiel: Ein Patient hat die Diagnose "Kopfschmerzen". Werden nun für diese Diagnose 100 Euro gezahlt, so sind in diesen zehn Euro für "Pflege am Krankenbett" (der neue Begriff lautet "Pflegelast"), 50 Euro Infrastruktur und 40 Euro Sachkosten enthalten. Diese zehn Euro der Pflegelast werden nun aus der pauschalen 100-Euro-Vergütung ausgegliedert. Es entsteht das "Pflegebudget". Dieses Pflegebudget wird zukünftig über die Krankenkassen gezahlt.

Was genau ausgegliedert wird, ist noch unbekannt. Es bestehen aber verschiedene Ansätze: Es zeichnet sich ab, dass PFK eine größere Rolle spielen werden, was zulasten von PHK gehen kann. Pflege-entlastende Tätigkeiten, zum Beispiel Stations-Sekretariate, werden vermutlich nicht vergütet, so dass hier die Gefahr besteht, dass deren Aufgaben wieder zurück an die Pflege delegiert werden und hier die Arbeitsbelastung steigt.

Ein Kritikpunkt am gesamten Gesetz ist, dass Funktionsbereiche, zum Beispiel die OP-Fachkräfte oder die Fachkräfte in der Notaufnahme, aus dem Pflegebudget ausgenommen sind. Insofern ist es gut, dass das Pflegestellen-Förderprogramm im Jahr 2019 eine 100-Prozent-Refinanzierung von PFK vorsieht. Das heißt, dass Krankenhäuser das „Zusätzliche“ an PFK des Jahresdurchschnitts 2018 einstellen können und diese Stellen dann komplett refinanziert werden. Auch hier stellt sich natürlich die Frage, wo die PFK dafür herkommen sollen. Vielfach wird eine „Kannibalisierung“ der anderen Sektoren Altenpflege, ambulante Pflege und Rehabilitation durch das Krankenhaus befürchtet. Ob es wirklich zu Abwanderungen von PFK in das Krankenhaus kommt, bleibt abzuwarten. Richtig ist aber, dass die Bereiche ambulante Pflege und Rehabilitation im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden haben, so dass hier weiterer Regelungsbedarf besteht.

Die genannten drei Gesetze sind der Anfang der Emanzipation des Pflegefachberufs. Dies zeigt sich an der besseren Ausstattung mit Fachkräften, mehr Kostentransparenz durch Ausgliederung der Pflegekosten im Krankenhaus aus der Pauschalvergütung sowie durch die neuen Vorbehaltsaufgaben. Diese Punkte sind positiv, da der Wert professioneller Pflege deutlich wird.

Allen Gesetzen kann man entgegenhalten, dass es auf dem Markt kein Pflegefachpersonal gibt – das ist aber kein Grund, die Neuerungen abzulehnen. Diese Gesetze werden die Attraktivität und die Arbeitsbedingungen in der Pflege verändern. Dies wird aber Jahre dauern. Die Erwartungshaltung aufgrund der neuen Gesetzgebung ist groß. Die Auffassung, dass hierdurch zehn Jahre fehlende „Pflegepolitik“ innerhalb von drei Jahren aufgeholt werden können, ist unrealistisch.

Sollte es keine Stagnation, sondern eine regelhafte Weiterentwicklung geben, besteht mit dem nun vorhandenen Fundament jedoch Hoffnung für ein Jahrzehnt der Pflege – was aber noch zu beweisen wäre.



Anmerkungen

1. Mit dem Begriff der „Pflegefachkraft“ sind männliche wie weibliche Berufsbezeichnungen gleichwertig gemeint; Entsprechendes gilt für die „Pflegehilfskraft“.
2. Der Begriff der Pflegefachkraft bezeichnet in diesem Text Berufsausbildungen mit einer Dauer von mindestens drei Jahren analog den Regelungen des Krankenpflege- beziehungsweise Pflegeberufe-Gesetzes.
3. Als Pflegehilfskraft sind in diesem Artikel landesrechtliche Ausbildungen mit der Dauer von ein bis zwei Jahren gemeint sowie Hilfskräfte nach § 2 PpUGV.



Autor/in:

  • Arne Evers
Zuletzt geändert am:
  • 15.07.2020
neue caritas Ausgabe 04/2019 neue caritas
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