BGH stützt Idealvereine, die auch unternehmerisch wirken
Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte kürzlich, am 16. Mai, eine wichtige Entscheidung. Es ging um die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kitas betreibenden Vereins, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister wehrte. Begründet wurde die Löschung damit, dass der Verein neun Kindertagesstätten betreibe und damit wirtschaftlich tätig sei: Wie auch in anderen aktuellen Fällen geschehen, legte das Vereinsregister hier das sogenannte Nebenzweckprivileg sehr streng aus.
In seinem Beschluss (Az. II ZB 7/16) führte der BGH hingegen aus, der Trägerverein sei als nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne der §§ 21 und 22 BGB anzusehen, weil sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Über die Einordnung entscheide dabei nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch, in welcher Form er tatsächlich tätig werde. Er könne sich auch unternehmerisch betätigen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sei (Nebenzweckprivileg). Für die Beurteilung dieser Frage sei, so der BGH weiter, die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nach §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung) von entscheidender Bedeutung. Die steuerrechtliche Anerkennung entfalte insoweit eine Indizwirkung. Dies ergebe sich aus der Gesetzgebungshistorie, wonach der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall des Idealvereins angesehen habe, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Danach stehe der ideelle Vereinszweck laut der Satzung, den der Verein mittels des Betriebs seiner Kitas verwirkliche, im Vordergrund. Der Verein sei selbstlos tätig, und die Vereinsmittel seien ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke einzusetzen. Die wirtschaftliche Betätigung sei deshalb nicht Haupt- beziehungsweise Selbstzweck, sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet.
Der BGH führte weiter aus, dass auch der Umfang des Geschäftsbetriebs - hier das Betreiben von insgesamt neun Kitas - nicht gegen die Einordnung als Idealverein spreche und auch nicht aussagekräftig dafür sei, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem Nebenzweckprivileg unterfällt. Sinn und Zweck der §§ 21 und 22 BGB verbiete dem steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannten Verein jedenfalls nicht, den ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu erfüllen. Wenn ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in einer bestimmten Größe unterhalte, um die erforderlichen Mittel zur Erreichung des ideellen Zwecks zu erwirtschaften, entstünden keine größeren Gefahren für den Rechtsverkehr, wenn mittels des Geschäftsbetriebs unmittelbar der ideelle Zweck verfolgt werde. Die Einhaltung der Voraussetzung des § 55 AO und insbesondere das steuerrechtliche Verbot der Gewinnausschüttung an die Mitglieder stünden der Gefahr einer Ausdehnung des Geschäftsbetriebs, die mit höheren Risiken für den Geschäftsverkehr verbunden wäre, entgegen.
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei dieser Betrachtung eine Rolle spiele, dass die Einhaltung der steuerrechtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung in effektiverer Weise überwacht werden könne, als dies seitens der Registergerichte bei der derzeitigen Sach- und Personalausstattung möglich sei.
Als letzten Punkt stellte der BGH klar, dass §§ 21 und 22 BGB nach ihrem Zweck nicht auf die Beachtung sittlicher Gebote oder wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen gerichtet seien. Gegen eine Einordnung des Vereins als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprächen insoweit auch keine wettbewerblichen Gründe.
Der Deutsche Caritasverband (DCV) begrüßt die Entscheidung des BGH. Sie stellt klar, dass gemeinnützige Vereine, auch wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bleiben können. Der DCV wird im Übrigen sorgfältig prüfen, welche Konsequenzen sich aus der BGH-Entscheidung für das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement ergeben.
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