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neue caritas Gesetzesmängel

Die Reform reformieren

Das Bundesteilhabegesetz birgt Risiken für Menschen mit schwersten und mehrfachen Behinderungen.

Die durch das Bundesteilhabegesetz vorgesehene Trennung der Leistungen in einerseits existenzsichernde und andererseits teilhabefördernde ist aus Sicht des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) eine zentrale Stelle im Gesetz, an der sich das Gelingen der Reform beweisen muss. Die Trennung schafft eine neue Schnittstelle (vgl. den Beitrag auf S. 12ff.) und bedeutet eine Änderung des Systems der Eingliederungshilfe, das bislang auf eine pauschale Leistung aus einer Hand setzte. Die Lebenslagen von derzeit über 200.000 Menschen mit Behinderung in stationären Wohnsettings werden grundlegend beeinträchtigt, wenn die Unterkunftskosten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht mehr wie bisher voll finanziert werden1 und nach neuen Verfahren eigenständig oder durch die jeweiligen rechtlichen Betreuer(innen) beantragt werden müssen. Hinzu kommt, dass von diesen 200.000 Menschen über 80.000 täglich auf Pflegeleistungen angewiesen sind, die derzeit monatlich pauschal mit nur 266 Euro vergütet werden. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) will den Vorrang der Leistungen der Pflegeversicherung vor der Eingliederungshilfe2 im häuslichen Um­feld - mit der Folge, dass unter Umständen Menschen mit Behinderung von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen werden können.

Zudem werden Menschen mit Behinderung durch das Pflegestärkungsgesetz III mehr als bisher in bestimmten ambulanten Wohnsettings von Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen3, indem sie für die Pflegeleistungen nicht mehr die volle Finanzierung erhalten sollen, sondern den er­wähn­ten Pauschal­be­trag von 266 Euro monatlich.

Schließlich ist im bisherigen Ge­setzentwurf die Rechtsposition der Leistungsberechtigten mangels Verankerung des individuellen Rechtsanspruchs auf ­Leistungen der Eingliederungshilfe4 ge­schwächt. Das kann den Zugang zu Leistungen erheblich erschweren.5

Der Gesetzentwurf sieht außerdem keine Regelung zum individuellen Be­darfs­deckungsprinzip vor, obwohl dieser Grundsatz gemäß dem SGB I6 (nach §?33 SGB I) auch für die neue Ein­glie­de­rungs­hilfe im SGB IX gelten muss.

Reichen existenzsichernde ­Leistungen künftig aus?

Die im BTHG vorgesehenen Regelungen stellen nicht sicher, dass die bisherigen Kosten der Unterkunft/Verpflegung und Heizkosten in gemeinschaftlichen Settings, die bisher von Trägern der Eingliederungshilfe finanziert worden sind, auch voll­ständig in das neue System der Grundsicherung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden. Aus fachlicher Sicht sind insbesondere mit Blick auf die Finanzierung von bisherigen Wohnkosten große Versorgungslücken zu befürchten. Die Unterkunftskosten werden künftig (nach § 42b SGB XII-E) vom örtlichen Sozialhilfeträger übernommen, das heißt lediglich die Kosten für den persönlichen Wohnraum sowie die gemeinschaftlich benutzten Räume bis zur Angemessenheitsgrenze mit einem Zuschlag von 25 Prozent zur Warmmiete eines Einpersonenhaushalts.

Nach den Feststellungen des CBP übersteigen aber die bisherigen Kosten der Unterkunft in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Angemessenheitsgrenze des SGB XII auch unter Berücksichtigung des geplanten Aufschlags von 25 Prozent. Wenn die Wohnkosten in vollstationären Einrichtungen ausschließlich nach der Grenze des SGB XII zu bemessen sind, könnten die Kosten der Unterkunft in Einrichtungen im kleinstädtischen und ländlichen Raum nicht mehr finanzierbar sein, da im ländlichen Raum die Miet- und Betriebskosten die örtlichen Vergleichsverhältnisse einer Einraumwohnung deutlich übersteigen. Die stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sind zudem bisher nach den Regeln eines "Sonderbaus" errichtet. Dessen Kosten beinhalten technische Anlagen (Beispiel: Brandschutz) und sachliche Ausstattungen nach länderspezifischen ordnungsrechtlichen Vorgaben (Beispiel: ­Barrierefreiheit), die im allgemeinen Wohnungsbau nicht vorhanden sind und die Kosten zwangläufig in die Höhe treiben. Die pauschalierten Regelungen der Grundsicherung und zum Lebensunterhalt sind daher nicht geeignet7, die zusätzlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (zum Beispiel bei erweiterter Flächennutzung und barrierefreier Ausstattung der Räume) künftig vollständig abzubilden. Sie berücksichtigen insbesondere nicht die spezifischen Bedarfe von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf, die stationäre Ge­meinschaftswohnformen auch künftig in An­spruch nehmen wollen. Es braucht daher unbedingt eine an­schluss­fähige und rechtssichere Regelung für die Finanzierung der über die gesetzliche Grenze (des § 42b SGB XII RefE) hinausgehenden Unterkunftskosten für Menschen mit ho­hem Unterstützungsbedarf in gemeinschaftlichen Settings.

Erforderlich ist zudem, dass durch die neuen Regelungen (der §§ 102, 77 Abs. 2 SGB IX-E) die tatsächlichen und auch bisher vom Träger der Eingliederungshilfe anerkannten Kosten der ­Un­terkunft weiterhin "aus einer Hand" übernommen sowie Bestandschutzregelungen für die Träger gemeinschaftlicher Wohnsettings (in § 139 SGB XII-E) aufgenommen werden. Gleichzeitig müssen bundeseinheitliche Kriterien für die künftige Bemessung der Kosten der Unterkunft gesetzlich verankert werden, um unterschiedliche Entwicklungen und Ermessensspielräume auf Länderebene zu verhindern.

­Eingliederungshilfe braucht echte Personenzentrierung

Die geplante formelle Umsetzung der "Personenzentrierung" im Bundesteilhabegesetz dürfte nicht gelingen, da weiterhin die individuelle Ausgestaltung der Eingliederungshilfeleistungen systematisch be­schränkt wird. Für die Leistungserbringung werden Vergütungspauschalen (ge­mäß § 125 Abs. 3 S. 3 SGB IX RegE) nach Leistungsgruppen und nach Stundensätzen sowie für das "Poolen" von Leistungen kalkuliert.8

Eine neue Klausel für "abweichende Verfahren zur Leistungsabrechnung" (in § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX RegE) - auch ohne Berücksichtigung von wesentlichen Leistungsmerkmalen - eröffnet den Leistungsträgern zudem den Weg zur weiteren Pauschalierung der Vergütung und kann damit auch den Leistungserbringern den Weg zur fachlichen Umsetzung der Personenzentrierung bei der Erbringung von Fachleistungen sehr erschweren.

Der CBP fordert deshalb die Aufrechterhaltung einer bedarfsdeckenden und umfassenden Leistungserbringung und die Einbeziehung der Klausel für "abweichende Verfahren zur Leistungsabrechnung" (gemäß § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX RegE) im  Geltungsbereich der Rahmenverträge nach § 131 SGB IX RegE.

Politische Forderungen

Der CBP fordert klare gesetzliche Regelungen für:
 

  • die Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten in gemeinschaftlichen Wohnsettings,
  • eine angemessene Bestandsschutz- und Übergangsregelung für die Leistungsberechtigten und Leistungserbringer,
  • die Übernahme der Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe, unabhängig von der Erhebung des Kostenbeitrages vom Leistungsberechtigten,
  • das Monitoring und die Evaluation der gesetzlichen Reform, um notwendige Nachbesserungen kurzfristig umzusetzen.

Aus menschenrechtlicher Perspektive be­nötigt das Gesetz erhebliche Nachbesserungen in folgenden Punkten:

  • Der Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten muss gesichert werden.9
  • Der Zugang zu Leistungen darf nicht eingeschränkt werden.10
  • Das individuelle Bedarfsdeckungsprinzip muss gesetzlich verankert werden.11
  • Die Finanzierung einer flächendeckenden Versorgungsstruktur ist bundesweit zu garantieren. Geplante Abweichungsregelungen der Bundesländer, die die Versorgungsstruktur aufbrechen könnten, sind deshalb zu unterbinden.

Die geplante Systemumstellung mit der Trennung der Leistungen ist ein gewaltiges Unterfangen, bei dem insbesondere die Veränderungen in der Leistungserbringung für Menschen mit schwerst-/mehrfachen Behinderungen und ihre Familien ge­sehen werden müssen. Eine Reform, die deren Leben und Alltag verschlechtern würde, lehnt der CBP ab.

Anmerkungen
1. Art. 13 § 139 SGB XII-E als Bestandsschutzklausel ist nicht ausreichend, weil der Zugang zu gemeinschaftlichen Wohnsettings für die Zukunft nicht gesichert ist.
2. § 91 Abs. 3 SGB IX-E.
3. § 13 Abs. 3, 43a, 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI-E bestimmt, dass der bisherige Ausschluss von Leistungen der Pflegeversicherung sich nicht mehr nur auf die Leistungsberechtigten in Einrichtungen beschränkt, sondern auch jene in ambulanten Wohnsettings umfasst, wenn das Wohn- und Betreuungsvertragsrecht Anwendung findet.
4. Der bisherige individuelle Rechtsanspruch gemäß § 17 SGB XII, der die Rechtsstellung und Anforderungen an die Ausübung des Ermessens normiert, fehlt im BTHG. Künftig wird der Rechtsanspruch in § 107 Abs. 2 SGB IX-E auf "pflichtgemäßes Ermessen" des Leistungsträgers auf "Art und Maß der Leistungserbringung" reduziert.
5. § 99 SGB IX-E.
6. § 33 S. 2 SGB I bestimmt: "Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind."
7. Bei der Ermittlung der pauschalen Regelbedarfe werden die Bedarfe der Menschen mit Behinderung, insbesondere in gemeinschaftlichen Wohnformen, im Rahmen des § 28 SGB XII in Sonderauswertungen zur EVS bisher nicht berücksichtigt.
8. Poolen: Mehrere Leistungsberechtige erhalten gleichzeitig eine gemeinsame Leistung .
9. Wie bisher §§ 53, 17 SGB XII.
10. § 99 SGB IX RegE regelt, dass Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch Personen erhalten, die in mindestens fünf von neun Lebensbereichen der ICF personellen oder technischen Unterstützungsbedarf haben.
11. § 33 SGB I.

Autor/in:

  • Dr. Thorsten Hinz
Zuletzt geändert am:
  • 06.10.2016
neue caritas Ausgabe 17/2016 neue caritas
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