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neue caritas Pflege

Dokumentationswahn in der Pflege lässt sich stoppen

Aus haftungsrechtlicher Sicht müssen Pflegedokumentationen keineswegs überborden. Der Autor dieses Beitrags gehört zu den Unterzeichnern der jüngsten „Kasseler Erklärung“, die einen sicheren Weg zur spürbaren Entlastung des Pflegepersonals aufzeigt.

Seit Juni 2011 arbeitet beim Bundesministerium für Gesundheit eine unabhängige Ombudsfrau zur Entbürokratisierung in der Pflege. Diese Stelle, derzeit von Elisabeth Beikirch bekleidet, sammelt Beispiele übermäßiger Bürokratie. Dabei wird diese Problematik aus Sicht der Pflegebedürftigen und der stationären Pflegeeinrichtungen sowie der ambulanten Pflegedienste betrachtet. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit bereits konkrete Vorschläge der Ombudsfrau in Gesetzgebungsverfahren eingebracht, um Fehlentwicklungen entgegenzusteuern.

Der derzeitige Arbeitsschwerpunkt der Ombudsfrau liegt in der Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex Pflegedokumentation, den es deutlich zu „entbürokratisieren“ gilt. Wenn man bedenkt, dass dieses Themenfeld und ähnliche Ansinnen schon 1996 vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgegriffen worden war, dass in Bayern und Schleswig-Holstein in den Jahren 2003 und 2004 Rechtsgutachten zu dieser Frage erstellt worden sind und dass es seither fast jährlich irgendwelche Arbeitsgruppen, Referenzmodelle und Studien gegeben hat – dann verwundert es nicht, dass viele in der ambulanten und stationären Pflege Tätigen längst die Hoffnung aufgegeben haben, der allerorten zu beobachtende und vielfach kritisierte „Dokumentationswahnsinn“ ließe sich ernsthaft stoppen.

Die Erfahrungen zeigen, dass oft vorrangig bei dieser – aber auch anderen – Entbürokratisierungsdebatte(n) die vermeintliche Lösung des Problems in der Neuschaffung rechtlicher Regelungen gesehen wird. Eine solche Sichtweise wird der Problematik jedoch nicht gerecht.

Endlich die pflegefachliche Kompetenz anerkennen

Pflegefachleute und juristische Ex­pert(in­n)en haben bei der Auseinandersetzung mit dem Thema immer wieder darauf hingewiesen, dass der entscheidende Ausgangspunkt die Anerkennung der Fachkompetenz von Pflegekräften sein müsse.

Die Pflege selber ist in allererster Linie gefordert, hier die aus ihrer Sicht notwendigen Vorgaben auf der Basis des eigenen Sach- und Fachverstandes selbstbewusst zu definieren. Jurist(inn)en können in der Folge versuchen, diese pflegefachlichen Vorgaben rechtlich abzusichern. Solange aber – bedauerlicherweise – immer noch der Eindruck entsteht, Pflegekräften müsse quasi „von außen“ vorgegeben werden, wie sie zu dokumentieren haben, und man ihrer Kompetenz einfach nicht traut, kann sich an dem derzeitigen Zustand nichts ändern.

Ein Problem ist dabei sicherlich auch, dass den Pflegefachkräften vom jeweiligen Träger oder dem Qualitätsmanagement hierfür nicht genug Rückhalt geboten wird und stattdessen durch zusätzliche trägerseitige Vorgaben die Dokumentation noch mehr erweitert wird.

Beim Versuch, das Dokumentationsproblem zu bewältigen, muss man zuerst einmal Pflegekräften und deren Kompetenzen vertrauen. Erst wenn diese Basis steht, lässt sich auch alles andere einer Lösung zuführen.

Mindestinhalte verbindlich vereinbaren

Eine der zentralen Forderungen und Voraussetzungen muss es sein, dass neben den einzelnen Trägern von Pflegediensten und -einrichtungen sowie den Sozialleistungsträgern vor allem auch externe Prüf­instanzen (wie Medizinischer Dienst der Krankenversicherung – MDK und Heimaufsichten) die von den jeweiligen Leistungserbringern in der Pflege verwendeten Dokumentationen unter einem identischen Blickwinkel betrachten. Das ist nur dann der Fall, wenn es für alle Seiten verbindliche Standards gibt. In erster Linie ist dabei zu fordern, dass solche Dokumentationen auf der Basis einer fachlichen Verständigung verabredet werden. Die Schaffung von Verfahrenssicherheit ist dabei ein Grundanliegen und Voraussetzung für eine angemessene Pflegedokumentation. Die Pflegenden müssen die Sicherheit erhalten, dass sie nicht nur zu Kontrollzwecken für Prüfinstanzen dokumentieren.

Die allerorten zu beobachtende Entwicklung in Richtung einer „angstgetriebenen Pflegedokumentation“ muss baldmöglichst beendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auf der Basis einer wissenschaftsbasierten Pflegedokumentation die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ausreichend abgebildet sind und Sicherheit im Umgang mit Risikoeinschätzungen vermittelt werden kann.

Unstreitig in der Fachdebatte ist, dass im Zusammenhang mit Dokumentationen zwischen den Pflegeleistungen nach SGB V (Behandlungspflege) und Leis­tun­gen nach SGB XI (Grundpflege) unterschieden werden muss. Insoweit kann schon jetzt festgestellt werden, dass die Dokumentation von behandlungspflegerischen Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen von Risikomanagement notwendig bleiben werden. Hingegen können Einzelleistungsnachweise für Regelversorgung und Betreuung so gut wie vollständig entfallen – wenn zuvor die Risikoeinschätzung qualitativ sicher und richtig gemacht worden ist.

Kurz, bündig und präzise: Qualität statt Quantität

Zahlreiche Pflegekräfte fühlen sich – oft verstärkt durch juristische Aussagen – aber nach wie vor nur dann sicher, wenn sie sehr umfangreich auch kleinste Details dokumentieren. Sie sind davon geleitet, dass alles, was nicht dokumentiert worden sei, als „nicht gemacht“ gelte und man dafür in Haftung kommen könne.

Unlängst haben nun Jurist(inn)en, die die Ombudsfrau im Zusammenhang mit dieser Thematik beraten haben, im Rahmen ihrer „Kasseler Erklärung“1 sehr deutlich Position bezogen: Kurze und bündige, aber dafür präzise geführte Pflegedokumentationen sind haftungsrechtlich eben unbedenklich, wenn entsprechende Rahmenbedingungen durch das interne Qualitätsmanagement sichergestellt sind.

Sollte es wirklich gelingen, nach ausreichenden pflegefachlichen Standards kurz und präzise zu dokumentieren, dann würden Pflegende in erheblichem Umfang entlastet. In der fachöffentlichen Debatte wird ein Zeitaufwand von bis zu 30 Prozent der Arbeitszeit allein für die Dokumentation genannt. Das sind Zeiten, die den pflegebedürftigen Menschen zu einem großen Teil zugutekommen könnten. Für viele in der Pflege Tätige könnte auch ein Stück Erfüllung der eigenen Berufung deutlicher werden. Schließlich sind sie in die Pflege gegangen, um Menschen zu helfen, und nicht, um am Schreibtisch oder PC endlos zu dokumentieren!

Größtes Abbaupotenzial im stationären Bereich

In ihrer vierseitigen Kasseler Erklärung „Notwendiger Umfang der Pflegedokumentation aus haftungsrechtlicher Sicht“ stellen die juristischen Expert(inn)en fest, „dass im stationären Bereich [...] grundsätzlich auf Einzelleistungsnachweise hinsichtlich der grundpflegerischen Leistung verzichtet werden kann. Für den ambulanten Bereich kann dieses Vorgehen bezogen auf die Einzelleistungsnachweise nicht gelten, da diese gleichzeitig als ,Abrechnungsbelege‘ dienen.“ (Allerdings muss auch klar sein, dass die Pflegedokumentation etwas anderes ist als ein Abrechnungsbeleg. In der Praxis werden diese beiden Aspekte leider immer noch nicht klar voneinander unterschieden.)

Weiter führt die Erklärung aus: „Gleichwohl gilt dort [im ambulanten Bereich – d.A.] wie natürlich auch im stationären Bereich, dass aus haftungsrechtlicher Sicht eine knappe und aussagekräftige Pflegedokumentation ausreichend ist und Aufzeichnungen im Pflegebericht sich auf die Abweichung von der grundpflegerischen Routineversorgung beschränken und/oder selbstverständlich auf eventuelle akute Ereignisse.“3 Allein schon dieses Fazit der Erklärung macht deutlich: Es ist etwas möglich bei der Entbürokratisierung der Pflege!

Diese Feststellung aus dem Kreis von Rechtsexpert(inn)en muss baldmöglichst in einem breiten Konsens aller Beteiligten auf die Bundesebene transportiert werden. Hoffnung macht in diesem Zusammenhang der Beschluss der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 27./28. No­vem­ber 2013 in Magdeburg. Mit großer Mehrheit haben die Arbeits- und Sozial­minister(innen) die Bundesregierung aufgefordert, „den eingeschlagenen Weg zur Entbürokratisierung in der Pflege durch die Beibehaltung einer Ombudsstelle …“ fortzusetzen.

Was bleibt, ist an dieser Stelle eigentlich nur noch der Appell an die in der Pflege Tätigen, weiterhin und noch deutlicher in diesem Sinne für ihre Belange Position zu beziehen und hierin die Mit­arbei­te­r(in­nen) des Managements tatkräftig zu unterstützen. Dass die Pflegekräfte sich nicht mehr alles bieten lassen wollen, hat die Kampagne der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2013 gezeigt, in deren Rahmen unter dem Motto „Mehr Zeit für Pflege“ zahlreiche Aktionen durchgeführt worden sind, um auf Probleme hinzuweisen. Ähnlich – aber noch viel deutlicher – sollten in der Pflege Tätige bundesweit mit Unterstützung der verantwortlichen Einrichtungsleitungen und Träger Position beziehen, auch beim Thema Pflegedokumentation.

 

Anmerkungen

1. Download unter: www.heimaufsicht-

muenchen.de

2. Ebd., S. 4.

3. Ebd.

Autor/in:

  • Peter Frings
Zuletzt geändert am:
  • 24.02.2014
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