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neue caritas Behindertenhilfe

Einen für alle – den inklusiven Arbeitsmarkt gestalten

Alternativen zur Werkstatt, das heißt Jobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, müssten laut Behindertenrechtskonvention gang und gäbe sein. Für die tatsächlich noch weite Reise hin zu diesem Normalfall gilt es jetzt, die gesetzlichen Weichen entschlossen zu stellen.

Menschen mit Behinderung ha­ben das Recht auf die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt zu verdienen. Mit Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Grundsatz be­kannt.

Die UN-BRK schließt die Beschäftigung in einem ge­schützten Arbeitsmarkt selbstverständlich nicht aus, zielt aber klar auf die Ermöglichung sowie Verbesserung der Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Letztlich kann es nach dem Verständnis der UN-BRK nur einen Arbeitsmarkt geben, in dem verschiedenste Formen der Unterstützung bereitstehen, um allen Menschen eine ihren Fähigkeiten angepasste Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Der Rechtsanspruch und das politische Ziel bestehen - in der Realität sind wir von einem solchen Arbeitsmarkt noch weit entfernt. Seit Jahren steigt sowohl die Zahl derjenigen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) arbeiten, als auch die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung. Die jüngsten Statistiken der Bundesagentur für Arbeit offenbaren ein trauriges Bild, gerade bei den Älteren. Kurz gesagt und kaum überspitzt: Wer über 55 Jahre alt, arbeitslos und schwerbehindert ist, hat praktisch keine Chance, in seinem restlichen Erwerbsleben eine bezahlte Tätigkeit zu finden. Sinkt die Zahl der Arbeitslosen wegen der guten Konjunktur insgesamt, profitieren Menschen mit Behinderung davon trotzdem selten. Im Oktober 2013 war die Arbeitslosenquote behinderter Menschen fast doppelt so hoch wie diejenige Nichtbehinderter. Beschäftigte in WfbM haben in der Regel ebenfalls keinerlei Perspektive, in ein anderes Beschäftigungsumfeld zu wechseln und damit ihren Status als Sozialleistungsempfänger abzustreifen. Die Vermittlungsquote aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liegt bei unter einem Prozent. Gerade jüngere Werkstattbeschäftigte leiden sehr darunter, trotz einer Vollzeitbeschäftigung nicht von der eigenen Arbeit leben zu können und nach ihrer subjektiven Wahrnehmung buchstäblich mit einem Taschengeld abgespeist zu werden.

Was läuft schief?

Die Ursachen für die Diskrepanz zwischen Rechtsanspruch und Realität sind viel­fältig. Zum einen sind Vorurteile bei potenziellen Arbeitgebern noch immer verbreitet. Eine Expertise, die die Anti­diskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegeben hatte, bestätigte dies jüngst.1 Noch immer bestehen "Informations- und Wahrnehmungsdefizite hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten, der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen (…). Darüber hinaus bestimmen nach wie vor generelle Vorbehalte und Befürchtungen (hohe Ausfallzeiten, schwierige Kündbarkeit) sowie oft latente Vorurteile und negative Einstellungen die Sicht in vielen Unternehmen"2, heißt es dort. Dies ist der Fall, obwohl die Erfahrungen von Unternehmen, die behinderte beziehungsweise chronisch erkrankte Menschen beschäftigen, überwiegend positiv sind3 und obwohl Menschen mit Behinderung, gemessen am Durchschnitt der Erwerbstätigen, über höhere Qualifikationen verfügen.4

Unser gegliedertes System der sozialen Sicherung ist ein weiterer Faktor, der es Menschen mit Behinderung erschwert, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Leistungen zur beruflichen Teilhabe sind bei unterschiedlichen Rehabilitationsträgern verortet, je nach Ursache der Beeinträchtigung. Das kann zu subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten führen, da der Leistungsumfang zwischen den Trägern variiert. Die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger erweist sich darüber hinaus vielfach als ineffizient. Das ist immer dann der Fall, wenn der einzelne Träger nicht die Gesamtsituation im Blick hat, sondern in erster Linie darauf bedacht ist, die eigene Kasse zu schonen. So können durch ineffiziente Zusammenarbeit insgesamt höhere Kosten entstehen, von den negativen Effekten für die Leistungsberechtigten ganz zu schweigen.

Diskrepanz von nötiger und gewährter Vermittlung

Dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in mehreren Büchern des Sozialgesetzbuches und damit bei verschiedenen Trägern verankert sind, macht es Menschen mit Behinderung ebenso wie Unternehmen häufig schwer, die richtigen Ansprechpartner(innen) zu finden. Um sich einen Überblick über ihre Rechte beziehungsweise Pflichten zu verschaffen, brauchen sie viel Zeit und guten Willen. Im Alltag eines Betriebs ist dies mitunter schwer umzusetzen. Zu den häufigsten Gründen für private mittelständische Arbeitgeber, Menschen mit Unterstützungsbedarf nicht einzustellen, gehört die unübersichtliche Struktur der flankierenden Sozialleistungen.

Dieses Problem ist vor drei Jahren noch verschärft worden: Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat die Integrations­fachdienste geschwächt, die ja Beratung, Vermittlung und Begleitung von schwerbehinderten Beschäftigten und ihren Arbeitgebern aus einer Hand erbringen sollen. Die Vermittlungsaufgabe wurde aus dem Leistungsspektrum ausgegliedert und per Ausschreibung durch die Bundesagentur für Arbeit gesondert vergeben. Nun sind teils Anbieter am Werk, die kaum mit den Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes vertraut sind und wenig Kontakt zum bestehenden Integrationsfachdienst haben. Teils hat das Ausschreibungsverfahren sogar dazu geführt, dass in einigen Regionen keine spezialisierte Vermittlung für Menschen mit Unterstützungsbedarf mehr besteht.

Schließlich sind die Leistungen insgesamt zu wenig an den Bedarfen der Leistungsberechtigten und zu stark an den Institutionen orientiert. WfbM stellen leistungsrechtlich gegenüber alternativen An­ge­boten noch immer den einfacheren Weg dar. Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung, die als voll er­werbsgemindert gelten ("we­sentliche Be­hinderung"), ist faktisch beschnitten. So

ist es beispielsweise bisher nicht möglich, anstelle eines Werkstatt-Arbeitsplatzes aus Mitteln der Eingliederungshilfe einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss als Nachteilsausgleich für einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finanzieren. Ein dauerhafter Nachteilsausgleich ist aber in der Regel Voraussetzung dafür, dass private Arbeitgeber Beschäftigte mit erhöhtem Unterstützungsbedarf einstellen.

Entschlossene politische Schritte sind gefragt

Mit der Reform der Eingliederungshilfe, die mittlerweile unter dem Stichwort Bundesteilhabegesetz firmiert, wird es möglich, dem inklusiven Arbeitsmarkt ein ­großes Stück näherzukommen. Die Vorschläge, die vonseiten der Länder mittlerweile vorliegen5, geben Grund für zaghafte Hoffnung. So sollen Werkstätten mit anderen organisierten Beschäftigungsformen leistungsrechtlich gleichgestellt werden.

Sofern ein Weg gefunden wird, mit entsprechenden Zulassungskriterien keine zu hohen Hürden für alternative Anbieter aufzubauen - ohne das Angebot und die Qualität für die Leistungsberechtigten zu verschlechtern -, können hier Wahlmöglichkeiten jenseits der Werkstätten entstehen. Darüber hinaus soll ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss als Nachteilsausgleich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich werden. Dieser Schritt ist unerlässlich, wenn die Trennung zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und "Sonderarbeitsmarkt" aufgeweicht und letztlich aufgehoben werden soll. Auch weiterhin soll allerdings nur ein Recht auf Leistungen einer WfbM haben, wer ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Das Kriterium der Werkstattfähigkeit bleibt also erhalten - mit Blick auf die Behindertenrechtskonvention ist diese Zugangsbeschränkung nicht legitimierbar.

Auch die neue Bundesregierung be­kennt sich in ihrem Koalitionsvertrag dazu, den inklusiven Arbeitsmarkt zu stärken. Inhaltlich verliert sie sich dann aber ohne große Vision in der Aufzählung schwammig formulierter Einzelaspekte. In puncto dauerhaften Lohnkostenzuschusses als Nach­teilsausgleich fällt sie sogar hinter den Vorschlag der Länder zurück. Die Großkoalitionäre können sich gerade mal vorstellen, "Erfahrungen mit dem Budget für Arbeit einbeziehen" zu wollen. Solche Zauderei wird nicht zu dem notwendigen Durchbruch führen. Den Bundesländern und der Opposition im Deutschen Bundestag fällt damit die Rolle zu, im Verfahren für das (zustimmungspflichtige) Bundesleistungsgesetz die Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention durchzusetzen.

 Anmerkungen

1. Kardorff, Ernst von; Ohlbrecht, Heike; Schmidt, Susen: Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen. Expertise im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2013. Download unter: www.antidiskriminierungsstelle.de, Such­begriff: "Susen").
2. Ebd., S. 7.
3. Ebd.
4. Vgl. zum Beispiel Aktion Mensch: Inklusionsbarometer (Online: www.aktion-mensch.de/ inklusion/am-arbeitsplatz/zahlen-und-fakten.php, Zugriff 16.12.2013).

5. Bericht der Länder an die ASMK sowie ­Beschluss der ASMK vom November 2013.

Autor/in:

  • Markus Kurth
Zuletzt geändert am:
  • 24.02.2014
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