Bundessozialgericht stärkt Anspruch auf Wohngruppenzuschlag
Über einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag hat das Bundessozialgericht in drei Revisionsverfahren1 nach § 38 a SGB XI entschieden. Es hat sich darin mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm auseinandergesetzt. Anlässlich dieser richtungsweisenden Entscheidungen werden die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen des Wohngruppenzuschlags dargestellt. Kernvoraussetzung des Wohngruppenzuschlags ist eine gemeinsam genutzte Wohnung des/der pflegebedürftigen Anspruchstellers/-in. Das bedeutet, jede(r) Bewohner(in) hat seinen eigenen Wohnbereich, in dem sie/ er sich zurückziehen kann. Gleichzeitig müssen aber Gemeinschaftsräume bestehen, die allen Bewohner(inne)n zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.
Demzufolge liegt eine gemeinsame Wohnung erst dann nicht mehr vor, wenn die gesamte Wohnanlage darauf ausgerichtet ist, dass sich die einzelnen Bewohner(innen) praktisch selbstständig versorgen oder versorgt werden, und jegliche Form des gemeinschaftlichen Zusammenwohnens fehlt. Jede Wohngruppe muss eine(n) Betreuer(in) beauftragen, die/der für die Gruppe organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet. Diese Beauftragung unterliegt aber keinen besonderen Formvorgaben.
Es genügt, wenn neben der leistungsberechtigten Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngruppe an der Beauftragung mitwirken oder diese aufrechterhalten. Dabei zwingt nicht jede Änderung der personellen Zusammensetzung der Wohngruppe, erneut zu beauftragen. Vielmehr kann die gemeinschaftliche Beauftragung auch durch nachträgliche Zustimmung neuer Bewohner(innen) aufrechterhalten werden. Bei der zu beauftragenden Person kann es sich sowohl um eine als auch um mehrere Personen handeln. Es kann grundsätzlich auch eine juristische Person sein, sofern diese wiederum gewährleistet, dass die übernommenen Aufgaben durch natürliche Personen verrichtet werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die beauftragte Person selbst in der Wohngruppe persönlich präsent ist.
Abgrenzung zur vollstationären Pflege
Der Zuschlag soll nur ambulanten Versorgungsformen zugutekommen. Er ist daher zu versagen, wenn es sich faktisch um eine vollstationäre Pflege handelt. Entscheidend ist, dass ein Teil der Versorgung von den Bewohner(inne)n selbst, ihren Angehörigen oder von bürgerschaftlich Engagierten organisiert und übernommen wird. Die Aufgaben dürfen nicht vollständig übertragen werden, ohne dass ein Mitsprache- und Wahlrecht der Bewohner(innen) über die einzelnen Pflegeleistungen vorliegt. Um eine Abgrenzung vornehmen zu können, müssen die Aufgaben der beauftragten Person daher konkret festgelegt sein. Nicht alle gesetzlich normierten Aufgaben müssen übernommen werden.
Die Hürden gesenkt
Mit seinen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht die Hürden für den Leistungsbezug gesenkt. Dennoch bleibt abzuwarten, ob damit die Rechtslage eindeutig und endgültig geklärt ist. Insbesondere die Abgrenzung der ambulanten Versorgung von der vollstationären Pflege bleibt weiterhin schwierig und birgt die Gefahr divergierender Rechtsprechung.
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