Mit dem Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI hat der Gesetzgeber eine wichtige Vorschrift zur Förderung neuer Versorgungsstrukturen in der ambulanten Pflege erlassen. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren bislang umstritten. Nun hat das Bundessozialgericht die Voraussetzungen konkretisiert.
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