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neue caritas Grundrecht

Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht

Am Grundrecht auf menschenwürdiges, die Gesundheit schützendes Wohnen lässt sich gut zeigen, wie zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Arbeit und ihre politischen Forderungen menschenrechtlich begründen können

Die Menschenrechte stehen jedem Menschen zu. Sie sind unveräußerlich und können niemandem abgesprochen werden. Menschenrechte müssen nicht verdient werden, und sie gelten unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Menschenrechte beeinflussen die tägliche soziale Arbeit - mögen sie uns auch nicht immer bewusst sein, so sind sie doch in vielen Bereichen der sozialen Arbeit Teil ihrer Begründung.

Die besonderen Hilfen gemäß §§ 67 ff. SGB XII sollen zu einem menschenwürdigen Leben verhelfen, wie dies unter anderem im Recht auf einen angemessenen Lebensstandard geregelt ist. Hierzu zählt das Recht auf Wohnen. Es ist sowohl in ­der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten als auch im Sozialpakt der Vereinten Nationen (UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte).

Das Recht auf Wohnen verbürgt weit mehr als ein Dach über dem Kopf. Dass es sich als Teil der Regelung zu einem angemessenen Lebensstandard im UN-Sozialpakt2 findet, veranschaulicht, dass zu einem adäquaten Lebensstandard viele Be­darfe befriedigt werden müssen. Hier heißt es in Art. 11 Abs. 1:

"(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an."

Die Interpretation der Rechte erfolgt durch den Ausschuss, der zur Überprüfung der Umsetzung des Sozialpaktes eingesetzt wurde (UN-Ausschuss für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte). Bereits in seiner vierten Allgemeinen Bemerkung3 führt der Ausschuss aus, dass das Recht auf Wohnen essenziell sei für viele weitere Rechte, dass es aber auch in den reicheren Staaten der Erde nicht vollständig umgesetzt sei.

Die Angemessenheit des Wohnraums wird in allen Staaten unterschiedlich sein, dennoch gibt es Vorgaben, die ein Vertragsstaat erfüllen muss: Bezahlbarer Wohnraum muss verfügbar sein, hierfür muss der Staat politische Programme und konkrete Maßnahmen so vorhalten, dass Unterkünfte diskriminierungsfrei für alle Menschen in seinem Staatsgebiet zugänglich sind. Der Schutz der Wohnung muss allen Menschen rechtlich und faktisch zustehen; zur Rechtsdurchsetzung müssen ihnen Hilfen angeboten werden. Die Qualität der Wohnung bemisst sich daran, ob sie ausreichend vor Hitze, Kälte und Gesundheitsschäden schützt.

Ausgestaltung des Rechts auf Wohnen

Der Ausschuss regte an, dass mehr An­strengungen unternommen werden, um gegen Wohnungslosigkeit wirksam vorzugehen. Er empfahl den Staaten, ein Monitoring vorzunehmen, um herauszufinden, welche Maßnahmen notwendig sind. Hinzu kommt, dass die Vertragsstaaten - darunter auch Deutschland - wiederkehrend aufgefordert werden, Statistiken fortzuführen, um genaue Zahlen über das Ausmaß der Wohnungslosigkeit zu erfahren.

Der Einzelne kann auf die Ausübung seines Menschenrechts verzichten. Aber der Staat als erster Garant der Menschenrechte kann sie dem Einzelnen nicht verwehren. Er hat die Pflicht, die Menschenrechte jedes Individuums zu achten, sie gegen Eingriffe vonseiten Dritter zu schützen und sie durch das Bereitstellen von Rahmenbedingungen, wie beispielsweise einer Gerichtsbarkeit, zu gewährleisten. Menschenrechte gelten universell, sie sind gleichwertig und bedingen sich gegenseitig. Diese Zusammenhänge sieht man ganz deutlich beim Recht auf Wohnen, welches wiederum mit vielen anderen Rechten - beispielsweise mit dem Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit, dem Recht auf Privatheit, Schutz vor Gewalt oder dem Wahlrecht - verbunden ist. All diese Rechte stehen jedem Menschen zu und können geltend gemacht werden. Dennoch zeigt sich, dass viele Menschen - insbesondere, wenn sie sich in sozialen Notlagen befinden - Unterstützung bei der Einforderung ihrer Rechte und Hilfestellung oder Anleitung bei der Selbsthilfe benötigen.

Der Staat als Garant der Menschenrechte muss diese national umsetzen. Diese Umsetzung wird von den Vereinten Nationen überprüft durch das sogenannte Staatenberichtsverfahren.4 Hier Defizite aufzudecken und diese dem Überwachungsgremium mitzuteilen, kann einen zusätzlichen Ansatzpunkt für die eigene nationale Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen darstellen. Der jüngste Be­richt, den Deutschland dem Ausschuss für die Überprüfung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte - hierunter fällt das Recht auf Wohnen - vorzulegen hat, war im Juni 2016 fällig, steht aber noch aus. Er wird den Startschuss dazu bilden, die Umsetzung international zu diskutieren, die nationale Umsetzung zu überprüfen und Verbesserungen einzufordern.

Nutzen für die praktische Menschenrechtsarbeit

Im Staatenberichtsverfahren wird der Zivilgesellschaft an mehreren Stellen Gelegenheit gegeben, die Ausschussmitglieder über die nationale Situation der Umsetzung der Menschenrechte zu informieren oder auf Informations- und Datendefizite hinzuweisen. Abschließend wird der Ausschuss Deutschland konkrete Vorschläge zur besseren Umsetzung unterbreiten.

Diese Vorschläge heißen Abschließende Bemerkungen (Concluding Observations) und haben den Status von Empfehlungen.5 Anhand dieser Empfehlungen sollte dann ein Follow-up auf nationaler Ebene möglich sein - bei einer solchen Konsultation sollte festgelegt werden, welche Politiken angepasst werden müssen, um die Umsetzung zu verbessern. Hierbei kann ein Indikator zur Messbarkeit der Entwicklung der Umsetzung eines Menschenrechts beschlossen werden: Kon­krete Statistiken werden von den Menschenrechtsausschüssen immer wieder ein­gefordert.6

In seiner letzten Abschließenden Bemerkung aus dem Jahr 2011 äußerte sich der Ausschuss bezüglich des Rechts auf Wohnen neben einer Aussage zur Verbesserung der Unterbringung für Asylbewerber auch zu konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der Wohnungslosigkeit in seiner 25. Empfehlung: "Der Ausschuss verleiht erneut seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass der Vertragsstaat auf seine Empfehlung von 2001, über den Umfang und die Ursachen der Wohnungslosigkeit in dem Vertragsstaat Bericht zu erstatten und Programme und Maßnahmen zur Lösung dieses Problems zu entwickeln, nicht eingegangen ist" (Art. 11).

Der Ausschuss wiederholt seine Empfehlung und fordert den Vertragsstaat dazu auf, über Umfang und Ursachen der Wohnungslosigkeit Bericht zu erstatten und konkrete Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu treffen. In diesem Zusammenhang ersucht der Ausschuss den Vertragsstaat, in seinem nächsten periodischen Bericht An­gaben über Wohnungslosigkeit, einschließlich nach Jahr, Geschlecht und Bundesland aufgeschlüsselter Daten, zu übermitteln.

Bisher wurden die Empfehlungen der einzelnen Ausschüsse zum Recht auf Wohnen von zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland nicht konkret bearbeitet. Hier würde es sich lohnen, mit der Bundesregierung und den Landesregierungen in Dialog zu treten: So ließen sich die Empfehlungen der Ausschüsse in die politischen Diskussionen integrieren, oder in den Follow-up-Verfahren in Deutschland ließe sich die Umsetzung der Empfehlungen einfordern.

Eine weitere Möglichkeit, den menschenrechtlichen Vorgaben Gehör zu verschaffen, wäre es, ein eigenes menschenrechtliches Monitoring durchzuführen, wie dies in Sachsen in einem Pilotprojekt gerade geschieht. Hierdurch können die Defizite in der Umsetzung vor Ort aufgezeigt und passgenaue Handlungsanleitungen zur Umsetzung des Menschenrechts auf Wohnen erarbeitet werden. Die Konkretisierung der Handlungsempfehlungen würden Politik und Verwaltung bei der Umsetzung voranbringen.7

Da Menschenrechte für jeden Menschen unter der Jurisdiktion Deutschlands gelten, können sie jederzeit zur Unterstützung politischer Forderungen für Menschen eingesetzt werden, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus ansonsten geringeren rechtlichen Schutz genießen. Menschenrechte können politische Forderungen verstärken und weitere Argumente für die tägliche soziale Arbeit liefern.

Konkrete Anwendung der Menschenrechte

Die Rechte des UN-Sozialpakts sind auf nationaler Ebene anwendbar und gültiges Recht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Menschenrechte als zusätzliches Argument neben der politischen Arbeit in die rechtliche Arbeit mit aufzunehmen. Menschenrechte in das gerichtliche Verfahren zu integrieren, kann sinnvoll sein, wenn der Einzelne keinen diskriminierungsfreien Zugang zum Recht auf Wohnen erhalten hat oder das Recht ansonsten nicht vollständig umgesetzt oder verletzt ist. Bisher setzen sich die Gerichte noch wenig mit den Menschenrechten auseinandersetzen. Dies hat mehrere Ursachen. Einerseits werden die Menschenrechte kaum in den Schriftsätzen herangezogen,  andererseits sind sie auch während der juristischen Ausbildung eher nebensächlich und kommen daher wenig zur Anwendung. Dies könnte sich durch eine konsequente Anwendung in der Argumentation der Zivilgesellschaft verändern. Hierdurch könnten die durch das Menschenrecht auf angemessene Unterkunft garantierten Standards in die nationale Situation übertragen werden und dazu beitragen, dass insbesondere Personengruppen in verletzlichen Lebenslagen, wie beispielsweise Menschen in Armut, Flüchtlinge, Drittstaatsangehörige, Alleinerziehende, Suchtkranke, ihr Recht auf angemessene Unterkunft in Zukunft vermehrt und besser einfordern können.

Anmerkungen
Zum Artikel: Der Beitrag bildet die Zusammenfassung des Vortrags "Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht" bei der Fachwoche Wohnungslosenhilfe vom 20. bis 22. April 2016 in Augsburg.
2. Hierzu ausführlich Saul, B. u.a.: The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights. Commentary, Oxford, 2014, S. 926-953.
3. Alle Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses hier: http://bit.ly/1nh8g7H
4. Weiterführende Informationen zum Staatenberichtsverfahren in Deutschland: www.institut-fuer-menschenrechte.de, Rubriken: Menschenrechtsinstrumente - Vereinte Nationen - Menschenrechtsabkommen, Sozialpakt (ICESCR), Staatenberichtsverfahren.
5. Abschließende Bemerkungen zu Deutschland aus dem Jahr 2011: www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr/staatenberichtsverfahren-zu-deutschland
6. An dieser Stelle sei auf die Agenda 2030 verwiesen, die ebenfalls eine Möglichkeit bieten könnte, Umsetzungsziele im Bereich des Rechts auf Wohnen und entsprechende Indikatoren für die nationale Nachhaltigkeitsstrategie zu entwickeln; weiterführende Hinweise: www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsziele
7. Siehe hierzu Beitrag von Kießling, R.: Die Empfehlungen zum 5. Staatenbericht Deutschlands zum Sozialpakt. In: wohnungslos 1/16.

Autor/in:

  • Claudia Mahler
Zuletzt geändert am:
  • 08.09.2016
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