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neue caritas Rechtsmedizin

Kinderschutz verdient seinen Namen nicht

In Deutschland sterben pro Woche drei Kinder an den Folgen von Kindesmisshandlung. Die Dunkelziffer ist doppelt so hoch. Wer als fachlich Beteiligter Gewalt an Kindern verhindern will, muss sich kritisch und interdisziplinär mit dem Thema auseinandersetzen.

Ärztin untersucht KindBei Arztbesuchen können Misshandlungsspuren auffallen.photographee.eu/fotolia.com

Gewalt, nicht nur gegen Kinder, ist ein Phänomen, das sich durch sämtliche Ge­sellschaftsschichten, Religionen und Kulturen zieht. Zu einer Auseinandersetzung mit dem Thema Kindesmisshandlung ge­hört auch, die Funktion der eigenen Person oder Institution im System zu überprüfen und selbstkritisch die Effektivität und Effizienz des diesbezüglichen Handelns zu hinterfragen.

Die im Juni 2014 vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik sind alarmierend. Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 153 Kinder tödlich misshandelt; davon waren 113 Kinder unter sechs Jahre alt. Das bedeutet, dass jede Woche in Deutschland drei Kinder an den Folgen tödlicher Misshandlungen versterben. Diese Kinder werden nicht Opfer von Verkehrsunfällen, häuslichen Unfällen oder schweren Erkrankungen. Sie werden zu Tode getreten, geschlagen, geschüttelt, ertränkt, verbrüht oder verbrannt. Diese Zahlen geben nur die offizielle Statistik wieder - und so lediglich die Spitze des Eisbergs. Die genaue Anzahl der Fälle tödlicher Kindesmisshandlungen in Deutschland ist unbekannt. Nach Ergebnissen entsprechender rechtsmedizinischer und kriminologischer Untersuchungen ist die Dunkelziffer bei Tötungsdelikten mindestens doppelt so hoch wie die der bekanntgewordenen Fälle. Besonders gravierend ist, dass Säuglinge seit Jahren das höchste Risiko haben, durch Gewalt zu sterben. Laut Statistischem Bundesamt können mehr als ein Drittel aller tödlichen Verletzungen bei Säuglingen, die sich im Zeitraum von 2001 bis 2010 ereigneten, auf Gewalthandlungen zurückgeführt werden.

Was die überlebten Fälle von Kindesmisshandlung angeht, muss laut Polizeilicher Kriminalstatistik nach einem erstmaligen Rückgang im Jahr 2012 für 2013 wieder ein Anstieg der Fallzahlen verzeichnet werden; nach amtlicher Statistik waren 4051 Kinder im Jahr 2013 betroffen. Auch hier ist von einer beträchtlichen Dunkelziffer auszugehen - nicht polizeilich bekanntgewordene Fälle von misshandelten Kindern, die je nach Massivität der Gewalteinwirkung zum Teil schwer oder sogar lebensgefährlich verletzt, teilweise körperlich und geistig behindert, in jedem Fall jedoch psychisch traumatisiert zurückbleiben.

Wie Kinder in Deutschland misshandelt werden

Auch wenn Kinder meist durch einfache körperliche Gewalt misshandelt werden, so hat sie doch äußerst vielfältige Erscheinungsformen. Den Kindern wird mit der flachen Hand, der Faust oder mit Gegenständen gegen Kopf, Gesäß, Oberkörper oder Extremitäten geschlagen oder sie werden dorthin getreten. Sie werden gegen Wände und Mobiliar oder auf den Boden geworfen. Sie werden gebissen, gewürgt, gedrosselt oder ihnen werden Haarbüschel ausgerissen. Kinder werden mit eiskaltem oder heißem beziehungsweise kochendem Wasser übergossen oder abgeduscht. Ihnen werden glimmende Zigaretten auf die Haut gedrückt und sie werden durch Fesselung oder in engste Räume (zum Beispiel Kisten, Verschläge) gezwängt und so erheblich bis völlig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Je nach Art der zuvor genannten Gewalteinwirkung und Massivität des Angriffs resultieren auf der Körperoberfläche des Kindes Hämatome, Platzwunden, Hautabschürfungen, Würgemale, Drosselmarken oder thermische Verletzungen. Unter Zuhilfenahme verschiedenster Schlagwerkzeuge wie Elektrokabel, Kochlöffel, Reitgerte, Peitsche, Knüppel, Hundeleine, Besenstiel und Ähnlichem - zufällig oder ganz bewusst gewählten Tatwaffen - werden den Kindern zum Teil lebensbedrohliche oder sie entstellende Verletzungen zugefügt.

Knochenbrüche und Verrenkungen sind weitere typische Misshandlungsfolgen, die Knochen, Bänder und Gelenke betreffen. Innere Organe wie Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse, aber auch der Magen oder Darm können zum Teil schwer verletzt werden. Lebensbedrohliche oder sogar tödliche Blutungen in die Bauchhöhle sind nicht selten die Folge.

Das Schütteltrauma ist eine besonders schwere Form der Misshandlung und betrifft in der Regel Säuglinge innerhalb des ersten Lebensjahres, wobei die meisten jünger als sechs Monate sind. Am stärksten gefährdet sind sogenannte "Schreikinder", da wiederholtes und langanhaltendes Schreien zu einer massiven Stresssituation der Eltern mit Erfolgsdruck und Versagensängsten führen kann, wenn es ihnen nicht gelingt, das Kind zu beruhigen. Das Schütteltrauma entsteht durch heftiges Schütteln des Kindes mit Festhalten am Brustkorb oder an den Extremitäten, wodurch es durch das überproportional hohe Gewicht des kindlichen Kopfes im Vergleich zum übrigen Körper und der Schwäche der kindlichen Nackenmuskulatur, die den Kopf noch nicht ausreichend stützen kann, zu einem unkontrollierten Vor- und Zurückschleudern des Kopfes kommt. Dadurch entstehen schwerste Hirnblutungen beziehungsweise Blutungen im Schädelinnenraum, die in einem Fünftel der Fälle zum Tode des Säuglings führen. Wenn das Schütteltrauma überlebt wird, bleiben in der Regel schwere bis schwerste geistige und körperliche Behinderungen (unter anderem Lähmungen, Epilepsie, Erblindung) zurück.

Die Familie ist der Tatort

Die in der Rechtsmedizin untersuchten Fälle repräsentieren zwar ein heterogenes Kollektiv, weisen aber dennoch Gemeinsamkeiten auf, die sich mit den Feststellungen in der diesbezüglichen Literatur decken:

  • Kindesmisshandlung ist ein Delikt, das sich fast ausschließlich im direkten familiären Umfeld (kriminologischer Be­griff: "Nahfeld") ereignet. Die Täte­r(in­nen) sind typischerweise die Eltern, der neue Lebensgefährte eines Elternteils oder die Pflegeeltern.
  • Besonders gefährdet, Opfer von Misshandlung zu werden, sind Säuglinge und Kinder bis zu fünf Jahren.
  • Ärzt(inn)e(n) und medizinisches Personal ziehen viel zu selten bei kindlichen Verletzungen eine Misshandlung als ursächlich überhaupt in Betracht. Und wenn Kinderärzte und Hausärzte doch Misshandlungen gegenüber den Eltern offen ansprechen, werden sie in der Konsequenz von den Misshandlern nicht mehr aufgesucht, da diese daraufhin den Arzt oder die Ärztin wechseln.
  • Das Fehlen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärung für ein unfallbedingtes Entstehen von kindlichen Verletzungen ist hochgradig verdächtig auf eine Misshandlung. Dies gilt auch für wechselnde Versionen zum angegebenen Unfallhergang.
  • Das verzögerte Aufsuchen eines Arztes beziehungsweise eine lange Latenzzeit bis zum Hinzurufen eines Notarztes bei schwerwiegenden Verletzungen eines Kindes ist ebenfalls hochgradig suspekt.

Schwachstellen des Systems

Die Dimension ist dramatisch. Trotzdem setzen zahlreiche Interessenverbände, Berufsverbände und sogar staatliche Institutionen offensichtlich viel daran, die desolate Situation des deutschen Kinderschutzsystems - denn anders kann man die Lage angesichts der oben referierten Zahlen wohl kaum nennen - zu verharmlosen und das individuelle Versagen der Verantwortlichen zu vertuschen. So zumindest der Eindruck, wenn man sich mit der Thematik aus der Perspektive der Rechtsmedizin beschäftigt und nicht nur die geschundenen kleinen Körper toter und überlebender Kinder vor sich zur Obduktion oder bei der klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchung sieht, sondern auch den Inhalt der Ermittlungsakten zu den jeweiligen Fällen im Detail kennt.

So zeigen sich immer wiederkehrende gravierende Schwachstellen in der Interaktion und Kommunikation der für den Kinderschutz in Deutschland verantwortlichen Institutionen beziehungsweise Be­teiligten, die regelmäßig Todesfälle von Kindern zur Folge haben. Eine ausreichende Vernetzung der verantwortlichen Institutionen - mit dem Ziel Kinder effektiv vor Misshandlung zu schützen - ist, auch in Zeiten digitaler Datenverarbeitung und -transfers, nicht gewährleistet; nicht einmal für die Kinder, bei denen eine akute Gefährdungslage hinlänglich bekannt ist. Elternwohl wird vom Gesetzgeber und damit auch von den Jugendämtern immer noch höher als Kindeswohl angesiedelt. Im Grundgesetz sind die Rechte von Kindern, trotz zahlreicher entsprechender Initiativen, immer noch nicht festgeschrieben. In Deutschland wird derzeit fast ausschließlich "reaktiver" Kinderschutz praktiziert. Präventive Maßnahmen (zum Beispiel Babylotsen) kommen deutlich zu kurz.

Auch Jugendämter sollten kontrolliert werden

Jugendämter unterliegen in Deutschland keinerlei Fachaufsicht. Auch wenn dies politisch gewollt wäre (was es aber nicht ist), wäre die Umsetzung einer solchen politischen Entscheidung bei den derzeit gegebenen Strukturen überhaupt nicht möglich, da Jugendhilfe eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung ist. Für diese Pflichtaufgabe ist keine Fachaufsicht vorgesehen, da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherstellen muss. Sollte nun eine Fachaufsicht über die Jugendämter angestrebt werden, dann müsste entweder die gesamte bundesdeutsche verfassungsmäßige Ordnung geändert werden oder die Aufgaben der Jugendhilfe müssten zu Bundesaufgaben erklärt werden - schier aussichtslose und schlichtweg nicht umsetzbare Forderungen.

Aber: Eine mögliche Abhilfe wäre die Einrichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die als gleichermaßen staats- wie wirtschaftsferne Organisation nach dem Modell der Stiftung Warentest konstruiert werden könnte. Aufgabe dieser Institution müsste es einerseits sein, zu kontrollieren, ob die angeordneten Maßnahmen tatsächlich mit der gebotenen Konsequenz und Ernsthaftigkeit in der Jugendhilfe umgesetzt werden. Andererseits müsste diese Institution Untersuchungsinstrumente entwickeln. Mit diesen könnte in empirischen Studien wissenschaftlich überprüft werden, ob sich die angesetzten Maßnahmen überhaupt dazu eignen, die beabsichtigten Schutz- und Förderwirkungen zu entfalten. Zudem bedarf es aus meiner Sicht dringend einer Änderung des Heil­berufsgesetzes dahingehend, dass Kinderärzt(inn)e(n) sich interkollegial über misshandlungsverdächtige Befunde austauschen dürfen, ohne dadurch ihre Schweigepflicht zu verletzen. Nur so kann dem Wohl des kleinen Patienten gedient und einer Chronifizierung von Misshandlungen entgegengewirkt werden.

Ferner müsste in einer Novellierung des Bundeskinderschutzgesetzes eine gesetzliche Reaktionspflicht für Ärzt(inn)e(n) bei Misshandlungsverdacht verankert werden. Kinderärzte sollten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung verpflichtet werden, die betroffenen kleinen Patient(inn)en an eine nahe gelegene Kinderschutzambulanz oder Klinik mit angegliederter Kinderschutzgruppe zu überweisen. Dies ist neben der Änderung des Heilberufsgesetzes der zweite gesetzlich erforderliche Schritt, Kinder stärker vor Misshandlungen zu schützen. Eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Reaktionspflicht würde Kinderärzt(inn)e(n) von bestimmten Verantwortungsbereichen entbinden - zum Beispiel die Konfrontation der Eltern mit dem Verdacht der Misshandlung. Damit würde das Arzt-Patient-Verhältnis unbelastet bleiben und ein "Kinderärztehopping" - das Wechseln von einem Kinderarzt zum nächsten, wenn Misshandlungen erkannt und offen angesprochen wurden - zum Wohl des Kindes verhindert.
Um das ganz klar zu formulieren: Ich bin gegen eine polizeiliche Anzeigepflicht, also nicht etwa zwingend die Einschaltung der Polizei in Verdachtsfällen, sondern für die ärztliche Pflicht, Kinder mit misshandlungsverdächtigen Verletzungen in die nächste Kinderklinik mit assoziierter Kinderschutzgruppe zu überweisen, und für die Einschaltung des zuständigen Jugendamtes. Eine solche ärztliche Reaktionspflicht ist bisher nicht im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG vom 1. Januar 2012) verankert; es handelt sich bei der im BKiSchG in § 4 genannten Regelung nur um eine "Kann"-Bestimmung und nicht um eine per Gesetz verpflichtende Maßnahme ("…, so sind sie [Ärztinnen oder Ärzte, die ein Tätigwerden des Jugendamtes zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich halten] befugt, das Jugendamt zu informieren").

Die kritische Auseinandersetzung ist gefragt

Wer Gewalt gegen Kinder verhindern will, muss sich mit den hier angesprochenen Schwachstellen des Systems aktiv und konstruktiv auseinandersetzen. Dazu gehört auch eine kritische Auseinandersetzung mit Punkten, die die klassischen Denkmodelle im Umgang mit den Begriffen "Kindeswohl" und "Kinderschutz" zwangsläufig infrage stellen müssen:

  • Ist mein Tun tatsächlich zum Wohl des Kindes? Oder um seiner selbst Willen - um überhaupt etwas zu tun?
  • Dient es nicht vielleicht doch eher dem Wohl der Eltern und damit einem nicht kindzentrierten, sondern auf Unterstützung der Eltern ausgerichteten System?
  • Unterstütze ich vielleicht ein Prinzip, das - auch unter den Vorzeichen des Kostendrucks und zunehmender Delegation staatlicher Aufgaben an private Träger - in die Jahre gekommen und nicht mehr zeitgemäß ist?

Auch wenn wir einen absoluten, hundertprozentigen Schutz von Kindern vor Misshandlung in unserer Gesellschaft leider niemals werden gewährleisten können: Wir dürfen nicht aufhören, die interdisziplinäre Bearbeitung des Themas Kinderschutz weiter voranzutreiben und über Auswege aus dem derzeitigen Dilemma zu diskutieren und diese - wenn sie denn erfolgversprechend sind - auch praktisch umzusetzen.

Autor/in:

  • Prof. Dr. Michael Tsokos
Zuletzt geändert am:
  • 12.03.2015
neue caritas Ausgabe 05/2015 neue caritas
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