Neue Entwicklungen beim Jahressteuergesetz 2013
§ 4 Nr. 21 und 22 UStG – Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Mit dem JahresstEUergesetz (JStG) 2013 sollte die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen überarbeitet und an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst werden. Unter anderem sollte der Bildungscharakter einer Leistung künftig durch Lehrpläne, -methoden oder die Qualifikation der Lehrkräfte und des Lernmaterials nachgewiesen werden. Eine enge Vorgabe, die bei den bisher ebenfalls umsatzsteuerbefreiten Vorträgen und Kursen belehrender Art kaum erfüllt werden kann. Die vorgesehene Änderung wurde von Expert(inn)en vehement kritisiert. Aufgrund eines derzeit auf EU-Ebene verhandelten Vorabentscheidungsersuchen zu Bildungsleistungen in Polen (AZ C-319/12) wurde die Gesetzesänderung im JStG 2013 vorläufig ausgesetzt.
§ 4 Nr. 18 UStG – Umsatzsteuerbefreiung der freien Wohlfahrtspflege
Der Finanzausschuss des Bundestages hatte quasi in letzter Minute eine Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen vorgegeben. Diese sollte sich ab 2013 nicht mehr an den Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ausrichten, sondern für alle Leistungen gelten, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Vom Grundsatz her entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre. Die gewählte Formulierung barg jedoch erhebliche Tücken. Weder war der bisherige Umfang der Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich der freien Wohlfahrtspflege gewährleistet, noch war die Vorschrift praxistauglich.
Da die Änderung bei Veröffentlichung vom Bundestag quasi schon beschlossen war, konnte die Kritik der Verbände nur noch auf Länderebene eingebracht werden. Der Bundesrat ist dieser Kritik gefolgt. Die Überarbeitung des § 4 Nr. 18 UStG wurde im JStG ausgesetzt und eine fachliche Überarbeitung empfohlen. Mit weiteren Anläufen zur Änderung des § 4 Nr. 18 UStG ist also zukünftig zu rechnen.
§ 3a UStG – Verlagerung des Leistungsortes zum Leistungsempfänger
Ferner sollte mit dem JStG ab 2013 erneut die Ortsbestimmung für nicht oder nur partiell unternehmerisch tätige juristische Personen geregelt werden. Bisher wurden Leistungen ausländischer Unternehmer, die an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, grundsätzlich an dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Künftig sollen dagegen Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich bezogen werden, am Sitz des Leistungsempfängers der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Steuer ist dann nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger in Deutschland abzuführen. Im Bereich der freien Wohlfahrtspflege sind hier unter anderem Dienstleistungen im Zuge von weltweiten humanitären oder karitativen Projekten sowie Werbedienstleistungen von Unternehmern in Drittländern (wie der Schweiz) betroffen.
§ 3 Nr. 5 EStG – Einkommensteuerbefreiung für Freiwilligendienste
Mit dem JStG sollte zudem für die bisher beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) geltende Billigkeitsregelung eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einkommensteuerbefreiung dann auf alle geregelten Freiwilligendienste, insbesondere das FSJ, ausgeweitet.
Bisher hat das JStG 2013 keine politische Mehrheit gefunden. Mit dem Entwurf eines Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Gesetzgeber im Februar 2013 nun ein „JStG light“ auf den Weg gebracht. Ob die Einkommensteuerbefreiung für Freiwilligendienste und die Verlagerung des Leistungsortes nun tatsächlich wie geplant 2013 in Kraft treten, ist derzeit noch offen, ebenso die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen rechtlicher Betreuer(innen) (§ 4 Nr. 16k UStG), die Neuregelung der zulässigen Bezüge bei wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO) sowie die Neufassung der Zweckbetriebe in der stationären Jugendhilfe (68 Nr. 5 AO). Die weiteren Entwicklungen bleiben nun abzuwarten.