Neues Recht für Vereine erleichtert deren Arbeit
Die Reform des Vereinsrechts wurde am 24. September 2009 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz sieht die Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vor. Diese betreffen unter anderem die Rechts- und Parteifähigkeit und die Vertretungsregelung eines Vereins. Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Oktober 2009 gültig.
Insbesondere die freie Wohlfahrtspflege besteht größtenteils aus vielen einzelnen Einheiten. Davon sind die meisten auch wiederum selbstständige eingetragene Vereine. Viele Bereiche der Wohlfahrtspflege sind daher unmittelbar von den Neuregelungen des Vereinsrechts betroffen.
Neues im Prozessrecht
Nach § 50 Abs. 2 Zivilprozessordnung sind Vereine nun auch gesetzlich aktiv parteifähig, das heißt, sie können im eigenen Namen klagen. In der Vergangenheit konnte der nicht rechtsfähige Verein zwar verklagt werden, aber aufgrund seiner nur passiven Rechtsfähigkeit nicht selber klagen. Für eingetragene Vereine ist es nun wesentlich einfacher, ihre Rechte geltend zu machen.
Eintragungen ins Vereinsregister
Bei der Eintragung in das Vereinsregister sind sowohl die Anmeldung als auch die Löschung durch ein elektronisches Vereinsregister vereinfacht worden. Bei der Anmeldung muss der Verein nun zudem nicht mehr die Urschrift vorlegen. Es reicht aus, wenn er eine wortgetreue Kopie des Schriftstücks versendet, die den Anforderungen an die Eintragung und an die Satzung entspricht und gerichtlich überprüfbar ist (siehe § 59 Abs. 3 n.F. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)). Dies gilt auch für Satzungsänderungen, nur dass neben dem Änderungsbeschluss auch die geänderte Satzung eingereicht werden muss.
Beschlussfassung im Verein
Vor der Reform war lange unklar, ob Stimmenthaltungen als Nein-Stimme zu werten sind. § 32 n.F. BGB legt nun fest, dass eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für einen gültigen Beschluss erforderlich ist und dass Stimmenthaltungen nicht als „Nein“ zu werten sind. Diese Neuregelung bezweckt ein höheres Maß an Rechtssicherheit. Allerdings können Vereinssatzungen abweichende Regelungen beinhalten. Viele Vereine haben schon Regelungen zur Beschlussfassung in ihren Satzungen getroffen. Dennoch sollten sie sicherstellen, dass sie die Vorteile auch nutzen, die die Vereinsrechtsreform ihnen bietet.
Vertretung geregelt
Auch die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Vertretungsverhältnisse ist durch die Vereinsrechtsreform beseitigt worden. Es war lange umstritten, ob eine Mehrheitsvertretung der gesetzliche Regelfall ist oder ob alle Vorstandsmitglieder nur gemeinsam über Vertretungsmacht verfügen. § 26 Abs. 2 n.F. BGB regelt, dass der Verein durch eine Mehrheit von Vorstandsmitgliedern vertreten wird, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Auch diese Vorschrift ist gesetzlich nicht zwingend, was zur Folge hat, dass von ihr durch die Satzung abgewichen werden kann.
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Vor der Reform diente die Möglichkeit zur Entziehung der Rechtsfähigkeit dazu, Gemeinwohlgefährdungen durch Vereine wirksam entgegenzutreten. Nun richtet sich § 43 n.F. BGB grundsätzlich an konzessionierte Vereine. Verwaltungsbehörden sollen Idealvereinen, wie den Vereinen der freien Wohlfahrtspflege, die Rechtsfähigkeit nur noch entziehen können, wenn sie sich unerlaubt wirtschaftlich betätigen.
Die Vereinsrechtsreform hat anhand kleiner Änderungen in den ohnehin nur wenigen Vorschriften des Vereinsrechts für mehr Rechtssicherheit gesorgt, indem sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umgesetzt und auf Praxisbedürfnisse Rücksicht genommen hat. Allerdings ist ein Großteil der Regelungen nicht zwingend, so dass durch die Vereinssatzung davon abgewichen werden kann. Die neuen Regeln werden das rechtliche Vereinsleben nicht revolutionieren, aber sicher für viele Vereine erleichtern.