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neue caritas Gesetzentwürfe

Den Gefahren prekärer Selbstbestimmung entgegenwirken

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht eines jeden auf assistierten Suizid bekräftigt. Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass ein Suizidwunsch Ausdruck einer Krankheit oder unbedacht – also prekär ­selbstbestimmt – ist, bedarf es eines legislativen Schutzkonzeptes.

Das Gesetzgebungsverfahren für ein sogenanntes legislatives Schutzkonzept im Zusammenhang der Neuregelung der ­Suizidhilfe ist offensichtlich in eine entscheidende Phase getreten. Im Frühsommer 2021 diskutierte der damalige Bundestag in einer
Orientierungsdebatte bereits mehrere fraktionsübergreifende Gesetzesentwürfe. Nachdem der aktuelle Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen eine zeitnahe Regelung der Suizidhilfe in Aussicht stellt, ist mit einer weiteren Orientierungsdebatte und vielleicht sogar mit der Verabschiedung eines Gesetzes noch in diesem Frühsommer zu rechnen. Ende Januar hat eine Gruppe von Bundestags­abgeordneten um Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Kirsten Kappert-Gonther sowie Kathrin Vogel einen weiteren Vorschlag vorgestellt, der nicht zuletzt aus der Perspektive von Einrichtungen der Caritas und der Diakonie besondere Aufmerksamkeit, ja sogar Unterstützung verdient.     

Zur Erinnerung: In seinem Urteil vom Februar 2020 zur Nichtigkeit des Verbotes geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich dem Bundestag die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines legislativen Schutzkonzeptes die Selbstbestimmung jedes Suizidwilligen wie jedes Menschen insgesamt vor schädlichen Beeinflussungen zu schützen. Zwar hat das Gericht das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen nochmals außergewöhnlich stark gemacht. Es umfasst das Recht, sich in jeder Phase des Lebens selbst zu töten und dabei Hilfe in Anspruch nehmen zu ­dürfen, die Dritte - ebenfalls aus freiem Entschluss - anbieten. Gleichwohl besteht immer die Gefahr, dass ein Suizidwunsch und damit auch der Wunsch nach Assistenz entweder Ausdruck einer Krankheit selbst oder aber unbedacht, nur vor­übergehend, nicht frei verantwortlich oder sogar unbewusst fremdgesteuert ist. Das nennt das Gericht selbst "prekäre Selbstbestimmung"1. Dem könnte (und sollte!) ein legislatives Schutzkonzept entgegenwirken.

Vorbeugend entdramatisieren

Eine prekäre Selbstbestimmung droht von verschiedenen Seiten. An erster Stelle ist es die unmittelbare Lebenssituation selbst, die sich aus der Perspektive des zunehmend Suizidwilligen dramatisch zuzuspitzen beginnt und sich in einen Tunnelblick verengen kann. Dieser lässt kaum mehr eine Alternative zum Suizid erkennen. Er verunmöglicht nahezu jede freiverantwortliche Entscheidung, die ja immer auch zwischen unterschiedlichen Optionen wählen können muss. Eine frühzeitige, engmaschige und alltagsweltnahe Begleitung und Beratung von suizidgefährdeten Personen ist enorm wichtig. In Situationen oder Krankheitsphasen, in denen sich latente Suizidwünsche zu manifesten Suizidabsichten zu verdichten drohen, könnten diese und weitere Instrumente der Suizidprävention die sich abzeichnende psychosoziale Situation schon im Vorfeld entdramatisieren. Sie könnten die Lebensbindungen der Betroffenen ("Sichtachsen auf das Leben"2 stärken und somit die Gefahr einer prekären Selbstbestimmung ("verengter Tunnelblick") deutlich verringern.

Eine solche vorbeugende Entdramatisierung reduziert eine zweite Gefahrenquelle für prekäre Selbstbestimmung: suizidbefördernde Einflüsse des persön­lichen Umfeldes oder sogar die gesellschaftliche Erwartungshaltung, in beschwerlichen Lebensphasen die Exit-Option des Suizids zu ziehen. Eine dramatisch zugespitzte Situation erhöht die Empfänglichkeit für solche oftmals subtil übermittelten Botschaften und lässt sie als unabdingbar erscheinen.

Ein legislatives Schutzkonzept mit einem "Doppelpack"

Vor diesem Hintergrund weist der jüngste Entwurf eines legislativen Schutzkonzeptes von Castellucci und anderen eindeutig in die richtige Richtung. Es enthält einen "Doppelpack": als Erstes den Antrag auf ein umfassendes Suizidpräventionsgesetz. Dieses enthält nahezu alle fachlich einschlägigen Maßnahmen (und deren auskömmliche Finanzierung): Enttabuisierung und Entstigmatisierung von Suizidgedanken; Vorbeugung von Suizidalität durch Verbesserung der Lebensbedingungen etwa durch Armutsbekämpfung oder Maßnahmen gegen Vereinsamung; Verfügbarkeit von leicht erreichbarer interdisziplinärer Beratung und Behandlung sowie reduzierte Zugänglichkeit zu ­Suizidmitteln und -orten. Und als zweiten Teil des "Doppelpacks" gibt es ein Gesetz "zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Selbst­tötung".

Dieser Gesetzentwurf hat es in sich. Denn er erneuert die Kernidee der für nichtig erklärten Fassung des § 217 Strafgesetzbuch (StGB) von 2015: grundsätzliches, strafbewehrtes Verbot der geschäftsmäßigen, also auf Dauer und Wiederholung angelegten Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung. Aber er erweitert den alten § 217 StGB um präzis beschriebene Ausnahmen. Damit trägt er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils Rechnung: Nicht rechtswidrig sollen Förderungen dann sein, wenn (a) die suizidwillige Person volljährig und einsichtsfähig ist; wenn (b) eine Untersuchung einer unbeteiligten psychiatrischen Fachperson festgestellt hat, dass der Suizidwunsch der betroffenen Person freiwillig, ernsthaft und dauerhaft ist; und wenn (c) in einem sich anschließenden, individuell angepassten, umfassenden und ergebnisoffenen Beratungsgespräch aufgeklärt wird über Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung, der weiteren Beratung sowie über die Auswirkungen fehlgeschlagener Selbsttötungsversuche des Betroffenen und der sozialen Folgen einer Selbsttötung für (nahestehende) Andere. Die Aufklärung sollte auf der Grundlage eines interdisziplinären Ansatzes durch eine Ärztin, eine Psychotherapeutin, eine psychosoziale Beratungsstelle und/oder Schuldenberatung erfolgen. Nach dieser Beratung ist eine erneute Untersuchung gemäß (b) vorgesehen. Zwischen den beiden Untersuchungen der Freiverantwortlichkeit, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit müssen in der Regel drei Monate liegen.

Die Stärken und Schwächen ­externer Beratungen

Beide Untersuchungen wie die Beratung - auch sie kann wiederholt in Anspruch genommen werden - müssen von externen Ärzt(inn)en beziehungsweise multiprofes­sionellen Teams vorgenommen werden. Das soll ein Mindestmaß an Distanz und damit auch Validität beider Prozeduren gewährleisten. Doch liegen auch die Schwächen solcher externen Begutachtung und Beratung auf der Hand: Sie setzen letztlich immer nur punk­tuell an. Gerade mit Bezug auf das Phänomen von Suizidalität als ein eminent prozesshaftes Geschehen ist das aber unangemessen. Die Dynamik und Dramatik der Entwicklung von Todeswünschen erfordert eine lebensweltorientierte Beratung, die die Innensicht des Suizidalen und sein Selbstverständnis zu entziffern sich müht. Sie ist aber punktuell ansetzenden, externen Beratungen kaum zugänglich - so hoch und wertvoll deren fachliche Expertise grundsätzlich auch ist.

Viele Fragen und Hinweise im Kontext suizidaler Prozesse ergeben sich gerade in den informellen Formaten einer alltagsweltlichen Begleitung - etwa in Einrichtungen der Langzeitpflege, in psychosozialen Versorgungssettings oder auch in vielen Formen des Allgemeinen Sozialdienstes wie der Telefonseelsorge. Hier ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens unbedingt Sorge zu tragen, dass die Etablierung externer Beratungsangebote auf keinen Fall zulasten dieser lebens- und alltagsweltnahen Beratungs- und Begleitungssettings gehen. Im Gegenteil: Sie müssen umgekehrt mit ihnen verknüpft werden. Das setzt deren weiteren Ausbau und mit ihm eine weitere Qualifizierung des Fachpersonals und deren auskömmliche Finanzierung voraus - als genuiner Teil einer umfassenden ­Suizidpräventionsstrategie.

Auch die zweimalige Untersuchung der Freiverantwortlichkeit sowie der Dauer- und Ernsthaftigkeit ist keinesfalls trivial. Selbst wenn psychiatrisch kompetentes Fachpersonal einen krankheitsbedingten Suizidwunsch ausschließen kann, heißt das noch lange nicht, dass der manifeste Suizidwunsch freiverantwortlich ist. Zunächst wird man sich um ein überzeugendes Konzept von Freiverantwortlichkeit sowie ein valides Instrumentarium kümmern müssen. Der bloße Hinweis auf die in der Medizin üblichen Kriterien des "informierten Einverständnisses" wird nicht reichen. Mich für oder gegen eine medizinische Maßnahme zu entscheiden - auch das setzt ja eine Freiverantwortlichkeit voraus -, ist bei weitem nicht so anspruchsvoll und existenzbedrohend wie eine Entscheidung für eine Selbsttötung. Hier muss viel genauer ermittelt werden, ob die Freiverantwortlichkeit eines Menschen nicht doch durch subtile oder gar offene Beeinflussung von außen eingetrübt wird.

Werbeverbot und Schutzraum­option sind unabdingbar

Viele Menschen können sich von der selbstverständlichen Verfügbarkeit von Angeboten der Suizidhilfe gedrängt oder zumindest verleitet fühlen, in Notsituationen die Exit-Option der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Diese Gefahr droht besonders dort, wo Menschen etwa in Gemeinschaftseinrichtungen der Langzeitpflege Tür an Tür und Wand an Wand zusammenleben. Die Bewohner(innen) verbindet in der Regel eine ähnliche Lebenslage: fortgeschrittenes Lebensalter, Pflegebedürftigkeit, Multimorbidität, Verlust von sozialen Beziehungen und Teilhabechancen. Schon bloße Aushänge, die über Suizidhilfeangebote informieren, können eine subtile Werbewirksamkeit entfalten und so zur "sozialen Pression" (Bundesverfassungsgericht (BVerfG Rd. 257) werden.

Insofern ist es erfreulich, dass der Gesetzentwurf auch ein strafbewehrtes Verbot der Hilfe zur Selbsttötung (neuer § 217 a StGB) vorsieht. Damit wird etwa kommerziellen oder auch freigemeinnützigen Sterbehilfeorganisationen ein Riegel vorgeschoben. Allerdings sind alle Ärztinnen und Ärzte oder beratenden Stellen, die im Rahmen der Suizidberatung über suizidhilfebereite Personen oder Einrichtungen informieren, von diesem Verbot befreit. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen, die auf ihre eigene Bereitschaft zur Suizidhilfe hinweisen.

Dies ist konsequent. Ansonsten würden die Ausnahmen vom Verbot der organisierten Suizidhilfe ad absurdum geführt werden. Genauso konsequent gilt aber umgekehrt: Krankenhäuser oder Einrichtungen können - etwa als Ausdruck ihres Selbstverständnisses - darauf hinweisen, dass sie zu solcher Hilfe nicht bereit sind und in ihren Häusern auch keine regulären Gelegenheiten für Suizidhilfe durch andere verschaffen. Darauf weisen die Initiator(inn)en des Gesetzes­entwurfs in ihrer Begründung ausdrücklich hin: "Deshalb ist es gerade, aber nicht nur konfessionell gebundenen Einrichtungen möglich, solche Unterstützungshandlungen vertraglich oder in ihren Hausordnungen (…) und in Arbeitsverträgen auszuschließen." Damit kann der hochbedeutsame "Schutzraum"-Gedanke verwirklicht werden: Um der Selbstbestimmung potenziell bedrängter Bewohner(innen) willen wird die organisierte Sterbehilfe durch geschäftsmäßig agierende Vereine und Ähnliches unterbunden.

Damit solche Schutzräume wirklich entstehen können, muss man sie aber ausdrücklich im Gesetz verankern. Sonst drohen ihnen das Schicksal eines gutgemeinten, gleichwohl folgenlosen Lippenbekenntnisses. Eine entsprechende Regelung bedeutet ja nicht automatisch, suizidale Menschen aus den Einrichtungen zu verweisen. Es entstehen immer tragische Situationen, wie selbst die Deutsche Bischofskonferenz für katholische Einrichtungen etwa im Umgang mit dem "Freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF)" freimütig einräumt: Obwohl sie den FVNF als eindeutiges suizidales Handlungsmuster wertet, "kann es um des gewachsenen Vertrauensverhältnisses willen ratsam sein, unter Sicherstellung einer indizierten palliativen Versorgung die Beziehung zum Betroffenen (…) nicht abreißen zu lassen"3. Es wäre absurd und würde einer Suizidprävention diametral entgegenlaufen, wolle man Bewohner(inne)n per Vertrag androhen, sie bei den ersten Anzeichen von Suizidalität aus der Einrichtung entlassen zu wollen. Wirksame, also alltagsnahe Suizidprävention ist aber gerade das, was kirchliche Einrichtungen leisten müssen. Nur so ­können sie die Glaubwürdigkeit ihrer Ablehnung von Suizidhilfe unter Beweis stellen.


Anmerkungen

1. BVerfG Rd. 203.

2. Lob-Hüdepohl, A.: Dem Leben zugewandt. In: neue caritas Heft 4/2021, S. 12-15, hier S. 15.

3. "Bleibt hier und wacht mit mir!" (Mt 26,38) Palliative und seelsorgliche Begleitung von Sterbenden = Die deutschen Bischöfe. Pastoralkommission Nr. 51. Bonn, 2021, S. 30.

 

Autor/in:

  • Prof. Dr. Andreas Lob-Hüdepohl
Zuletzt geändert am:
  • 10.03.2022
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