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neue caritas Grundsicherung

Gegen Familienarmut – das Konzept der Kindergrundsicherung

Um den Familienlastenausgleich konsistent und sozial gerecht zu reformieren – und so Kinder-/Familienarmut wirksam zu bekämpfen – empfiehlt die Autorin die Einführung einer „Kindergrundsicherung“.

Armut hat viele Gesichter: Sie ist ein ­vielschichtiges Problem mit diversen Ursachen. Dabei ist für eine reiche Gesellschaft wie die Bundesrepublik Deutschland das Konzept der relativen Armut zentral1: Es erlaubt die Interpretation von Armut als Mangel an Teilhabemöglichkeiten. Letztere werden von den materiellen Ressourcen - also Einkommen und Vermögen - wesentlich beeinflusst, so dass Kinderarmut meist die Folge (relativer) Einkommensarmut von Familien ist und zu Verletzungen von Zielen sozialer Gerechtigkeit führt - insbesondere der Bedarfs- und Chancengerechtigkeit.2 Aus vorliegenden Analysen3 geht hervor, dass materielle Armut das Wohlbefinden der Kinder beeinträchtigt4, zu vielfältigen Mangelerscheinungen führen kann5 und die Entwicklungsmöglichkeiten der Betroffenen einschränkt6; mittel- und langfristig ist mit negativen gesamtgesellschaftlichen Folgen zu rechnen.

Nicht nur die Problemkomplexität, sondern auch die Komplexität familienpolitischer Ziele7 erschwert eine effektive Politik zur Vermeidung von Kinderarmut, die eine eher untergeordnete Rolle neben dem steuerlichen Familienlastenausgleich und frauenpolitischen Ansätzen zu spielen scheint. Dies spiegelt sich in der Konzentration der Re­formpolitik auf das Elterngeld im Zusammenhang mit Erweiterungen des Angebots außerhäuslicher Kinderbetreuung, mit denen mehrere Ziele gleichzeitig erreicht werden sollen: So kann die Erwerbs­unterbrechung nach Geburt eines Kindes verkürzt, die Er­werbsbeteiligung von Müttern generell erleichtert werden, was mittelbar und mittelfristig das Familieneinkommen stabilisiert sowie langfristig die Alterseinkommen von Frauen tendenziell erhöht. Zudem können Teilhabedefizite von Kindern aus Familien in armen oder prekären Einkommensverhältnissen in der Kita ansatzweise kompensiert werden. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass indirekte Maßnahmen zur Armutsvermeidung nicht immer greifen; ihr Erfolg hängt von der faktischen - im Zeit­ablauf schwankenden - Arbeitsmarktsituation und den spezifischen (relativen) Chancen von Frauen8 ab, aber auch von den Vorstellungen junger Eltern über den Betreuungsbedarf ihrer Babys und Kleinkinder. Zudem ist die Reformpolitik der letzten Jahre auf sehr junge Familien fokussiert, geht an Familien mit älteren Kindern aber vorbei.

Eine gute Infrastruktur kann zielgerichtete monetäre Leistungen an Familien in prekären Einkommensverhältnissen also nicht ersetzen. Für Letztere ist angesichts empirischer Ergebnisse aber Reformbedarf offenkundig.9 Die Quote relativer Einkommensarmut der unter 18-Jährigen liegt bei etwa 20 Prozent gegenüber circa 16 Prozent im Bevölkerungsdurchschnitt, 1995 lag die Quote noch bei 16 Prozent gegenüber zwölf Prozent. Dabei sind Haushalte von Alleinerziehenden und von Paaren mit drei oder mehr Kindern besonders betroffen - etwa 40 Prozent beziehungsweise 25 Prozent der Personen in diesen Familienformen leben unterhalb der Einkommensarmutsgrenze. Auf der anderen Seite wächst etwa ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen in sehr guten oder reichen materiellen Verhältnissen auf.10

Mit dem gegenwärtigen Geflecht der monetären Leistungen für Familien wird Armutsursachen, die in vorgelagerten Systemen angelegt sind, also nicht hinreichend entgegengewirkt.11 Dies ist insbesondere auf den fehlenden vertikalen Ausgleich im Familienlastenausgleich zurückzuführen. Denn nur im Einkommensteuerrecht wird neben dem sogenannten sächlichen Existenzminimum auch ein Aufwand für Betreuung, Er­ziehung und Ausbildung (BEA) als existenziell anerkannt, im Transferrecht fehlt eine analoge Definition. Das für die meisten Familien relevante Kindergeld bleibt weit hinter dem sächlichen Existenzminimum und hinter den steuerlichen Entlastungen im obersten Einkommensbereich zurück. Auch mit er­gänzenden Leistungen nach dem SGB II beziehungsweise mit Kinderzuschlag und Wohngeld wird das steuerliche Existenzminimum (meist) nicht erreicht.12

Schließlich ist die Inanspruchnahme be­darfsgeprüfter Transfers mit hohen bürokratischen Hürden, häufig auch mit Stigma verbunden, so dass nach vorliegenden Schätzungen weit weniger als die Hälfte (Kinderzuschlag, Wohngeld) beziehungsweise nur etwa drei Fünftel (Leistungen nach SGB II) der Berechtigten die zustehenden Leistungen tatsächlich beziehen.13

Maßnahmen müssen konsistent sein

Basis der Reformüberlegungen, die zum Kon­zept der Kindergrundsicherung geführt haben, ist die Einsicht, dass - trotz aller Förderungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf - auch direkte Maßnahmen der Sozialpolitik gegen Familienarmut notwendig bleiben. Aus der Problemanalyse ergeben sich als Leitlinien die Ziele der Transparenz und Konsistenz staatlicher Maßnahmen. Mit einem transparenten und niedrigschwelligen System kann verdeckte Familienarmut abgebaut werden, insbesondere wenn die ­Exis­tenzsicherung von Kindern funktional angemessen in den allgemeinen Familienlastenausgleich integriert - also außerhalb der mit faktischer oder gefühlter Stigmatisierung verbundenen Grundsicherung für Arbeitsuchende organisiert - wird.

Ein konsistentes System erfordert die Be­stimmung eines einheitlichen Existenzminimums von Kindern für Steuer- und Sozialrecht. Zudem braucht es eine durchgehende Einkommensabhängigkeit der staatlichen Förderung - also bei steigendem vorrangigem Einkommen kontinuierlich sinkende Transfers. Damit wäre auch dem Ziel der Anreizkompatibilität eher entsprochen als mit dem Status quo, der in einem unteren Einkommenssegment bei steigendem Er­werbseinkommen durch den Wegfall mehrerer Transfers sogar zu sinkenden verfügbaren Mitteln von Familien führt.

Vorteile der vorgeschlagenen neuen Transferleistung

Dementsprechend sollte die Sicherung des kindlichen Existenzminimums - soweit es pauschalierbar ist14 - mit einer unbürokratisch gestalteten Transferleistung erfolgen, die mit steigendem Familieneinkommen kontinuierlich bis zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbetrag sinkt. Dies wird nach der ursprünglichen Idee der Kindergrundsicherung mit der Ersetzung des derzeitigen Kindergeldes durch eine neue Transferleistung umgesetzt, die neben dem sogenannten sächlichen Existenzminimum auch den BEA-Bedarf abdeckt, dem Familienlastenausgleich zugeordnet ist und entsprechend der steuerlichen Leistungsfähigkeit abgeschmolzen wird.15 Eltern mit Ein­kommen bis zum Grundfreibetrag erhalten also den Höchstbetrag - ohne individuelle Bedürftigkeitsprüfungen und Vermögensanrechnung, ohne "Fordern" und Sanktionsdrohungen, wie sie im SGB II verankert sind. Bei darüber hinausgehenden Einkommen wird die Kindergrundsicherung je nach dem elterlichen Grenzsteuersatz reduziert.16

Mit diesem System würden die der­zeitigen kindbedingten Freibeträge im Einkommensteuerrecht "leerlaufen", da der Mindestbetrag der Kindergrundsicherung systematisch knapp über dem derzeitigen maximalen steuerlichen Entlastungsbetrag liegt. So könnte einerseits der wissenschaft­lichen Erkenntnis, dass monetäre Transfers sich nur im unteren Einkommensbereich positiv auf das Wohlergehen von Kindern auswirken17, entsprochen werden und andererseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum horizontalen Familienlastenausgleich (steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums). Zudem würde die neue Leistung den derzeitigen Kinderzuschlag mit all seinen Schwächen sowie das Sozialgeld und die kindbedingten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II ersetzen.

Weitere Elemente der Familienförderung im Status quo könnten entfallen. Dazu zählen die kindbedingten Anteile am Wohngeld, der höhere Leistungssatz beim Arbeitslosen­geld I für Berechtigte mit Kindern, die Ausbildungsförderung für Schüler, der Unterhaltsvorschuss, kindbedingte Zuschläge für Beamtinnen und Beamte sowie der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten.

Die Kindergrundsicherung ist nicht nur18, aber insbesondere eine wirksame (direkte) Strategie zur Bekämpfung von Kinderarmut19, mit der sich auch derzeitige systematische Benachteiligungen der Kinder von Alleinerziehenden vermeiden ließen. Diese resultieren aus der vollständigen Anrechnung von empfangenem Unterhalt auf den Kinderzuschlag, während Erwerbseinkommen nur mit ihrem hälftigen Betrag den Kinderzuschlag mindern. Diese Regelung ist insofern inkonsistent, als Unterhaltszahlungen - meist der Väter - überwiegend aus Erwerbseinkommen geleistet werden, also kein grundsätzlicher Unterschied zur Unterhaltsgewährung bei zusammenlebenden Elternpaaren besteht. Die derzeitige Regelung führt dazu, dass Kinder bei gleichem Familien­einkommen je nach Einkommensquelle mehr oder minder gefördert werden. Demgegenüber wird mit der Kindergrundsicherung durch die generelle Anknüpfung an den Einkommensteuertarif jegliche Diskriminierung von Unterhaltseinkommen vermieden.

Die ursprüngliche Variante der Kindergrundsicherung sieht vor, alle Kinder und Jugendlichen, die im Status quo Anspruch auf Kindergeld haben, zu berücksichtigen. Demgegenüber wird mit einer neueren Version vom Bündnis Kindergrundsicherung vorgeschlagen, die einkommensabhängige Leistung auf Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zu beschränken und jungen Erwachsenen in Ausbildung oder im Studium bis zum 25. Lebensjahr nur den Mindestbetrag der Kindergrundsicherung als Pauschale zu gewähren. Da daneben aber Ansprüche auf BAföG und ähnliche Förderleistungen bestehen bleiben sollen, ist auch diese Ausgestaltung der Kindergrundsicherung ein zielführender Weg.20

Bestimmung des kindlichen Existenzminimums

Weitere Modifizierungen sind zu diskutieren - zum Beispiel die Frage, ob eine Altersstaffelung sinnvoll wäre. Vorrangig ist aber die Höhe des kindlichen Existenzminimums zu klären. In ersten Modellen wurde die Summe der kindbedingten Freibeträge im Einkommensteuerrecht zugrunde gelegt (2009: 502 Euro, 2017: 613 Euro monatlich) - damit war die Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben gesichert. Die Berechnung des sächlichen Existenzminimums (2017: 393 Euro) wird aber methodischen Anforderungen nicht gerecht, und die Höhe des BEA-Freibetrags (seit 2010: 220 Euro monatlich) ist empirisch nicht fundiert und eher großzügig gesetzt.21 Unter diesen Gesichtspunkten begrenzt das Bündnis Kindergrundsicherung den be­rücksichtigungsfähigen BEA-Aufwand auf 180 Euro, so dass sich aktuell ein maximaler Transferbetrag von 573 Euro und ein Mindestbetrag von 272 Euro ergeben; wenn der Staat künftig Leistungen für Bildung, Betreuung und Erziehung gebührenfrei zur Verfügung stellt, könnte sich der erforderliche Höchstbetrag der Kindergrundsicherung allerdings deutlich vermindern.

Ansätze für die Gegen­finanzierung

Die "Achillesferse" des grundsätzlich schlüssigen Konzepts der Kindergrundsicherung ist in den fiskalischen Auswirkungen zu sehen. Auch wenn die Ermittlung des zur Existenzsicherung erforderlichen Pauschbetrags noch aussteht22, muss mit Nettokosten von zig Milliarden Euro gerechnet werden. Sie werden für die vom Bündnis Kindergrundsicherung präferierte Variante auf circa 28 Milliarden Euro jährlich geschätzt.23 Im Zuge der Konkretisierung des Reformkonzepts muss also auch eine Steuerreform ­entworfen werden, die zu entsprechenden Mehreinnahmen führt und keine neuen "Gerechtigkeitslücken" schafft.24 Da die hohen Reformkosten aber zu einem erheblichen Teil auf die Reformgewinne in mittleren und höheren Einkommenssegmenten - letztlich also auf die sehr moderate Abschmelzung des Höchstbetrags der Kindergrundsicherung - zurückzuführen sind, ist die Anwendung von höheren Transferentzugsraten, als sie aus dem Einkommensteuertarif folgen, naheliegend. Entsprechende Modelle wurden bereits entwickelt und als einkommensabhängiges Kindergeld diskutiert.25

Da sie aber ähnliche Ziele wie die Kindergrundsicherung verfolgen - insbesondere Sicherung des gesamten kindlichen Existenzminimums mit einer Leistung außerhalb des SGB II und konsequenter vertikaler Ausgleich (verfassungsrechtlich notwendige Freibeträge sollen "leer laufen") -, sind sie als moderate Varianten der Basisidee der Kindergrundsicherung einzuordnen. Sie unterscheiden sich von dem ursprünglichen Modell durch den größeren politischen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung: Der Abschmelztarif ist nicht vorgegeben, sondern ein Modellparameter:

  • Mit einer restriktiven Gestaltung (bei steigendem Einkommen starke Minderung des Transferbetrags) kann die Förderung stärker auf die unteren Einkommensbereiche konzentriert und die fiskalische Belastung entsprechend begrenzt werden, was allerdings zulasten der Anreizkompatibilität und von Zielen des Familienleistungsausgleichs geht.
  • Je langsamer der Maximalbetrag abgeschmolzen wird, desto mehr nähert sich das Modell den Verteilungseffekten und fiskalischen Herausforderungen der ursprünglichen Variante der Kindergrundsicherung an.

Der Gesetzgeber wäre also gefordert, sozial-, familien- und finanzpolitische Ziele abzuwägen und im Sinne eines Kompromisses die Transferentzugsraten zu setzen - möglichst mit einem progressiven Verlauf. Höchst- und Mindestbetrag stehen aber auch bei dieser Variante der Kindergrundsicherung nicht zur Disposition - das kindliche Existenzminimum muss methodisch konsistent und transparent ermittelt, der daraus folgende maximale Freibetragseffekt gewährleistet werden.

Zusammenfassung

Sowohl die Empirie über die Entwicklung von Kinder- beziehungsweise Familienarmut in Deutschland als auch Analysen des Ge­flechts familienpolitischer Leistungen legen eine grundlegende Reform des Familienlastenausgleichs nahe. Zielführende Reformkonzepte liegen vor: Das ursprüngliche Modell der Kindergrundsicherung - das existenzsichernde Kindergeld, das in die Einkommensbesteuerung einbezogen wird - stellt eine eher mittel- oder langfristige ­Option dar; kurzfristig könnte mit einer moderaten Variante, die auch als einkommensabhängiges Kindergeld diskutiert wird, eine "Weichenstellung" mit verteilungs­politischer Neuausrichtung des Familienlastenausgleichs erfolgen. Hier wäre der Abschmelztarif nicht vorgegeben, sondern ein politisch zu setzender Parameter, mit dem die Zahl der Begünstigten im mittleren und oberen Einkommensbereich und damit auch die Finanzierungsprobleme begrenzt werden können.

Damit ließe sich Familienarmut unmittelbar verringern, die elterlichen Möglichkeiten zur Förderung ihrer ­Kinder würden erweitert. Im Zusammenhang mit Verbesserungen von institutionellen Betreuungs- und Bildungsangeboten wäre dies ein Weg zur Angleichung von Chancen.

Anmerkungen
1. Zu den zentralen Indikatoren der relativen Einkommensarmut und der häufig einseitigen Kritik an diesem Messkonzept vgl. Becker, I.: Kritik am Konzept relativer Armut - berechtigt oder irreführend? In: WSI-Mitteilungen Nr. 2/2017, S. 98-107.
2. Zum Zielsystem sozialer Gerechtigkeit vgl. Becker, I.; Hauser, R.: Soziale Gerechtigkeit - ein magisches Viereck. Zieldimensionen, Politikanalysen und empirische Befunde. Berlin, 2009, S. 25-51.
3. Vgl. den Überblick und die Literaturangaben in: Becker, I.: Familienarmut und Entwicklungspotenziale von Kindern. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg.): Kinderreport 2016. Rechte von Kindern in Deutschland. Berlin, 2016, S. 16-18.
4. Vgl. Schölmerich, A. et al.: Wohlergehen von Kindern. Endbericht des Moduls. Ruhr Universität Bochum, 2013, S. 63, 67.
5. Vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Ergebnisse der ISS-Langzeitstudie in: Holz, G. et al.: Zukunftschancen für Kinder? - Wirkung von Armut bis zum Ende der Grundschulzeit. Frankfurt/M., 2006; sowie in: Laubstein, C. et al.: Von alleine wächst sich nichts aus … Lebenslagen von (armen) Kindern und Jugendlichen und gesellschaftliches Handeln bis zum Ende der Sekundarstufe I. Frankfurt/M., 2012.
6. Vgl. zum Beispiel: Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung; Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit: Soziale Mobilität, Ursachen für Auf- und Abstiege. Bonn, 2013, S. 56 f., 77. Die ungleiche Verteilung von Bildungschancen wird in einer globalisierten Arbeitswelt zudem dadurch verschärft, dass insbesondere das Einkommen der Eltern über einen Auslandsaufenthalt der Kinder mit Sprach- und Kulturkompetenz-Erwerb entscheidet, vgl. Gerhards, J.; Hans, S.: Transnational Human Capital, Education, and Social Inequality. In: Zeitschrift für Soziologie Heft 2/2013, S. 99-117. Zum Zusammenhang von materieller Armut und Zugang zu bildungsrelevanten Gütern vgl. Becker, I.: Konsumteilhabe nach Wohlstandsschichten - verbreitete Defizite. In: Forschungsverbund Sozio­ökonomische Berichterstattung (Hrsg.): Exklusive Teilhabe - ungenutzte Chancen. Göttingen, 2017, (Download: www.wbv.de/soeb), Abschnitt 4.2.2, insbesondere Abb. 18.3, und Abschnitt 5, insbesondere Tab. 18.7.
7. Prognos AG: Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland. Endbericht. Berlin, 2014.
8. Die Chancen von Frauen sind im Vergleich zu denen von Männern allein dadurch eingeschränkt, dass potenzielle Arbeitgeber geschlechtsspezifische "Normalbiografien" und bei Frauen vergleichsweise höhere betriebliche Kosten - infolge künftiger Schwangerschaften bei jungen Frauen oder von Arbeitsausfällen bei Müttern wegen Erkrankungen von Kindern - antizipieren.
9. Zu den hier zitierten Ergebnissen des Mikrozensus und des Sozio-oekonomischen Panels vgl. den Fünften Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, 2017, S. 549, 551.
10. Dabei wurde neben dem Einkommen auch die Vermögenssituation der Familien berücksichtigt; zu diesem zweidimensionalen Messkonzept vgl. Becker, I.: Einkommen und Vermögen: Trend zu mehr Ungleichheit hält an. In: Forschungsverbund Sozioökonomische Berichterstattung (Hrsg.): Exklusive Teilhabe - ungenutzte Chancen, Dritter Bericht zur sozioökonomischen Entwicklung in Deutschland. Göttingen, 2016, Download unter: www.wbv.de/soeb, Abschnitt 5.
11. Becker, I.: Bedarfsgerecht statt pauschal - ein Konzept zur Reform des Kindergeldes, Diskussionspapier. Berlin, 2012, S. 6-10; Becker, I.; Hauser, R.: Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse aktueller Reformvorschläge. WSI-Diskussionspapier Nr. 180, Düsseldorf, 2012, S. 13-20.
12. Ausnahmen ergeben sich im Falle sehr hoher Wohnkosten und Mehrbedarfe, sofern sie nach dem SGB II anerkannt werden.
13. Becker, I.; Hauser, R.: Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag. A.a.O., S. 62; Bruckmeier, K. et al.: Mikroanalytische Untersuchung zur Abgrenzung und Struktur von Referenzgruppen für die Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008. Simulationsrechnungen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Endbericht. Nürnberg, 2013, S. 90.
14. Mehr- und Sonderbedarfe, die nicht mit einem Pauschbetrag abgedeckt werden können, müssten weiterhin von anderen (nachrangigen) Leistungssystemen, teilweise auch von der Grundsicherung nach SGB II beziehungsweise XII, übernommen werden; vgl. Becker, I; Hauser, R., 2012: S. 32.
15. Becker, I.; Hauser, R.: Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag, a.?a.?O.
16. Zu Details des maßgeblichen Einkommens und der Bezugnahme auf den Steuertarif vgl. Becker, I; Hauser, R., 2012, S. 27-30, zu einzelnen sozialrechtlichen Aspekten ebd., S. 30-31.
17. Schölmerich, A. et al., a.a.O., S. 155.
18. Die Transfers werden bei zunehmendem Familieneinkommen gemäß dem Einkommensteuertarif sehr langsam verringert, so dass auch Familien im mittleren Einkommensbereich gegenüber dem ­Status quo wesentlich, die obersten Schichten aber nur geringfügig besser gestellt würden (Becker, I; Hauser, R., 2012, S. 24-33, 38).
19. Becker, I.; Hauser, R., 2012, a.a.O., S. 116.
20. www.kinderarmut-hat-folgen.de, Downloads, Broschüre Konzept KGS 2017.
21. Zur Berechnung der Regelbedarfe nach dem SGB II beziehungsweise XII, die maßgeblich für das steuerrechtliche sächliche Existenzminimum sind, vgl. Becker, I.: Regelbedarfsbemessung:
Gutachten zum Gesetzentwurf 2016 für die Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband. Riedstadt, 2016.
22. Ein Konzept zur methodisch konsistenten Berechnung von Regelbedarfen mit einer beispielhaften Konkretisierung findet sich in: Becker, I., unter Mitarbeit von Tobsch, V.: Regelbedarfsbemessung - methodisch konsistente Berechnungen auf Basis der EVS 2013 unter Berücksichtigung von normativen Vorgaben der Diakonie Deutschland. Riedstadt, 2016.
23. Ausgangspunkt ist ein Bruttomehraufwand gegenüber dem derzeitigen Kindergeld von knapp 62 Milliarden Euro, von dem Einsparungen durch den Wegfall kindspezifischer Transfers von gut acht Milliarden Euro und Steuermehreinnahmen von 25 Milliarden Euro abgezogen wurden. Als eine wesentliche Gegenfinanzierungsmaßnahme ist im Konzept des Bündnisses Kindergrundsicherung die Ersetzung des Ehegattensplittings durch einen übertragbaren Grundfreibetrag vorgesehen; danach verbliebe - ohne Berücksichtigung von Übergangsregelungen - eine Finanzierungslücke von etwa 16,5 Milliarden Euro.
24. Möglichkeiten bieten insbesondere die Wiedereinsetzung der Vermögensteuer, die Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungsteuer auf große Transaktionen sowie die Verschärfung der Progression der Einkommensteuer.
25. Becker, I.: Bedarfsgerecht statt pauschal, a.a.O.; Becker, I.: Abschied vom "dualen System". Effekte einer Reform des Kindergeldes. Diskussionspapier. Berlin, 2013.

Autor/in:

  • Dr. Irene Becker
Zuletzt geändert am:
  • 24.07.2017
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