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neue caritas Untersuchungshaft

Trotz Ermessungsspielraum viel zu häufig: U-Haft für Jugendliche

Obwohl klar vorgeschrieben ist, dass Untersuchungshaft bei Jugendlichen nach Möglichkeit vermieden werden soll, entscheiden Richter oft pro Inhaftierung – mit negativen ­Folgen für die weitere Entwicklung. Was sind die Gründe dafür, und was wäre zu tun?

Dieser Beitrag wirft ein Schlaglicht auf die prekäre Situation von jungen Menschen, denen als Tatverdächtigen im Rahmen eines rechtlichen Ermittlungsverfahrens Untersuchungshaft droht. Dabei ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Untersuchungshaft bei Jugendlichen - aufgrund der erheblichen Gefährdungen, die von solchen Inhaftierungen ausgehen - möglichst zu vermeiden ist. Insofern sind an dieser Schnittstelle des Jugendstrafverfahrens Jugendhilfe, Er­mittlungsbehörden und Justiz in besonderer Weise zur Zusammenarbeit aufgerufen, um die Gefährdung und das weitere Abgleiten von bereits belasteten jungen Menschen möglichst zu verhindern.

Warum Untersuchungshaft überhaupt vermeiden?

Laut den gesetzlichen Vorgaben darf die Untersuchungshaft an Jugendlichen möglichst nicht vollstreckt werden und die jungen Menschen sollen stattdessen "in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe" (§ 71 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz [JGG]) untergebracht werden. Diese gesetzlichen Bestimmungen rühren von der Erkenntnis her, dass Untersuchungshaft mit erheblichen schädlichen Auswirkungen für die Betroffenen verbunden ist und diese Haftform als deutlich belastender anzusehen ist als eine Strafhaft: Untersuchungshaft für junge Menschen im Alter von 14 bis 17 Jahren bedeutet heute häufig immer noch, 23 Stunden am Tag mit Erwachsenen zusammen in einem Haftraum eingeschlossen zu sein. Damit einher gehen ­subkulturelle Hierarchien in der Haft, die häufig gepaart sind mit gewaltsamer Unterdrückung sowie mit dem Einüben eines spezifischen "Gefangenenhabitus" durch die Jugendlichen. Zwar scheint es, dass sich mit der Einführung von Jugendstrafvollzugsgesetzen in den Ländern punktuell die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft etwas verbessert ha­ben, doch zeigen aktuelle Forschungen, dass die Untersuchungshaft in ihrer Wirkung auf die Jugendlichen weiterhin als hoch belastend einzuschätzen ist.1 Insofern kann der Vollzug von Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen - pointiert formuliert - möglicherweise sogar als eine Form von "Jugendwohlgefährdung" verstanden werden.2 Daneben weisen aber auch Informationen zu Übergriffen sowie zu einer Selbsttötung im nordrhein-westfälischen U-Haft-Vollzug auf die hohen Risiken hin, die mit Untersuchungshaftvollzug an Ju­gendlichen verbunden sind.3

Umsetzung von Land zu Land verschieden

Inwieweit bisher - trotz der gesetzlichen Vorgaben - eine angemessene quantitative Umsetzung der Untersuchungshaftvermeidung gelingt, erscheint zweifelhaft: Zwar lässt sich erkennen, dass sich eine Reihe von Angeboten mit unterschiedlichen konzeptionellen Ausrichtungen in den Bundesländern herausgebildet hat, doch scheint unter Berücksichtigung der Gefangenenzahlen für den überwiegenden Teil der Jugendlichen, bei denen Haftgründe vorliegen, auch Untersuchungshaft angeordnet zu werden. Der Forschungsstand weist demnach darauf hin, dass die mit den §§ 71, 72 JGG verbundene Absicht, die Vollstreckung von Untersuchungshaft an Jugendlichen möglichst zu vermeiden, eher als nicht ausreichend realisiert betrachtet werden muss.4

Beteiligte Akteure wirken ­ungenügend zusammen

Damit an dieser Schnittstelle des Jugendstrafverfahrens den gesetzlichen Vorgaben nach der Vermeidung von Jugendunter­suchungshaft nachgekommen werden kann, müssen Akteure der öffentlichen und freien Jugendhilfe mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) sowie den Jugend- beziehungsweise Haftgerichten zusammenwirken. Dabei stellt die Herbeiführung der richterlichen Haftentscheidung gegenüber einem tatverdächtigen jungen Menschen den zentralen Verfahrensschritt im Handlungsfeld der Unter­suchungshaftvermeidung dar.5 Bei der ­Haftentscheidung beurteilt ein Jugend- beziehungsweise Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und unter Einbeziehung der Jugendhilfe im Straf­verfahren, ob formale Haftgründe vorliegen. Wird ein Haftgrund durch das Gericht festgestellt, muss es weiter prüfen, ob die ­Ziele der Untersuchungshaft nicht auch mit milderen Mitteln zu erreichen sind und eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung angeordnet werden kann. Dabei kommt den entscheidungsfüh­renden Gerichten mit Blick auf den "Erziehungsgedanken" des Jugendgerichtsgesetzes ein hoher Ermessensspielraum zu.

Was die Funktionalität der Zusammenarbeit der Akteure in diesem Feld betrifft, weisen Forschungsergebnisse auf eine Reihe von Faktoren hin, die die Haftvermeidung erschweren und die verbessert werden könnten: So ist es einhellige Meinung, dass die Jugendhilfe auch am Abend und am Wochenende Haftentscheidungshilfe an­bieten sollte. Dies wird faktisch zu selten getan.6 Daneben müssten die Ermittlungsbehörden sicherstellen, dass die Jugendhilfe überhaupt informiert wird, wenn eine Haftentscheidung gegenüber einem Jugendlichen ansteht. Auch das geschieht zu selten.7 Letztlich weisen Forschungsergebnisse auch darauf hin, dass die einzelnen Richter(innen) kaum einschlägiges Wissen über die Jugendhilfe vorweisen können, obwohl dies im Gesetz ausdrücklich gefordert wird (§ 37 JGG). Hierin begründen sich scheinbar auch teilweise die Entscheidungen gegen eine U-Haft-Vermeidung.8 Somit sind verschiedene Ansatzpunkte bei allen beteiligten Akteuren für eine verbesserte Umsetzung der Vorgaben ersichtlich.

Verborgene Haftgründe

Daneben geht die Forschung von einer illegitimen Anordnungspraxis der Gerichte aus: So können neben den formalen Haftgründen auch außergesetzliche, "apokryphe" (verdeckte, geheime) Haftgründe für die Gerichte entscheidend sein. Als solche werden etwa "Schocktherapie durch die Haft", "Einstiegs­arrest", "Ab­­schreckung Dritter", "Ge­ständ­nis­zwang" oder das Erzeugen von Leidensdruck zur Erreichung von Therapiemotivation genannt. Neben der rechtlichen Fragwürdigkeit dieser Entscheidungen werden hier der Untersuchungshaft durch die Gerichte positive "erzieherische Effekte" zugesprochen, die vom Gesetzgeber erkannten erheblichen Risiken einer solchen Haft aber gänzlich ausgeblendet. Letztlich handelt es sich um einen Missbrauch des Rechtsinstituts Untersuchungshaft, die nur bei genau umrissenen Haftgründen ausgesprochen werden darf.9

Wie müssten die Jugend­hilfe­angebote aussehen?

Die Ausgestaltung der Jugendhilfeangebote zur Untersuchungshaftvermeidung gehört zu den kontrovers diskutierten Aspekten des Handlungsfeldes: Seitens der Justiz sieht sich die Jugendhilfe hier der Forderung ausgesetzt, dass sie möglichst baulich geschlossene Plätze zur U-Haft-Vermeidung anzubieten hätte.10 Diesen Forderungen kann aus Sicht der Jugendhilfeforschung sowie auch der Kriminologie eine Absage erteilt werden.11 Denn dies erscheint sowohl aus pädagogischen Erwägungen wie auch aus Sicherheitsaspekten heraus als nicht sinnvoll - beziehungsweise Rückwirkungen der baulichen Sicherung müssten möglicherweise sogar als erhebliche Gefährdung für die Fachkräfte wie auch für die jungen Menschen angesehen werden, wie beispielsweise Erfahrungen aus Rheinland-Pfalz zeigen.12

Aber nicht nur im Hinblick auf die geforderte Fluchtsicherung stellt sich das Handlungsfeld als problembehaftet dar, denn die Untersuchungshaftvermeidung ist als ein Zwangskonstrukt zu deuten, das nicht gleichzusetzen ist mit dem auf Mitwirkung und Wahlfreiheit ausgerichteten Hilfeverfahren des Kinder- und Jugend­hilfegesetzes. Mit Blick auf diesen "Zwangskontext", den das Feld Untersuchungshaftvermeidung darstellt, sowie insbesondere auch auf die Besonderheiten, die durch das Ermittlungsverfahren entstehen, ergeben sich eine Reihe von Anforderungen an die Einrichtungen, die deutlich über Anforderungen an die Regeljugendhilfe hinausgehen. Hier eine Auswahl13:

  • Die Einrichtung ist an sieben Tagen in der Woche aufnahmebereit.
  • Sie verfügt über ein wohldurchdachtes abgestuftes Konzept freiheitsbeschränkender Maßnahmen.14
  • Das pädagogische Setting kann dem befristeten, teils ungewissen Zeitrahmen der einzelnen Unterbringungen - zumindest teilweise - individuell angepasst werden.
  • Die Einrichtung hat die Kompetenz, an der Hauptverhandlung inklusive der schriftlichen und mündlichen Berichterstattung professionell mitzuwirken.

Um diesen besonderen Anforderungen gerecht zu werden, sind in den Bundesländern verschiedene Angebotsstrukturen entwickelt worden, die sich auf je unterschiedliche Weise der spezifischen Herausforderungen angenommen haben: In Nordrhein-Westfalen werden die Unterbringungen meist nur in einer Reihe von spezialisierten, eher kleinen Einrichtungen mit bis zu acht Plätzen realisiert, die unter der Kooperative "Stop and Go" sowie als "Halfeshof" firmieren; ergänzt werden diese Angebote durch Plätze in Regeleinrichtungen, die in der Regel zur Verkürzung der U-Haft im Einzelfall dienen.15 In anderen Ländern haben sich hingegen teils spezialisierte Großeinrichtungen, wie beispielsweise das Angebot "Frostenwalde", Brandenburg, mit 32 Plätzen oder die teilweise baulich geschlossene Einrichtung "Heinrich-Wetzlar-Haus" in Baden-Württemberg mit zwölf Plätzen plus Nach­betreuungsmöglichkeiten16 etablieren ­können. Daneben ist das "Haus Eisenhammer" in Sachsen-Anhalt be­kannt, das neben eigenen Unterbringungsplätzen auch eine zentrale Clearing-Stelle für das Bundesland vorhält. Hier wird im Gesamtangebot der Jugendhilfe nach der angemessensten Hilfe im Einzelfall gesucht.17 Als weitere Konzeptvariante ist das im bayerischen Berufsbildungswerk Abensberg angesiedelte Angebot "Spurwechsel" bekannt, das in seinem Konzept als Schwerpunkt die Arbeitsförderung der jungen Menschen herausstellt.18

Fazit

Das Handlungsfeld Untersuchungshaftvermeidung ist als eine Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Justiz angelegt, und es zeigen sich verschiedene Ansatzpunkte, um die Haftvermeidung noch besser umzusetzen. Dabei lässt sich kaum bestreiten, dass die Jugendhilfe auch hier aufgefordert ist, ihrem Auftrag gemäß § 1 SGB VIII gerecht zu werden: Sie soll zur Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihrer Erziehung zu einer "eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" beitragen. Dabei erscheint das in diesem Beitrag umrissene Handlungsfeld als ein wichtiger Bereich der Jugendstraffälligenhilfe, um in der Regel mehrfach benachteiligten Jugendlichen eine weitere erhebliche Deprivation zu ersparen, Stigmatisierungen möglichst zu dämpfen und um Entwicklungsprozesse einzuleiten, die den ­einzelnen jungen Menschen dabei unterstützen, dass er "in den in ihm liegenden und geweckten Ressourcen fähig wird, gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden".19

Anmerkungen
1. Vgl. Eberitzsch, Stefan: Jugendhilfe und Strafjustiz. Die Abwendung von Untersuchungshaft für Jugendliche im Fokus der Jugendhilfeforschung. Eine empirische Analyse in Nordrhein-Westfalen. Univ. Diss. TU Dortmund, 2013, S. 43. Veröffentlicht unter: http://hdl.handle.net/2003/30571.
2. Vgl. KSB NRW (Hrsg.): Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.: Gesellschaftlicher Schutzauftrag für die Entwicklung von Jugendlichen. Ein Plädoyer zur Wahrnehmung von Risiken im Hilfesystem. Wuppertal, 2011 sowie IZKK (Hrsg.): Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässig. Deutsches Jugendinstitut e.V. Gefährdungen im Jugendalter. Heft 1/2011, München.
3. Zu vermeintlichen Misshandlungen eines 16-Jährigen in der Untersuchungshaftabteilung der JVA Herford vgl. Spiegel-Online: Foltervorwurf in JVA Herford. 2010. www.spiegel.de/panorama/justiz/foltervorwurf-in-jva-herford-ich-sollte-mich-mit-einer-gardine-
aufhaengen-a-674391.html. Letzter Abruf: 20.7.2012.
Zum Tod eines 19-Jährigen in der Untersuchungshaftabteilung der JVA Iserlohn vgl. WAZ (Onlineangebot der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung): Suizid-Fall in der JVA Iserlohn wird neu aufgerollt. 2012. www.derwesten.de/staedte/kamen/suizid-fall-in-der-jva-iserlohn-wird-neu-aufgerollt-id6712104.html. Letzter Abruf: 20.7.2012.
4. Vgl. Eberitzsch 2013, S. 36 ff.
5. Ausführlich ebd., S. 49 ff.
6. Vgl. ebd., S. 180 ff.
7. Vgl. ebd.
8. Vgl. ebd., S. 228 ff.
9. Vgl. ebd., S. 45 ff.
10. Bindel-Kögel, Gabriele; Heßler, Manfred: Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Jugendjustiz. Das Berliner Modell. Pfaffenweiler,1999, S. 8; sowie Eberitzsch 2013, 129 ff.
11. Vgl. Eberitzsch 2013, S. 107 ff.
12. Vgl. Landtag Rheinland-Pfalz: Bericht des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Konzeption und Umsetzung des Projekts "Heimunterbringung zur Vermeidung von Untersuchungshaft". 2005.
13. Vgl. Peterich, Petra; Fischer, Henning: ­Weimarer Qualitätsstandards zur U-Haftvermeidung beziehungsweise -verkürzung. Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ), Heft 2/2003, S. 191-193, hier S. 191f. sowie Eberitzsch, Stefan: Jugendhilfeangebote zur Vermeidung von Untersuchungshaft gemäß §§ 71, 72 JGG. In: ZJJ, Heft 3/2011, S. 259-263; ferner ders. 2013, S. 129 ff.
14. Vgl. Eberitzsch 2013, S. 113 ff.
15. Vgl. ebd., S. 186 ff.
16. Vgl. Weiß, Michael: Erziehungshilfe statt Untersuchungshaft für Jugendliche im Heinrich-Wetzlar-Haus der Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH. Stutensee, 2009, S. 3.
17. Vgl. Heckmann, Wolfgang (Hrsg.): Erziehung und Hilfe statt Schloss und Riegel: Erfolge der Maßnahmen zur U-Haft-Vermeidung bei Minderjährigen in Sachsen-Anhalt. Magdeburg, 2004, S. 5.
18. Vgl. Schütte, Sabine: Untersuchungshaftvermeidung bei Jugendlichen. Darstellung anhand des bayerischen Modellprojekts "Spurwechsel" im Berufsbildungswerk Abensberg. Göttingen, 2008.
19. Thiersch, Hans: Der straffällige Jugendliche aus sozialpädagogischer Sicht. Eine Skizze. In: ZJJ, Heft 1/2004, S. 5-8, hier S. 5.

Autor/in:

  • Dr. Stefan Eberitzsch
Zuletzt geändert am:
  • 21.10.2014
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