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neue caritas Grundordnung

Nur eine mit Leben gefüllte Grundordnung wird akzeptiert

Bis zum 31. Dezember 2013 mussten sich jene Rechtsträger, die nicht zur Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes verpflichtet sind, für oder gegen die Grundordnung entscheiden. Nicht nur im Bistum Osnabrück stellt sich die Lage differenziert dar.

Das sogenannte Kolping-Urteil der Apostolischen Signatur vom 31. März 20101 hat hohe Wellen geschlagen. Das Urteil eröffnete die Möglichkeit, dass kirchliche Rechtsträger sich auch dann als katholisch verstehen dürfen, wenn sie ausdrücklich kein Bekenntnis zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) und zur Anwendung der Regelungen des Dritten Weges abgeben. Daraus ist die Frage nach einem Änderungsbedarf für die Grundordnung entstanden. Denn welche verfassungsrechtlichen Implikationen die Nichtanwendung der GrO für katholische Träger hat, ist von der Apostolischen Signatur ausdrücklich offengelassen worden.2 Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD)3 vom 20. Juni 2011 hat schließlich die Grundordnung geändert und in den einzelnen Diözesen in Kraft gesetzt. Sie enthält in Art. 2 Abs. 2 die Klarstellung, dass die Rechtsträger, die nicht qua Kirchenrecht zur Anwendung der GrO verpflichtet sind, sich bis zum 31. Dezember 2013 entscheiden mussten, ob sie die Grundordnung anwenden und diese Verpflichtung in ihre Satzung aufnehmen. Tun sie dies, nehmen sie am verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung teil. Tun sie dies aber nicht, gilt für sie das allgemeine staatliche Arbeitsrecht, ohne dass sie sich auf das Selbstbestimmungsrecht und damit die Besonderheiten des Dritten Weges, die Geltung der im Dritten Weg geschaffenen Regelungen, die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung berufen können.

Praktische Erfahrungen der Träger und Hintergründe

Wie sind nun die Erfahrungen in der Praxis und wie sind die Träger mit der Verpflichtung umgegangen? In der Diözese Osnabrück haben Bistum und Diözesan-Caritasverband sich gemeinsam um eine möglichst umfassende Annahme der Grundordnung durch die von Art. 2 Abs. 2 GrO betroffenen Träger bemüht. Gleichwohl konnten sie einen Teil der Rechtsträger nicht in vollem Umfang von der Richtigkeit der Anwendung der Grundordnung  überzeugen.

Der Normalfall: Übernahme der Grundordnung
Dennoch: Absolut gesehen hat eine sehr große Zahl der Rechtsträger, im Bistum Osnabrück der weit überwiegende Teil der privatrechtlich verfassten Rechtsträger (also Vereine, GmbHs, Stiftungen), aufgrund der Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft im Diözesan-Caritasverband schon vor der Ausschlussfrist in ihrer Satzung die Verpflichtung zur Anwendung der Grundordnung aufgenommen. Hier bestand also kein Änderungsbedarf.

Sonderfall gemischte Trägerschaft
Daneben gibt es allerdings Rechtsträger, die durch Fusionen von Trägern unterschiedlicher Herkunft entstanden sind. Gerade in den vergangenen Jahren haben sich vor allem im Krankenhausbereich Zusammenschlüsse von katholischen und kommunalen Trägern vollzogen, im Einzelfall auch einmal Zusammenschlüsse katholischer und evangelischer Träger.  Selbst wenn die neu entstandenen Träger die Grundordnung, die MAVO und die Richtlinien für Arbeitsverträge in den ­Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) (beziehungsweise entsprechende KODA-Regelungen) umfassend anwenden - es gibt Hinderungsgründe wegen bestehender Verpflichtungen. 

Häufig besteht eine Bindung an den?Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die vorhandenen Arbeitsverhältnisse und die Zusatzversorgung bei der VBL4 oder kommunalen Zusatzversorgungskassen5, so dass eine flächendeckende Anwendung der GrO für alle Arbeitsverhältnisse nicht umsetzbar ist. Hier kann also eine Verpflichtung, die Grundordnung anzuwenden, nur für neu entstehende Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.  Denn im Bereich der katholischen und evangelischen Kirche sowie im öffentlichen Dienst sind die früheren Überleitungsvereinbarungen zwischen den Trägern der Zu­satzversorgungskassen weggefallen. Bei ­geänderter Zuordnung von Trägern und veränderter Zuständigkeit von Zusatzversorgungskassen ergeben sich daher sehr hohe Ausgleichsforderungen. In der Praxis können deshalb nur wirtschaftlich vertretbare Lösungen erreicht werden, indem die Beteiligung bei der vorher zuständigen Zusatzversorgungskasse (sogenannte partielle Beteiligung) aufrechterhalten wird und die Bestandsmitarbeiter(inne)n bei dieser Zusatzversorgungskasse weiterhin abgesichert sind. Auch unter diesen Bedingungen haben Träger die Grundordnung übernommen, allerdings unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Handlungsmöglichkeiten, das heißt, indem zum Beispiel Bestandsregelungen weiter gelten.

Sonderfall TVöD-Tradition
Als eine weitere Gruppe sind Träger zu erwähnen, die - häufig aufgrund einer durch Kommunen unterstützten Gründung im vorigen Jahrhundert - traditionell den Tarif des öffentlichen Dienstes angewendet haben, also zunächst den BAT und seit dessen Ablösung ab 1. Oktober 2005 den TVöD. Auch wenn diese Träger sich uneingeschränkt mit der katholischen Kirche und ihrer Caritas identifizieren und die Grundordnung übernehmen wollen: Durch die Vielzahl änderungsbedürftiger Einzelverträge bei Überleitung von Verträgen aus dem TVöD in die AVR scheuen gerade große Träger den damit verbundenen hohen administrativen Aufwand. Denn neben der reinen Umstellung des Tarifs müssen dann jahrzehntelang zwei Tarifsysteme parallel gepflegt werden, so dass der Ressourcenaufwand sich deutlich erhöhen würde. Hinzu kommt aus den schon zuvor beschriebenen Gründen, dass Träger, die ihre Zusatzversorgung aufgrund einer Beteiligung bei der VBL oder kommunalen Zusatzversorgungskassen führen6, wegen der hohen Ausgleichsforderungen bei Übertragung von Mitarbeiterbeständen auf eine andere Zusatzversorgungskasse diesen Weg nicht beschreiten können.

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) hat dieser besonderen Situation durch ihren Beschluss vom 26. Juni 2014 Rechnung getragen. TVöD-Anwendern ist durch die neu geschaffene Anlage 25 AVR die Möglichkeit eröffnet worden, die Grundordnung zu übernehmen, zugleich aber im Anwendungsbereich der Anlage 25 den Dienstverträgen weiterhin den TVöD zugrundezulegen. Dazu wird die Arbeitsrechtliche Kommission prüfen, ob sie bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ende 2016 eine Überleitungsregelung schaffen kann. Andernfalls wird die Laufzeit der Anlage 25 AVR verlängert werden. Zwar haben manche Träger unter Be­achtung der Ausschlussfrist in Art. 2 Abs. 2 GrO schon bis Jahresende 2013 ab­weichende Umsetzungsentscheidungen getroffen. Jedoch macht es der nachträgliche AK-Beschluss für diese Träger weiterhin möglich, die Grundordnung zu bejahen. Zudem ist damit auch für diese Träger ein Zuwachs an Rechtssicherheit geschaffen worden. Denn die vorherige Anwendung des BAT/TVöD war zwar bei einigen caritativen Trägern durchaus üblich. Sie war aber nicht durch kollektivrechtliche Regelungen auf Basis der Grundordnung, zum Beispiel durch entsprechende AVR-Regelungen, abgesichert.

Keine Übernahme der Grundordnung durch Servicegesellschaften
Für andere katholische Rechtsträger - insbesondere für ausgegründete Tochtergesellschaften, vor allem in der Rechtsform der GmbH - war zu klären, ob sie sich mit diesen Tochtergesellschaften ausdrücklich zur Grundordnung bekennen. Hier war ein Motiv zur Gründung von entsprechenden Gesellschaften, dass sich die Wettbewerbssituation durch Anwendung branchenüblicher Tarife verbessern würde. Durch die Errichtung von Servicegesellschaften ist es so gelungen, Arbeitsplätze im Verantwortungsbereich von kirchlichen Trägern zu sichern, die andernfalls durch die Übertragung von Aufgaben an externe Dienstleister hätten verloren gehen können. Aus dem Bereich dieser Einrichtungen hat es praktisch kein Bekenntnis zur Grundordnung gegeben. Dies kann nicht überraschen, weil gerade das Hauptmotiv der Gründung dieser Träger die Anwendung einschlägiger tariflicher Regelungen der Branche war und ist, so dass die Trägerverantwortlichen sich in diesem Bereich bewusst der Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts stellen. 

Die Ausschlussfrist hat Klarheit geschaffen

Vielen Rechtsträgern mag die Ausschlussfrist von Art. 2 Abs. 2 GrO bis Ende 2013 problematisch erschienen sein. Heute lässt sich allerdings feststellen, dass die Eindeutigkeit der Fristsetzung Klärungsprozesse beschleunigt hat und für manche Träger auch insoweit hilfreich war, als sie eine klare Entscheidung gegen die Grundordnung als Handlungsoption aufgezeigt hat. Hier haben sich manche Träger bewusst für die volle Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts entschieden. Insofern ist es im Nachhinein betrachtet richtig gewesen, dass die Bischöfe durch die Novellierung der Grundordnung alle Träger zu einer Positionierung verpflichtet haben. Wie Befragungen der Rechtsträger durch den Deutschen Caritasverband zu Jahresbeginn und Jahresmitte 2014 ergeben haben, sind es bei 2736 Rechtsträgern, die unter Art. 2 Abs. 2 GrO fallen, insgesamt nur 358 Träger, welche die Grundordnung 
bislang nicht übernommen haben. Von diesen haben lediglich 167 (also 6,1 Prozent) angegeben, dass sie auf Dauer keine Möglichkeit sehen, die Grundordnung umzusetzen.7 Dies erscheint von der Ge­samtzahl eine vertretbare Größe.?Sie zeigt, dass für viele Träger die Anwendung der Grundordnung eine akzeptable Grundlage darstellt.8

Rechtsträger hadern mit Kommissionsergebnissen

Neben den zuvor geschilderten Motiven, die für manche Träger eine Anwendung der Grundordnung unmöglich erscheinen lassen, gibt es einen weiteren wichtigen Grund, der ihre Akzeptanz erschwert. Im Einzelfall wird immer wieder deutlich, dass viele Rechtsträger die Ergebnisse der Kommissionen des kirchlichen Arbeitsrechts für unbefriedigend halten und daher mit der Verpflichtung zur Anwendung von Grundordnung und AVR hadern. Wenn allerdings eine fehlende Akzeptanz von Kommissionsentscheidungen zu einer Ablehnung der Grundordnung führt, müssen sich alle Beteiligten nach den Alternativen fragen lassen. Sofern dann auf mit den Gewerkschaften ausgehandelte Tarifverträge verwiesen wird9, muss auf Dauer sicher die Frage beantwortet werden, ob die alleinige Akzeptanz des Dritten Weges in der Grundordnung die richtige Perspektive für die Zukunft der Caritas ist. Eines muss den betroffenen Rechtsträgern allerdings klar sein: Selbst bei einer künftigen Öffnung der Grundordnung für das Modell von Tarifverträgen im Zweiten Weg (als Alternative zu den Kommissionsbeschlüssen des Dritten Weges) kann heute nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die im Zweiten Weg ausgehandelten Arbeitsbedingungen besser mit den Refinanzierungsbedingungen in Einklang ge­bracht werden können als unter Anwendung von AVR im Caritasbereich und Regional-KODA-Beschlüssen im Bereich der verfassten Kirche. 

Hier sind mit Blick auf die Zukunft alle Beteiligten gefordert, die Vorgaben der Grundordnung in der rechtlichen Ausgestaltung durch die Bischöfe, aber auch in der Anwendungspraxis der Caritas so mit Leben zu füllen, dass die Akzeptanz der Grundordnung erhalten werden kann. Dazu müssen die Arbeitsrechtsbedingungen alltagstauglich gestaltet werden. Aber auch die Anforderungen an die Mitarbeiter(innen) sollten so ausgerichtet sein, dass sie die Attraktivität des Arbeitsplatzes Caritas festigen, ohne dass das kirchliche Selbstverständnis aufgegeben wird. Notwendig ist dabei insbesondere eine Antwort auf die Frage, ob die persönlichen Loyalitätspflichten für die Arbeit in der Kirche und ihrer Caritas moraltheologisch unverzichtbar sind.10 

Anmerkungen
1. www.dbk.de/fileadmin/redaktion/microsites/Kirchlicher_Arbeitsgerichtshof/Anonymisierte%20Fassung.pdf; siehe zu diesem ­Thema zum Beispiel auch neue caritas Heft 8/2014, S. 30; Heft 22/2013, S. 21f.; Heft 19/2013, S. 32; Heft 4/2013, S.19f.
2. A.a.O., S. 15, Buchstabe g).
3. Zusammenschluss aller 27 Diözesan­bischöfe. 
4. Zusatzversorgungskasse für Bund und Länder.
5. Bei den Kommunen bestehen kommunale Zusatzversorgungskassen mit begrenzter regionaler Zuständigkeit, in Niedersachsen zum Beispiel Zusatzversorgungskassen der Städte Emden und Hannover.
6. Im Bistum Osnabrück sind allerdings alle TVöD-Anwender Beteiligte bei der KZVK.
7. So Angaben des Deutschen Caritasverbandes anlässlich der 14. Delegiertenversammlung vom 14. bis 16. Oktober 2014. Siehe dazu neue caritas Heft 19/2014, S. 25.
8. In der Diözese Osnabrück haben von 101 Rechtsträgern, die unter Art. 2 Abs. 2 GrO fallen, 19 (also 18,8 Prozent) erklärt, dass sie die Grundordnung nicht übernehmen können - deutlich mehr als im Durchschnitt aller Diözesen.
9. Wie dies in der Diakonie seit Schaffung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes - ARGG-EKD vom 13. November 2013 gemäß §§ 13, 14 möglich ist.
10. Eberhard Schockenhoff kommt in seinem Beitrag "Ausgeschlossen vom Mahl der Versöhnung" in KKVD-aktuell 4/2013, S. 6ff. für die Einordnung der Wiederheirat nach Scheidung als schwerwiegender Loyalitätsverstoß zum gegenteiligen Ergebnis; Papst Franziskus hat an verschiedenen Stellen deutlich gemacht, dass es nicht Aufgabe der Kirche sein kann, Homosexuelle zu verurteilen; vgl. nur ­Interview mit Antonio Spadaro SJ in "Stimmen der Zeit" vom 25. September 2013, www.stimmen-der-zeit.de, "Online exclusiv", "Das Interview mit Papst Franziskus", Oktober/November 2013.

Autor/in:

  • Werner Negwer
Zuletzt geändert am:
  • 02.12.2014
neue caritas Ausgabe 21/2014 neue caritas
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