Schutz vor Vermögensschäden in der Caritas
Die Gefahr, als Entscheidungsträger für vermeintliche Managementfehler haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Eine veränderte Anspruchsmentalität hat dazu ebenso beigetragen wie erhöhte Anforderungen, die an das Management gestellt werden. Entscheidungsträger - auch ehrenamtliche - müssen dafür unter Umständen mit ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Von dieser allgemeinen Entwicklungstendenz bleibt auch die Wohlfahrtspflege nicht verschont, wie erste Urteile inzwischen zeigen.
Versicherungen zum Schutz vor Vermögensschäden spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Speziell für Wohlfahrtspflege und Kirche entwickelte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sind seit Jahrzehnten verfügbar und abgeschlossen. Sie stehen im Wettstreit mit den in den letzten Jahren für Unternehmen der freien Wirtschaft auf den Markt gekommenen D&O-Versicherungen (Organ- und Manager-Haftpflichtversicherungen). Sie haben sich aber in ihrer Verfeinerung und weiteren Entwicklung zur Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (EVH) als Spezialkonzept für die Wohlfahrtspflege behauptet und sind den D&O-Versicherungen überlegen.
Die D&O-Versicherung bietet den Einrichtungsträgern nur einen partiellen Versicherungsschutz, dessen Realisierung häufig nicht frei von unerwünschten Nebenwirkungen ist. Dies wird vielfach erst im Schadensfall klar.
D&O-Versicherung sind in der Praxis wenig hilfreich
Der D&O-Versicherung liegt eine Absicherungsphilosophie zugrunde, über die sich viele bei Abschluss dieser Versicherung keine Gedanken machen. Sie ist nämlich primär eine Berufshaftpflichtversicherung für Entscheidungsträger (Organe, gegebenenfalls leitende Angestellte), das heißt, sie hat zuvorderst deren Interessen im Auge. Im Schadensfall bietet sie allein ihnen unmittelbaren Versicherungsschutz in Form von Abwehr vor unbegründeten sowie Begleichung von begründeten Haftpflichtansprüchen. Das gilt auch für den praktisch wichtigen Fall der sogenannten Innenhaftung, also der Haftung des Entscheidungsträgers gegenüber der Gesellschaft. Auch hier kann nur der Entscheidungsträger, nicht aber die Gesellschaft selbst unmittelbar Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung beanspruchen - und das, obwohl zumeist sie es ist, die die Prämien trägt. Dies hat im Schadensfall schon in so mancher wohlfahrtspflegerischer Einrichtung für Unmut und Ernüchterung gesorgt.
Den Schaden bekommt die Einrichtung von der D&O-Versicherung grundsätzlich nur ersetzt, wenn sie den Entscheidungsträger haftungsrechtlich in Anspruch nimmt und sich dies im Ergebnis als berechtigt erweist. Ob das der Fall ist, steht aber oft erst nach langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen fest.
In der Praxis führt die Inanspruchnahme eines Entscheidungsträgers durch die Einrichtung oft dazu, dass sich beide sofort voneinander trennen, obwohl dies eigentlich gar nicht gewollt war. Sie lässt sich auch zumeist nicht geheim halten. Negative Presse mit der Gefahr von Umsatzrückgängen und eine Belastung des Betriebsfriedens sind die unerwünschten Folgen.
Schließlich bietet die D&O-Versicherung keinen Versicherungsschutz für Schäden, die nicht auf Manager-, sondern auf Sachbearbeiterebene verursacht werden. Doch auch von dort droht - das Beispiel Personalbuchhaltung zeigt es - die Gefahr von Vermögensschäden. Für diese kann der Einrichtungsträger wegen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern beim Schadenverursacher oft keinen Ersatz erlangen.
Es gibt eine bessere Lösung - die EVH
Empfehlenswert ist ein Versicherungsschutz, der alle Mitarbeiter(innen) und Entscheidungsträger(innen) einbezieht, unabhängig davon, ob sie geschäftsführend, operativ oder als Aufsichtsorgan tätig sind. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob sich jemand haupt-, neben- oder ehrenamtlich engagiert; denn entgegen manch landläufiger Ansicht gibt es haftungsrechtlich grundsätzlich kein generelles Privileg für Ehrenamtliche. Ferner sollte der Versicherungsschutz so ausgestaltet sein, dass die Einrichtung als Entrichter der Prämien in erster Linie selbst davon profitiert, also einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versicherer hat. Dabei sollte die Zahlungsfunktion - und nicht der Abwehrschutz - im Vordergrund stehen, das heißt, die Versicherung sollte in erster Linie dem Ausgleich des eigentlichen Schadens dienen und nicht der Begleichung von Kosten, die für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen entstehen; denn damit wäre einer geschädigten Einrichtung wenig geholfen. Eine Inanspruchnahme der versicherten Personen durch den Einrichtungsträger darf wegen der genannten unerwünschten Folgen keine Notwendigkeit sein. Im Gegenteil: Sie sollte grundsätzlich vermieden werden. Für viele Einrichtungen ist dies auch mit Blick auf das eigene Leitbild Ausdruck einer grundsätzlich anderen, der Wohlfahrtspflege angemessenen, aber auch nur hier erhältlichen Absicherungsphilosophie. Geschieht die Inanspruchnahme dennoch, so muss die Versicherung dem In-Anspruch-Genommenen eigenen Schutz wie eine D&O-Versicherung bieten.
Die Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (EVH) berücksichtigt alle vorgenannten Punkte und ist daher den D&O-Produkten vorzuziehen. Damit nicht genug: Auch der in der D&O-Versicherung übliche Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung ist für die Wohlfahrtspflege nicht hilfreich. Kommt es zu einem Schaden, weil eine der in der Wohlfahrtspflege inzwischen so zahlreichen Vorschriften zwar wissentlich verletzt wurde, ohne dass der Schadenverursacher die Möglichkeit eines Schadens überhaupt erkannt hat oder ihn verursachen wollte, so sind die Versicherer mit dem genannten Ausschlusstatbestand schnell bei der Hand. Der volle Nachweis dieses Ausschlusses ist zwar rechtlich gesehen schwierig, weil es sich bei der Wissentlichkeit um eine sogenannte "innere Tatsache" handelt; Versicherer können aber leicht anhand von Indizien und allgemeiner Lebenserfahrung zu ihren Gunsten argumentieren. In jedem Fall sind im Schadensfall Diskussionen mit dem Versicherer lästig. Daher ist es angeraten, auch Vermögensschäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen. In der EVH ist dies ohne weiteres möglich - sogar für die Organmitglieder.
Schadenersatz auch bei Vorsatz?
Ist dies geschehen, bleibt dem Versicherer nur noch ein wichtiger Ausschlusstatbestand: die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensfalles. Vorsatz liegt rechtlich schon vor, wenn der Schadenverursacher die bloße Möglichkeit eines Schadeneintritts erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt (sogenannter bedingter Vorsatz). Die Trennlinie zwischen versicherter fahrlässiger und nicht versicherter vorsätzlicher Schadenherbeiführung ist unter Umständen schnell überschritten. D&O-Versicherungen bieten insoweit keine, klassische Vertrauensschaden-Versicherungen oft keine ausreichende Möglichkeit des Schadensausgleichs. Bei der EVH können diese Fälle neuerdings mit einen eigenen Ergänzungsbaustein (EVH Premium) abgesichert werden. Mit dieser Innovation kann der Versicherungsschutz für Vermögensschäden "aus einer Hand" vollständig gestaltet werden. Verbände und Einrichtungen der Caritas profitieren damit von einem Spezialkonzept, das Unternehmen der freien Wirtschaft nicht zur Verfügung steht.