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neue caritas Gesetzeslage

Kein Ausbildungsplatz darf verloren gehen

Das neue Pflegeberufegesetz umzusetzen stellt die praktischen Ausbilder und die Pflegeschulen vor große Herausforderungen. Im Folgenden werden Tipps gegeben, was beim Umbau der Ausbildungssysteme beachtet werden sollte.

Das neue Pflegeberufegesetz wird die Ausbildungsstrukturen an den Lern­orten Schule und Praxis verändern, weiterentwickeln und vereinheitlichen. Die Umsetzung aktiv zu gestalten ist eine Herausforderung, der sich die Träger der praktischen Ausbildung, die Pflegeschulen und mögliche weitere an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen gemeinsam stellen müssen. Dort, wo es gelingt, im Vorfeld ein Maximum an Transparenz zu schaffen und den Auf- und Umbau der bestehenden Ausbildungssysteme im Netzwerk der beteiligten Institutionen zu entwickeln, wird sich die Reform der Pflegeausbildung auf einem guten Weg befinden. Der Verband katholischen Altenhilfe in Deutschland (VKAD) e.V. als Fachverband im Deutschen Caritasverband ist hier gefragt, den Entwicklungs- und Abstimmungsprozess zu begleiten und seinen Mitgliedseinrichtungen aktiv und beratend zur Seite zu stehen.

Das neue Pflegeberufegesetz bietet hinsichtlich seiner Umsetzung vielfältige Ansätze und Gestaltungsmöglichkeiten. Gesetzlich gefordert ist mindestens der Abschluss eines Kooperationsvertrages, der die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren und Beteiligten definiert und absichert. Da jede Vertragsform zeitgleich auch einen strukturgebenden Charakter in sich birgt, ist nachstehend eine erste Navigation erstellt, die von Trägern oder Leitungen vor einer Vertragserstellung zur Prüfung genutzt werden kann.

Träger der praktischen Ausbildung

Gemäß § 8 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) schließt immer der Träger der praktischen Ausbildung mit dem oder der Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag, sofern nicht die Pflegeschule zur Übernahme dieser Aufgabe durch den Träger bevollmächtigt ist. Ausbildungsverträge können ausschließlich mit Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 des PflBG geschlossen werden. Im Pflegeberufegesetz sind hier genannt:

  1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser;

  2. zur Versorgung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen;

  3. zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

In der Matrix können alle infrage kommenden Träger eingetragen werden oder die vom Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigten Pflegeschulen, die bereit und berechtigt sind, im regionalen Umfeld Ausbildungsverträge abzuschließen. Die Matrix kann um alle weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen ergänzt werden. Eine solche Dokumentation erleichtert im späteren Verlauf das Verständnis für die mit der Ausbildung getroffenen Einsatzplanungen.

Mögliche weitere an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen sollten ebenfalls erfasst werden. Hier ist zu beachten, dass gemäß § 8 Abs. 3 auch eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen ist.

Das Pflegeberufegesetz eröffnet die Möglichkeit, dass auch hier die Aufgaben des Trägers nach § 8 Abs. 4 durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen werden können. Für den Träger der praktischen Ausbildung besteht grundsätzlich die Verpflichtung, mit einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts zu schließen. Das PflBG lässt die Möglichkeit offen, auch mit mehreren Schulen einen Vertrag zu schließen. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Zusammen­arbeit mit mehreren Pflegeschulen die Arbeitsbelastungen beispielsweise für die Praxisanleitungen und die Einsatzplanungen nicht gerade mindert. Erfolgen Teile der praktischen Ausbildung in weiteren Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2, so können landesrechtliche Bestimmungen die damit verbundenen Auflagen erweitern.

Die Frage ist zu stellen, ob für weitere Einsatzorte, die nicht zum Träger der praktischen Ausbildung gehören, eine Ausbildungsermächtigung notwendig beziehungsweise vorgeschrieben ist und/oder ob im Vorfeld durch eine Vereinbarung einheitliche Qualitätsstandards zwischen den Lernorten Schule und Praxis definiert werden. Je nach Anzahl und Größe der an der Ausbildung beteiligten Träger und Einrichtungen ist auch die Frage nach einem Lenkungsausschuss berechtigt, dessen (gewählte) Mitglieder die Sicherung einer hohen Qualität der Ausbildung unter Einbeziehung der regionalen Versorgungsstrukturen innerhalb seiner Mitgliedseinrichtungen gewährleisten sollen. Auf Anfrage verschickt der VKAD Musterarbeitsordnungen.

Im Pflegeberufegesetz ist in § 27 Abs. 2 festgelegt, dass bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Personen, die nach Teil 2 dieses Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5:1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft anzurechnen sind. In ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14:1. Bei Redaktionsschluss war die konkrete Anwendung der genannten Anrechnungschlüssel noch offen. In der noch ausstehenden Rechtsverordnung nach § 56 Abs. 3 PflBG ist zu prüfen, ob und wie die genannten Wertschöpfungsanteile bei dem jeweiligen Träger der praktischen Ausbildung angerechnet werden, oder ob sich diese nach einem individuellen Ausbildungsplan eines jeden Auszubildenden richten. § 29 PflBG beinhaltet die Grundsätze für das Ausbildungsbudget. Das Ausbildungsbudget des Trägers der praktischen Ausbildung umfasst auch die Ausbildungskosten der weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 PflBG.

Die gesetzlichen Vorgaben zu der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege beginnen mit den § 26 ff. im PflBG. Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Finanzierungsraum ein Ausbildungsbudget gemäß § 29 PflBG. Die Ausbildungsbudgets sind nach § 30 PflBG als Pauschalbudgets oder nach § 31 PflBG als Individualbudgets mit den Parteien zu vereinbaren. Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen werden nach § 30 PflBG nicht pauschaliert. Nach § 29 Abs. 2 soll das Ausbildungsbudget die Kosten der Ausbildung bei einer wirtschaftlichen Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen können nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Aktuell sind im VKAD 71 Altenpflegeschulen Mitglied. Aus den Einrichtungen erhält der Fachverband auch besorgte Anfragen von Schulträgern, die begründet und berechtigt langjährig kleinere beziehungsweise einzügige Pflegeschulen betreiben. Gefragt wird, ob diese Ausbildungsstätten auch weiterhin ihre Berechtigung und eine Zukunft haben. Das neue Pflegeberufegesetz eröffnet auch hier Lösungswege, die sicherstellen sollen, dass die Ausbildung in einer Region nicht gefährdet werden darf. Die Parteien nach § 31 Abs. 1 können zum Beispiel auch Strukturverträge schließen, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Pflegeschulen finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen. Im Einzelfall gibt der VKAD auch Hilfestellung. In Zeiten eines stetig steigenden Bedarfs an ausgebildeten Pflegefachkräften kann es sich keiner leisten, auch nur einen Ausbildungsplatz zu verlieren. Auch Pflegeschulen, die nicht alle drei Abschlüsse anbieten oder dies nur mit einem erheblichen Mehraufwand können, sollten die Möglichkeit ergänzender Hilfen über Strukturverträge prüfen.

Zulassungsverfahren mit hohem Aufwand verbunden

Sofern im Einzelfall Erstattungen/Ansprüche der Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften möglich sind, sind diese im Voraus zu prüfen und mindernd zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass keine Doppelfinanzierungen vorhanden sind und/oder entstehen. Pflegeschulen sollten überprüfen, ob nicht bereits im Vorfeld eine Träger- und auch eine Maßnahmezulassung vorliegen oder notwendig sind. Zu bedenken ist, dass mit dem Zulassungsverfahren ein erheblicher personeller, zeitlicher und auch finanzieller Aufwand verbunden ist.

Für eine Pflegeschule sind die Ausbildungszahlen das Fundament, auf dem die Bildungseinrichtung steht, aufbauen und sich entwickeln kann. Jede Schule benötigt mit und für ihre Planung valide und verbindliche Ausbildungszahlen ihrer Mitgliedseinrichtungen und somit von den Trägern der praktischen Ausbildung. Fixe Personalkosten, Sach- und Gemeinkosten lassen es nicht zu, kontinuierlichen Schwankungen bei den Ausbildungszahlen und den damit verbundenen Budgets zu unterliegen. Nach § 30 Abs. 4 PflBG sind die Zahl der Ausbildungsverhältnisse sowie die damit verbundenen voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung die Grundlage für das sich daraus ergebende Gesamtbudget.

In der Praxis entsteht häufig das Problem, dass neue Kurse mit beispielsweise 25 Auszubildenden beginnen und im Laufe der Ausbildung durch vielfältige Gründe einzelne Teilnehmer(innen) die Ausbildung abbrechen. Für die Finanzierung einer Pflegeschule ist eine solche Minderung der Ausbildungszahlen in einem bereits begonnenen Ausbildungskurs von erheblicher existenzieller Bedeutung. Fachverband und Caritas haben sich gemeinsam dafür eingesetzt, dass die zu Beginn der Ausbildung betriebenen tatsächlichen Ausbildungsplätze die Berechnungsgrundlage bilden und nicht aufgrund von "Abbrechern" geminderte Kursgrößen die Existenz einer Pflegeschule gefährden. Im Vorfeld ist es für eine Pflegeschule auch nicht kalkulierbar, wie sich die Schülerzahlen jedes Kurses nach dem zweiten Ausbildungsjahr entwickeln werden. Hier kann das im PflBG nach § 59 Abs. 2 und 3 geforderte Wahlrecht dazu führen, dass sich im dritten Ausbildungsjahr die Ausbildungsplatzzahlen nochmals verschieben.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 gehören die Investitionskosten nicht zu den Ausbildungskosten. Da es sich um für die Pflegeschulen erhebliche Beträge handeln kann, ist eine gesetzliche Regelung gefordert und in der Verantwortung und im Dialog mit den jeweiligen Ländern zu suchen und zu finden.

Ein einheitliches Pauschalbudget hat erst dann seine Berechtigung, wenn alle im Pflege­berufegesetz genannten Vorgaben zu 100 Prozent erfüllt sind. Bis zum Jahr 2029 wird es Übergangsregelungen geben, die im Einzelfall auch durch Länderregelungen ergänzt und/oder definiert werden. Bis dahin kann ein Pauschalbudget auch immer nur den Grad der Erfüllung beziehungsweise den der Umsetzung zum PflBG abbilden (100 Prozent minus x). Offen ist, wie eine Skalierung aufgebaut ist, die den tatsächlichen Umsetzungsgrad erfasst und zu einer "individuellen Schulpauschale" führt.

Es wird zu den Kosten der Pflegeschule und der praktischen Ausbildung darauf hingewiesen, dass der Fachverband VKAD und die Caritas auch dafür plädiert haben, eine notwendige Anschubfinanzierung für die Schulen sicherzustellen. Befristet haben die Pflegeschulen bis zur vollständigen Umsetzung des PflBG erhebliche Arbeitsbelastungen zu tragen, die immer auch bei einem laufenden Schulbetrieb zu erbringen sind. Je solider die inhaltlichen, konzeptionellen und vertraglichen Vorgaben aus dem PflBG im Dialog und Konsens mit den beteiligten Trägern der praktischen Ausbildungen sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen umgesetzt werden, desto reibungsloser erfolgt der Systemwechsel in einem neuen Pflegeberuf.

Literatur
Pflegeberufegesetz - PflBG. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, Bonn, 24. Juli 2017.

Zuletzt geändert am:
  • 16.05.2018
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