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neue caritas Wohnen

Gerechte Wohnungspolitik richtet sich nach dem Bedarf

Wohnraum ist vielerorts knapp und teuer. Wohnen ist ein Grundbedürfnis und weit mehr als nur ein Dach über dem Kopf. Seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Dimensionen wirken sich auf alle Lebensbereiche aus.

Als Ende Februar 2014 die Sozialinitiative der beiden Großkirchen vorgestellt wurde, beriefen sich die kirchlichen Amtsträger auf ihr Gemeinsames Sozialwort von 1997. Zu Unrecht, denn diesmal war der öffentlichen Präsentation keine Konsultation des Kirchenvolks vorausgegangen. Zudem argumentierten die Kirchenleitungen weder entschieden vom Standpunkt der Armen noch überhaupt von einem ethischen Standpunkt aus. Mit keinem Wort erwähnten sie - anders als 1997 - das Risiko von Frauen, Jugendlichen und Familien mit Kindern, als Folge von Armut ihre Wohnung zu verlieren. Sie erwähnten auch nicht das Recht auf eine eigene Wohnung und die Pflicht des Staates, bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraum für Familien mit Kindern bereitzustellen und ein kinder- und familienfreundliches Wohnumfeld zu schaffen. Wer erwartet hatte, dass sich die Bischöfe und die evangelische Kirche wie damals verpflichtet hätten, eigene Grundstücke für einen sozialen Wohnungsbau zur ­Verfügung zu stellen, wurde enttäuscht. Deshalb soll eine ethische Reflexion über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Dimension des Wohnens versucht werden.

Tauschpartner bestimmen den Markt

Das gesellschaftliche Konstrukt des Marktes wird im Regelfall durch Beziehungen von Tauschpartnern bestimmt. Als isolierte Individuen streben sie danach, den eigenen Nutzen zu erhöhen. Sie sind über die Chancen und Risiken des Tausches wohlinformiert und kalkulieren klug den erwarteten Gewinn und den nötigen Aufwand. In einer rationalen Wahl entscheiden sie frei, das bezeichnete Gut zu erwerben und eine äquivalente Gegenleistung zu liefern. Ohne angemessene Kaufkraft und angemessenes Leistungsvermögen der Partner kommt ein marktförmiger Tausch nicht zustande. Ein funktionsfähiger Wohnungsmarkt setzt also leistungsfähige und kaufkräftige Tauschpartner voraus.

Wohnen ist ein elementares Bedürfnis

Wohnen gehört wie Nahrung, Kleidung, Gesundheit und Bildung zu den elementaren Bedürfnissen, deren Befriedigung ein menschenwürdiges Leben und gesellschaftliche Beteiligung ermöglichen. Die eigene Wohnung ist ein Rückzugsort des privaten Beisichseins, ein Schutz- und Gestaltungsraum unantastbarer Identität, gleichsam neben der Kleidung die dritte Haut des Menschen.

Würde der Zugang zum Gut Wohnung ausschließlich der Marktsteuerung unterliegen, hätten diejenigen keinen Zugang, die nicht hinreichend leistungsfähig sind. Sie würden nicht über die Kaufkraft verfügen, die für den Erwerb einer menschenwürdigen Wohnung erforderlich ist. Eine Wohnungswirtschaft, die den strengen Funktionsregeln des kommerziellen Wettbewerbs folgt, würde solche Menschen ausgrenzen. Sie würde sie einem Leben auf der Straße ausliefern, auf Parkbänken übernachten lassen oder in Wellblechhütten verbannen. Die Wohnungsversorgung einer demokratischen Gesellschaft hat infolgedessen nicht den Grundsätzen der Leistungsgerechtigkeit zu folgen, sondern denen der Bedarfsgerechtigkeit.

Ein geschützter Raum, der die Gesellschaft stabilisiert

Die Wohnung bringt Wirkungen hervor, die den individuellen Vorteil der Wohnungsinhaber übersteigen und das Wohl unbeteiligter Dritter beeinflussen. Die Wohnung ist ein ursprünglicher und nach außen hin geschützter Raum, um partnerschaftliche, familiäre und freundschaftliche Beziehungen zu festigen. Diese tragen dazu bei, gesellschaftliche Verhältnisse zu stabilisieren. Zudem ist sie ein Ort der Regeneration, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und gesellschaftliche Posi­tion der Wohnungsinhaber stärkt. Beides trägt beispielsweise zum Betriebsklima und unternehmerischen Erfolg oder zur Motivation von Lehrenden und Lernenden in Bildungseinrichtungen bei. Mittelbar werden über die Aufstiegschancen, Einkommen, Vermögen, wirtschaftliche Macht und Beziehungsnetze der Wohnungsinhaber vielfältige wirtschaftliche und gesellschaftliche Fernwirkungen ausgelöst.

Der Marktmacht des ­Anbieters ausgesetzt

Das Gut Wohnung fällt in die Kategorie der Vertrauensgüter. Zwischen denen, die das Gut anbieten, und denen, die es nachfragen, existiert normalerweise ein ungleiches Verhältnis der Kompetenz und der Information. Diejenigen, die eine Wohnung suchen, durchschauen deren Qualität nicht auf den ersten Blick, weil diese sich erst im Lauf einer längeren Nutzung erschließt. Sie sind darauf angewiesen, dem Anbieter zu vertrauen. Ihre Verhandlungsposition ist schwächer, wenn sie der Marktmacht des Anbieters ausgesetzt sind. Von daher legen gute Gründe es nahe, die Gewährleistung oder gar die Bereitstellung von Wohnungen einer öffentlichen Regie zu überlassen.

Ein Grundrecht auf Wohnung als Staatsziel

Wohnen ist ein Grundrecht, wenngleich dem Recht auf menschenwürdiges Leben, körperliche Unversehrtheit und Arbeit nachgeordnet. Es wird in der UN-Charta der Menschenrechte und in mehreren Verfassungen von Bundesländern genannt, nicht jedoch im Grundgesetz der Bundes­republik. Das Grundgesetz (GG) hat einen Überschuss an Garantien bürgerlicher ­Freiheitsrechte, bezüglich wirtschaftlich-sozialer und kultureller Anspruchsrechte jedoch einen weißen Fleck. Dieser wird durch die Sozialstaatsklausel in Art. 20 und 28 GG sowie durch Art. 14 (2): "Eigentum verpflichtet" ansatzweise ausgefüllt. Werden Grundrechte nicht gemäß ihrer geschichtlichen Reihenfolge, sondern anhand ihrer logischen Rangfolge aufgelistet, dann stehen an ­erster Stelle die politischen Beteiligungsrechte. Um diese einzulösen, bedarf es wirtschaftlich-sozialer und kultureller Grundrechte. Dazu gehört das Recht auf Wohnung für jeden, der im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein in der Sozialstaatsklausel verankertes wirtschaftlich-soziales und kulturelles Grundrecht auf Wohnung lässt sich als Staatsziel deuten: dass der Staat verpflichtet ist, angemessene und ausreichende Wohngelegenheiten für weniger Wohlhabende, Haushalte mit Kindern und ältere Menschen bereitzustellen.

Mit den in modernen Gesellschaften proklamierten Menschen- und Grundrechten korrespondiert eine ethische Reflexion innerhalb der kirchlichen Sozialverkündigung seit dem zweiten vatikanischen Konzil, die folgende vier Grundsätze formuliert: Die Güter der Erde sind für alle Menschen bestimmt und gehören ihnen. Markt und Wettbewerb sind keine ausschließliche Steuerungsform. Das Privateigentumsrecht der Vermieter oder Bauherren ist kein absolut unantastbares Recht. Und der Gewinn aus dem Privateigentum an Produktionsmitteln, der nur mit Hilfe fremder Arbeit, der Natur und gesellschaftlicher Vorleistungen er­wirtschaftet wird, sollte mit diesen drei Ressourcen fair geteilt werden - durch eine breite Streuung des Vermögens und auch des Wohneigentums.

Um das Vermögen und Privateigentum ranken sich allerdings zahlreiche Zwecklegenden: Privateigentum entstehe durch anstrengende Arbeit und einen asketischen Lebensstil. Es rege in den Individuen persönliche Begabungen an und entfessele verborgene Energien. Es festige durch die Institution des Erbrechts den Zusammenhalt von Familien über Generationen hinweg. In Wirklichkeit werden Vermögen, Wohlstand und exklusiver Reichtum meist nicht nur durch persönliche Talente und Interessen erzeugt. Einkommen und Bildung der Eltern, gesellschaftlicher Rang und informelle Beziehungsnetze, steuerliche Privilegien, Buchgewinne, Marktlagen- beziehungsweise Monopolgewinne schwemmen den Eigentümern von Haus- und Geldvermögen Wertsteigerungen zu, die selten in persönlichen Eigenschaften begründet sind. Deshalb gibt es in einer angeblich egalitären Leistungsgesellschaft gute Gründe dafür, das Erbrecht auch von Wohneigentum auf den Prüfstand zu stellen.

Sowohl ein privates wie ­öffentliches Eigentum

Wo und wie Menschen ihre Wohnung einrichten oder ihre Häuser bauen lassen, bleibt nicht allein ihren privaten Vorlieben überlassen. Zum Wohnen gehört das Wohnumfeld: Stadtviertel, Siedlungs­formen, Zugangsstraßen, sanitäre und kommunikative Netze, Grünanlagen. Sie unterliegen der kommunalen Regelungsbefugnis, werden öffentlich bereitgestellt und gemeinsam genutzt. Die Interessen der privaten Wohnungsinhaber und Hauseigentümer sind in einen öffentlichen Raum eingebettet. Deshalb ist die Wohnung sowohl ein privates Gut als auch ein öffentliches Gut - unter jeweils verschiedener Rücksicht.

Wodurch unterscheiden sich private Güter von öffentlichen Gütern? Private Güter unterliegen dem Grundsatz des Ausschlusses: Wer sie erwirbt, ist berechtigt, andere von deren Nutzung auszuschließen. Zudem gilt für sie der Grundsatz der Rivalität: Sie können nicht gleichzeitig von verschiedenen Individuen konsumiert werden. Öffentliche Güter dagegen sind nicht exklusiv zugänglich. Der Konsum durch ein Individuum geht nicht zulasten des Konsums anderer - beispielsweise Straßenbeleuchtung, Leuchttürme, die Atmosphäre, die Meere, das Klima. Waren und Dienste als öffentliche Güter zu deklarieren, wird nicht durch ein Naturereignis oder apriorisches Wesensmerkmal erzwungen, sondern ist Ergebnis einer kollektiven Entscheidung. Infolgedessen enthält die Definition öffentlicher Güter eine rechtliche, ökonomische und ethische Komponente: Verfügungsbefugnis, Knappheit und den allgemeinen Zugang.

Aufgaben des kommunalen Wohnungsbaus

Im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik sind die Kommunen zuständig für die Stadtplanung und die Gestaltung einer sozialen Stadt. Sie haben speziell den Auftrag, für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen das öffentliche Gut eines angemessenen und preiswerten Wohnraums bereitzustellen. Sie sehen sich durch ein überzogenes Freiheitspathos wohlhabender Bürger(innen) herausgefordert, der Zersiedelung der Städte Einhalt zu bieten, die immer mehr Natur beansprucht. Sie bemühen sich, den Wohnungsbau zu verdichten und zu verhindern, dass er durch Gewerbeflächen verdrängt wird. Sie achten darauf, dass die Segregation der Stadtteile aufgehalten und eine soziale Durchmischung der Wohnbevölkerung erreicht wird.

Grund und Boden in Ballungsräumen ist nur sehr begrenzt vermehrbar. Deshalb gibt es gute Gründe dafür, ihn als öffentliches Gut zu deklarieren und der privaten Verfügung zu entziehen. Die Kommunen sollten das privilegierte Bodenrecht beseitigen. Sie sollten ihre hoheitliche Befugnis, den Flächennutzungsplan, die Bauleitplanung und den Bebauungsplan aufzustellen, dazu nutzen, um Bauland zu mobilisieren, Baugebote auszusprechen und die Einheitswerte durch eine marktnahe Bilanzierung aktualisieren zu lassen. Warum sollen Grundeigentümer von der Wertsteigerung ihres Bodens profitieren, die dadurch entstanden ist, dass die Kommunen Bauland ausweisen und erschließen, während der öffentliche Haushalt mit den Kosten der Infrastruktur belastet wird?

Autor/in:

  • Prof. Dr. Friedhelm Hengsbach SJ
Zuletzt geändert am:
  • 28.03.2014
neue caritas Ausgabe 07/2014 neue caritas
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