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neue caritas Wirtschaftsprüfung

Der Prüfwechsel - Allheilmittel gegen Unternehmenskrisen?

Geraten Unternehmen in Schwierigkeiten, wird häufig auch der Ruf nach einem Wechsel des Abschlussprüfers laut. Vor einem solchen Schritt sollten Betriebe aber die Vor -und Nachteile näher untersuchen. Genau hinsehen zahlt sich aus.

Was sind Ursachen von Unternehmenskrisen? Regelmäßig wird darüber in der Wirtschaftspresse spekuliert. Neben Fehlleistungen in den Unternehmen wird häufig die vermeintlich mangelnde Qualität der Abschlussprüfung genannt.

Der schnelle Ruf nach einem Austausch in der Unternehmensleitung oder nach einem Wechsel des Abschlussprüfers stößt in solchen Fällen allgemein auf Wohlwollen, ohne dass die Vor- und Nachteile eines solchen Wechsels näher untersucht werden. Auch wird dann die tatsächliche Leistung des Abschlussprüfers selten geprüft.

Es gibt zwei Möglichkeiten des Prüferwechsels: Unter dem externen Prüferwechsel - auch externe Rotation genannt - wird ein turnusmäßiger, prüfungsgesellschaftsübergreifender Wechsel des Abschlussprüfers verstanden. Bei dem internen Prüferwechsel - auch interne Rotation genannt - führt die wieder beauftragte (gleiche) Prüfungsgesellschaft nach einer bestimmten Zeit eine interne personelle Neuzuordnung durch. Diese kann sich sowohl auf den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer als auch auf das gesamte an der Auftragsabwicklung beteiligte Prüfungsteam beziehen.

Die Vor- und Nachteile eines Prüferwechsels sind aktuell für börsennotierte Unternehmen in Deutschland im Rahmen einer empirischen Untersuchung von Küting/Reuter1 analysiert worden. Die Ausführungen der Autoren können auch auf Non-Profit-Organisationen übertragen werden.

In der Praxis kommen Prüferwechsel bei Non-Profit-Organisationen (NPO) eher selten vor.2 Damit könnte sich die Frage stellen, ob die fehlenden Prüferwechsel eine zentrale Ursache für Unternehmenskrisen im Bereich der NPOs darstellen. Auch bei katholischen Trägern von sozialen Einrichtungen und Diensten scheint die Auffassung zu bestehen, dass durch regelmäßige Prüferwechsel Unternehmenskrisen zu vermeiden sind. Dementsprechend schlug die Arbeitshilfe 182 der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer ersten Auflage im Jahr 2004 folgende Handlungsalternativen vor:

a) Der Abschlussprüfer (Prüfungsfirma) wechselt jährlich oder zumindest alle paar Jahre.

b) Die durchführenden Personen der Prüfungsfirma wechseln in kürzeren zeitlichen Abständen.

Somit tendierte die Arbeitshilfe in ihrer ersten Auflage zu einer zeitlich intensiveren Form der externen und internen Prüferrotation. Ob dies im Hinblick auf die Prüfungsqualität tatsächlich einen Vorteil bringt, ist ohne nähere Analyse fraglich.

Die Arbeitshilfe wurde daher in ihrer zweiten Auflage im Jahr 2007 erheblich entschärft. Sie formuliert nunmehr:

a) Der Abschlussprüfer (Prüfungsteam) wechselt.

b) Die durchführenden Personen der Prüfungsfirma wechseln.

Wahl des Abschlussprüfers

Nach § 316 Handelsgesetzbuch (HGB) ist für die Jahresabschlüsse und Lageberichte von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften eine Prüfungspflicht vorgeschrieben. Dies gilt gleichermaßen für NPOs in entsprechender Größe und Rechtsform. Daneben besteht oftmals eine freiwillige Prüfungspflicht aufgrund von Satzungsregelungen (zum Beispiel bei Vereinen, Stiftungen).

Zur Auswahl des Abschlussprüfers sagt das Gesetz recht wenig. Es fixiert jedoch, dass Abschlussprüfungen nach § 317 ff. HGB grundsätzlich nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden dürfen (§ 319 Abs. 1 HGB; zum Prüfungsrecht der vereidigten Buchprüfer vergleiche § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Weitere Auswahlkriterien sind nicht formuliert, lediglich allgemeine Ausschlussgründe (Besorgnis der Befangenheit) und besondere Ausschlussgründe (zum Beispiel Anschein der Abhängigkeit) sind gesetzlich festgelegt. In diesem Zusammenhang kommt § 319a Abs. 1 Nr. 4 HGB eine besondere Bedeutung zu. Dieser regelt die interne Prüferrotation im Zeitablauf nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wird als eines der höchsten Güter des Berufsstandes bezeichnet. Sie ergibt sich unmittelbar aus der Aufgabe des Abschlussprüfers, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.3 Denn dem Urteil des Abschlussprüfers über seine Prüfungstätigkeit schenkt die Öffentlichkeit ja ihr Vertrauen.

In der Praxis ergeben sich im Zusammenhang mit der Beauftragung des Abschlussprüfers aber weitergehende Fragen: Es sollte die beauftragenden Gremien interessieren, inwieweit der Abschlussprüfer über branchenbezogene Erfahrungen verfügt. Vor einer Beauftragung sollten also Referenzen eingeholt oder Nachweise erbracht werden.

Ein nicht unwesentliches Qualitätsmerkmal stellen auch die Anzahl der branchenspezifisch ausgebildeten Mitarbeiter(innen) dar sowie die Anzahl der Berufsangehörigen, die für die Bearbeitung der vorgesehenen Abschlussprüfung zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls kann sich der Auftraggeber nachweisen lassen, an wie vielen derartigen Prüfungen die vorgesehenen Mitarbeiter(innen) schon teilgenommen haben und welche Qualifikation diese Mitarbeiter(innen) im Einzelnen haben.

Ebenso ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass vermeintlich gleiche Prüfungsleistungen von verschiedenen Abschlussprüfern zu unterschiedlichen Honoraren angeboten werden. Zur Absicherung des Auftraggebers und zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sollte sich der Auftraggeber eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorlegen lassen - und zwar insbesondere auch bezogen auf die schriftliche und mündliche Berichterstattung an das Aufsichtsgremium und Sonderleistungen (zum Beispiel gesonderte Bescheinigungen). Die Aussagen in den Prüfungsberichten können sehr voneinander abweichen, je nachdem, ob die Berichterstattung nur den Mindestanforderungen der berufsrechtlichen Standards entspricht oder darüber hinausgehende Analysen und Erläuterungen enthält.

Darüber hinaus sollte sich der Auftraggeber den Prüfungsaufwand des Abschlussprüfers differenziert nach Sollstunden und Personal (Angabe der Qualifikation/Einsatz von Berufsangehörigen) sowie entsprechende Stundensätze offenlegen lassen. Der reine Abgleich des Honorarvolumens kann kein ausreichendes Entscheidungskriterium sein.

Auch der branchenspezifische Umsatz eines Prüfungsunternehmens oder die Anzahl branchenbezogener Prüfungsmandate lässt Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Abschlussprüfers oder der Gesellschaft zu.

Es sollte auch kritisch analysiert werden, inwieweit man mit den Leistungen des bisherigen Abschlussprüfers zufrieden war. Dabei spielen die Erfahrungen mit der Tätigkeit des Abschlussprüfers vor Ort, der Inhalt und die Verständlichkeit des Prüfungsberichtes und die Präsentation der Prüfungsergebnisse vor den zuständigen Gremien eine entscheidende Rolle.

Abschließend könnte für den Auftraggeber auch von Interesse sein, inwieweit sich die Prüfungsgesellschaf mit den Werten des zu prüfenden Unternehmens identifiziert. Ein Blick in die Unternehmensphilosophie, das Leitbild beziehungsweise die Führungsgrundsätze der Prüfungsgesellschaft kann hilfreich sein.

Vor- und Nachteile des Prüferwechsels

Für einen Prüferwechsel spricht: Betriebsblindheit und eine Mandantenabhängigkeit können vermieden werden. Ein Wechsel kann eine größere Unabhängigkeit des Prüfers und eine verbesserte Prüfungsqualität herbeiführen.4

Sicherlich muss anerkannt werden, dass ein neuer Abschlussprüfer neue Sichtweisen und andere Prüfungsansätze einbringen wird. Allerdings ist zu fragen, ob hierfür nicht schon ein interner Prüferwechsel ausreichend ist. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Prüfers haben Berufsstand und Gesetzgeber umfassende Regelungen erlassen (vgl. § 319 HGB und 43 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO) ff.).

Rechnet sich ein Mehraufwand bei weniger Honorar?

Häufig sind bei einem Prüferwechsel beziehungsweise bei einer Neuausschreibung Honorarabsenkungen festzustellen. Ob sich diese tatsächlich und langfristig zum Vorteil der geprüften Unternehmen auswirken, wird bezweifelt.

Auch ist auf den totalen Wissensverlust im Rahmen einer externen Prüferrotation hinzuweisen. Dieser Verlust macht eine umfängliche Einarbeitung des neuen Abschlussprüfers notwendig, was automatisch zu Effizienzverlusten führt. Ebenso muss mit einem erhöhten Prüfungsaufwand gerechnet werden, der dann zum Teil mit einem reduzierten Honorarvolumen einhergeht. Es ist unter diesen Bedingungen nicht auszuschließen, dass die Prüfungsqualität leidet, wenn der Abschlussprüfer jährlich beziehungsweise kurzfristig wechselt. Dagegen scheint die Prüfungsqualität höher, die einem Prüfer obliegt, der bereits über eine mehrjährige Erfahrung mit dem Mandat verfügt.

Belegt wird dies durch amerikanische Erhebungen. Diese stellen fest, dass die Zahl der Haftungsfälle durch Prüfungsfehler bei Erst- und Zweitprüfungen signifikant höher liegt als bei Wiederholungsprüfungen. Auch wurde nachgewiesen, dass Betrugsfälle vermehrt bei Unternehmen auftraten, die erst kurz zuvor den Ab- schlussprüfer gewechselt hatten.5 Entsprechende Erhebungen für Deutschland liegen nicht vor.

Zwar überwacht der Berufsstand die Anforderungen an die Fort-, Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers. Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen einer routinemäßigen Qualitätskontrolle durch einen fremden Berufsangehörigen (Peer Review). Es kann aber nicht erwartet werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Prüfer und Geprüftem auf den neuen Abschlussprüfer verlustfrei übertragen wird.

Ein zwingendes Argument für den Prüferwechsel ist empirisch nicht nachgewiesen. Die Analyse der betriebswirtschaftlichen Vor- und Nachteile eines externen Prüferwechsels kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachteile insgesamt überwiegen.6 Die externe Prüferrotation ist per se also kein Instrument, um die Prüfungsqualität zu verbessern.

Die von Küting/Reuter durchgeführten empirischen Untersuchungen unterstreichen diese Feststellung. Die Auswertung der Jahresabschlussprüfungen der untersuchten DAX-Unternehmen zeigt, dass in den betrachteten sechs Perioden lediglich eine externe Wechselquote von 2,2 Prozent festzustellen ist. Der externe Prüferwechsel ist nur in Ausnahmefällen vorgenommen worden. Bei den ebenfalls untersuchten MDAX-Unternehmen fällt die Quote geringfügig höher aus (5,4 Prozent).Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, dass sich der Gesetzgeber nicht für eine generelle Prüferrotation ausgesprochen hat. In der Begründung zum Gesetzentwurf des deutschen Bilanzrechtsreformgesetzes heißt es, dass "die Nachteile einer solchen Regelung die Vorteile überwiegen und die externe Rotation auch im internationalen Vergleich unüblich ist".7

Auch interne Rotation sichert Qualität

Will man die oben genannten Vorteile eines Prüferwechsels weitgehend nutzen und die Nachteile vermeiden, so spricht dies eindeutig für eine interne Prüferrotation, das heißt die gleiche Prüfungsgesellschaft oder der gleiche Prüfer werden beauftragt, wobei jedoch gleichzeitig ein Wechsel des verantwortlichen Abschlussprüfers vereinbart wird. Diese Aussage kann jedoch nur gelten, wenn der Auftraggeber sicher ist, dass er durch einen branchenerfahrenen Abschlussprüfer geprüft wird und auch mit den Leistungen des Abschlussprüfers zufrieden ist. Abschließend kann darauf verwiesen werden, dass auch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die interne Rotation als probates Mittel zur Sicherung der Prüfungsqualität anerkennt.

Anmerkungen

1. Küting, Karlheinz; Reuter, Michael: Prüferwechsel in Deutschland : Empirische Untersuchung der Konzern-Abschlussprüfer von in Deutschland börsennotierten Unternehmen. In: Die Wirtschaftsprüfung Heft 22/2007, S. 953-962.
2. Küting, Karlheinz; Reuter, Michael: ebenda, S. 953; Niehus, Rudolf: Auswirkungen einer externen Pflichtrotation des Abschlussprüfers. In: Der Betrieb Heft 17/2004, S. 885-890. (Er zitiert eine durchschnittliche Mandatsdauer von 22 Jahren für Publikumsgesellschaften aus einer Studie des US-Rechnungshofes.)
3. Röhricht, Volker: Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. In: Die Wirtschaftsprüfung, Sonderheft 2001, S. 80-90; Niehus, ebenda, S. 885.
4. Niehus, Rudolf: Turnusmäßiger Wechsel des Abschlussprüfers. In: Der Betrieb Heft 31/2003, S. 1637-1643.
5. IDW-Work-Shop-Position (Arbeitspapier vom 6. Mai 2002 Abschnitt H 16) zitiert nach Niehus; ebenda, S. 1641.
6. Küting/Reuter; ebenda, S. 957.
7. Bundestags-Drucksache 15/3419, S. 42.

Autor/in:

  • Dr. Rüdiger Fuchs
Zuletzt geändert am:
  • 06.09.2011
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