Das bisherige Kindergeld, die Regelbedarfe für Kinder in SGB II/XII und der Kinderzuschlag werden in einer Kindergrundsicherung zusammengefasst. Das Existenzminimum soll durch einen einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag (folgt dem Kindergeld) und einem einkommensabhängigen Kinderzusatzbetrag regelmäßig über die Kindergrundsicherung abgedeckt sein. Sonder- und Mehrbedarfe sowie ergänzendes Bürgergeld soll über das SGB II als Auffangsystem gewährt werden. Familienservice-Stellen sollen zukünftig mittels eines Kindergrundsicherungschecks proaktiv prüfen, ob ein Anspruch auf den einkommensabhängigen Kinderzusatzbetrag besteht und Familien darüber informieren.
Der DCV fordert, dass neben einer besseren materiellen Absicherung, die neue Leistung Familien auch tatsächlich einfacher erreicht. Die beabsichtigte Erneuerung der Verteilungsschlüssel, die dazu führen, dass der Regelbedarf und damit die Leistung für Kinder steigt, ist dabei ein erster Schritt, ersetzt jedoch die Neudefinition des kindlichen Existenzminimums nicht.
Der DCV kritisiert, dass nicht alle Kinder und Jugendlichen von der Kindergrundsicherung profitieren werden, z. B. Kinder aus dem AsylbLG und weitere Gruppen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit. Der spezifischen Situation von Careleaver_innen wird mit dem Gesetzentwurf leider trotz unserer wiederholten Hinweise nicht Rechnung getragen. Kritisch ist auch, dass zukünftig nicht mit einem Antrag beim Familienservice alle Leistungen geltend gemacht werden können. Neben Sonder- und Mehrbedarfen müssen auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe (mit Ausnahme des Teilhabeleistungen und des Schulbedarfes) bei einer anderen Stelle beantragt werden. Der DCV fordert daher, dass beim Familienservice als zentrale Anlaufstelle auch diese Leistungen für Kinder angemeldet werden können (z. B. durch Antragsbündelung und Weiterleitung an die zuständige Behörde).