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neue caritas Pflege-Lehrkräfte

Hohe Qualifikation – moderne Vergütung

Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen werden im Juli 2015 in eine neue Eingruppierungs- und Vergütungsregelung übergeleitet. Hier die wesentlichen Punkte.

Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (DCV) eine neue Anlage 21a "Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen" zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des DCV (AVR) verabschiedet. Damit kam die lange und intensive Arbeit des Fachausschusses der Bundeskommission zu einem er­folgreichen Abschluss. Die AVR wurden entscheidend modernisiert.

In den letzten Jahren hatten sich die Anforderungen an Lehrkräfte an Pflegeschulen stark verändert. Damit wandelte sich auch das Berufsbild der sogenannten Unterrichtsschwestern und -pfleger grundlegend. Das Gesetz über die ­Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) stellt für die staatliche Anerkennung von Schulen Mindestanforderungen. So wird in § 4 Abs. 3 KrPflG vorausgesetzt, dass die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung besetzt ist. Ferner verlangt das Gesetz den Nachweis einer im Verhältnis zur Anzahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht.

Bei den vom KrPflG aufgestellten Mindestanforderungen handelt es sich in erster Linie um (Fach-)Hochschulabschlüsse als Diplom-Medizin- und Diplom-Pflegepädagog(inn)en, Diplom-Gesundheits- und Pflegewissenschaftler(innen) beziehungsweise um entsprechende Studiengänge mit Bachelor- und nachfolgenden Masterabschlüssen.

Dies hat zur Folge, dass die Lehrtätigkeit heute in der Regel auf dem Master­niveau (Master of Arts Lehrer Pflege und Gesundheit) angesiedelt ist. Daraus ergab sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den KrPflG-Anforderungen an Lehrende sowie entsprechend ausgebildeten Fachkräften einerseits und der nicht mehr adäquaten Berücksichtigung bei der alten AVR-Eingruppierung andererseits. Nach alter AVR-Rechtslage erfolgte die Anfangs-Eingruppierung in der KR-Gruppe 8 mit Aufstieg nach fünf Jahren in die KR-Gruppe 9 (nach Überleitung: Entgeltgruppe 9d).

Tab. 1 Altmann, SliwinskiTab. 1: Tabellenentgeld - Auszug aus Anlage B des TV-L - gültig ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016.

Tab. 2 Altmann, SliwinskiTab. 2: Bemessungssatz der Jahressonderzahlung - Auszug aus § 20 des TV-L.

Um eine an den Bedürfnissen der Einrichtungen orientierte Regelung entwickeln zu können, hat der Ausschuss eng mit Vertreter(inne)n aus der Praxis zusammengearbeitet. Ende 2014 führten seine Beratungen zu einem Ergebnis, die Verständigung auf einen Regelungstext für eine neue Anlage 21a zu den AVR für "Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen". Kernstück dieser Regelung ist die im Ausschuss entwickelte Entgeltordnung. Sie enthält spezifische Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an Pflegeschulen, die sich an der Mitarbeiter-Qualifikation orientieren und somit die geänderten Anforderungen an die Ausbildung abbilden. Ansonsten orientiert sich die neue Anlage - wie bereits die Anlage 21 "Besondere Regelung für Lehrkräfte" - am Tarifvertrag der Länder (TV-L) und verweist auf die dort gültige Entgelttabelle. Im Januar und Februar 2015 wurde schließlich eine Überleitungsregelung mit Überforderungsklausel verhandelt und formuliert. In der Sitzung der Bundeskommission am 26. März 2015 wurde die neue Regelung schließlich be­schlossen.

Der gesamte Regelungstext ist in dieser Ausgabe der neuen caritas auf S. 45 ff. abgedruckt. An dieser Stelle werden daher nur die nicht im Regelungstext enthaltenen aktuellen vergütungsrelevanten Größen der Neuregelung sowie einige Eckpunkte der Überleitung dargestellt.

Orientierung am Tarifvertrag der Länder

Für das Tabellenentgelt, die Höhe des Be­messungssatzes für die Jahressonderzahlung und den sogenannten Garantiebetrag (bei Höhergruppierung; ab 1. März 2015 in Höhe von 59,84 Euro) gelten die jeweils aktuellen Werte des TV-L. Dabei handelt es sich um einen Automatismus. Weder die Bundeskommission noch die Regionalkommissionen beschließen über diese Werte.
Die Orientierung am TV-L wurde - wie schon in der Anlage 21 zu den AVR "Besondere Regelungen für Lehrkräfte" -ge­wählt, weil der schulische Bereich in Deutschland grundsätzlich landesrechtlich geregelt und refinanziert ist. So erfolgt zum Beispiel die Vergütung in Bundesländern, in denen Altenpflegeschulen als Ersatzschulen refinanziert werden, schon heute nach TV-L. (Die Tatsache, dass die Regelungen für Krankenpflegeschulen durch das KrPflG bundeseinheitlich gelten, ist dabei unproblematisch.) Das Ziel, die Lehrer(innen) in den Caritas-Bildungseinrichtungen vergleichbar mit denen in Berufsbildenden Schulen zu tarifieren, wurde mit der Orientierung am TV-L erreicht.

Keine Schlechterstellung bei der Überleitung

Bestandsmitarbeiter(innen) werden zum 1. Juli 2015 in die Anlage 21a AVR übergeleitet. Dies geschieht nach den Regelungen des Anhangs B zur Anlage 21a AVR. Mitarbeitende, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am 1. Juli 2015 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. Dadurch ist garantiert, dass durch die Neuregelung niemand schlechtergestellt wird.

Schutz vor finanzieller Überforderung der Einrichtungen

Aufgrund der deutlichen Höherbewertung der Lehrkräfte durch die neuen Tätigkeitsmerkmale werden Mitarbeiter(innen) aber in der Regel zum Teil deutliche Einkommenszuwächse realisieren. Durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E12 sind in vielen Fällen durchaus Steigerungen von über 20 Prozent möglich.

Vor diesem Hintergrund kommt der in § 4 des Anhangs B zur Anlage 21a verankerten Überforderungsklausel eine wichtige Bedeutung zu. Die Regelung ermöglicht eine zeitliche Streckung der Vergütungssteigerungen über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren, wenn die umstellungsbedingten Mehrkosten mehr als 2,5 Prozent, bezogen auf die Steigerung der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung, betragen. Die "Umstellungsgewinne" werden dabei individualisiert, also bezogen auf den/die einzelne(n) Mitarbeiter(in) ermittelt und bei einem "Umstellungsgewinn" von mehr als 4,0 Prozent zeitlich gestreckt gewährt. Individuelle Umstellungsgewinne bis zu 4,0 Prozent werden daher direkt im ersten Jahr nach der Umstellung realisiert. Der restliche Gewinn kann auf weitere fünf Jahre verteilt werden. Da die Überleitung der Mitarbeiter(innen) in die neue Anlage zum 1. Juli 2015 erfolgt, werden die umstellungsbedingten Mehrkosten außerdem nur zur Hälfte im Jahr 2015 tatsächlich kostenwirksam. Die Vergütungen der von einer zeitlichen Streckung betroffenen Mitarbeiter(innen) nehmen vollumfänglich an zwischenzeitlichen Tariferhöhungen teil. Durch Dienstvereinbarung kann eine für die Mitarbeiter(innen) günstigere Streckung des Überleitungsgewinns vereinbart werden.

Ihre Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel müssen Rechtsträger bis zum 31. Dezember 2015 treffen. Die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen Mitarbeitervertretung im Vorfeld schriftlich vorzulegen und zu erläutern. Zudem hat der Rechtsträger unverzüglich eine Anzeige sowie die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu übersenden. Letztere leitet die Unterlagen an den zuständigen Ausschuss der Bundeskommission zur Kenntnisnahme weiter.

Dienstgeber-Attraktivität der Caritas steigt

Mit der neuen Anlage 21a wird in den AVR eine praxistaugliche, anreizkompatible Vergütungsregelung für Lehrer(in­nen) in Pflegeberufen geschaffen. Damit sind die AVR Vorreiter in der Tariflandschaft. In anderen großen Tarifwerken (so zum Beispiel im TVöD oder im TV-L) gibt es derzeit keine zeitgemäßen Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen für Lehr­kräfte in Pflegeberufen. Durch die im Ausschuss entwickelte neue Entgeltordnung für Lehrkräfte in Pflegeberufen wurde diese Lücke für den AVR-Bereich geschlossen.

Die Mitglieder des Ausschusses haben das Berufsbild der Lehrer(innen) im Gesundheits- und Sozialwesen mit einem längst überfälligen arbeits- und tarifrechtlichen Schritt weiterentwickelt. Das Ziel der faktischen Gleichstellung mit den nicht verbeamteten Kolleg(inn)en an den Schulen der Primar- und Sekundarstufen, Er­satz- und berufsbildenden Schulen etc. wurde mit diesem Beschluss für die Bildungseinrichtungen im Deutschen Caritasverband und die dort tätigen Pädago­g(inn)en erreicht.

Das Berufsbild der Un­terrichts­schwester beziehungsweise des Unterrichtspflegers an Alten- und Krankenpflegeschulen gehört somit der Geschichte an und wird ersetzt durch das moderne Bild des hochschulausgebildeten Lehrers, der komplexe Fachgebiete der Pflege, der Sozialen Arbeit, der Medizin sowie von Geistes- und Naturwissenschaften an modern ausgestatteten Bildungseinrichtungen und -zentren lehrt und gleichzeitig die praktische Ausbildung sicherstellt.

Die Arbeit des Ausschusses "Lehrerinnen und Lehrer im Gesundheits- und So­zialwesen" der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist nicht zuletzt auch ein gutes Beispiel für das konstruktive Potenzial des Dritten Weges.

Autor/in:

  • Norbert Altmann
  • Alfred Sliwinski
Zuletzt geändert am:
  • 11.06.2015
neue caritas Ausgabe 11/2015 neue caritas
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