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Gut zu wissen Vorsorge

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.

5 Tipps mit Juliane: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Fragen und Antworten zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für den Fall vorzusorgen, dass man wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst fällen kann: die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. In den folgenden Listen findest du jeweils Antworten auf häufige Frage zu den einzelnen Möglichkeiten. Wenn Fragen unbeantwortet bleiben, können Sie sich an unsere Onlineberatung wenden.

 

Die Patientenverfügung

Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Darin können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Krankheitssituationen medizinisch behandelt werden möchten. So können Sie festlegen, ob Sie im Ernstfall lebenserhaltende Maßnahmen erhalten möchten oder medizinische Geräte für diesen Zweck abgeschaltet werden sollen.

In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie vertrauen und die in Ihrem Namen handeln können. Diese springen zum Beispiel ein, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen allein zu treffen.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird in der Betreuungsverfügung festgehalten, welche Personen in einem Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer ausgewählt werden sollen.

Was ist eine Patientenverfügung?

Jeder Mensch hat das Recht selbst zu bestimmen, welche medizinische Untersuchungen und Behandlungen er haben will oder ablehnt. Damit Ihr Wille auch in Situationen beachtet wird, in denen Sie diesen nicht mehr äußern können, sollten Sie eine Patientenverfügung schreiben. Darin legen Sie für die Zukunft fest, welche ärztlichen Eingriffe für Sie in Ordnung sind, welche Heilbehandlungen und welche Untersuchungen Sie wünschen; aber auch welche Sie auf keinen Fall haben möchten.

Ein Arzt darf Sie nur behandeln, wenn Sie zustimmen. Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst. Können Sie das nicht mehr tun, muss sich der Arzt an das halten, was Sie vorab in der Patientenverfügung festgelegt haben. Gibt es keine Patientenverfügung muss ein Rechtlicher Betreuer oder ein Bevollmächtigter im Ihrem Sinne entscheiden.

Muss ich eine Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung ist eine (von mehreren) gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Vorsorge. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie sich dafür entscheiden. Beachten Sie, dass ein Arzt nur mit Zustimmung des Patienten eine Behandlung machen oder abbrechen kann. Was ist aber, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind? Eine Patientenverfügung kann sicherstellen, dass im Sinne des Patienten entschieden wird. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss jemand anderes stellvertretend über notwendige medizinische Behandlungen entscheiden. Das kann ein Bevollmächtigter oder ein rechtlicher Betreuer sein.

Sie sollten sich daher zumindest Gedanken darüber machen, wer medizinische Fragen für Sie entscheidet, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Übrigens: Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Damit wird sichergestellt, dass beispielsweise Heime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln.

Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

Sie können darin alle Fragen der medizinischen Behandlung oder Nichtbehandlung für einen späteren Zeitpunkt regeln. Alle Festlegungen müssen Sie genau beschreiben. Es müssen klare Entscheidungen für oder gegen etwas sein, nicht nur allgemeine Richtlinien oder Behandlungswünsche.

Wann kommt die Patientenverfügung zum Einsatz?

Die Patientenverfügung kommt nur zum Einsatz, wenn Sie nicht (mehr) in der Lage sind, selbst über eine medizinische Behandlung zu entscheiden. Dann wird geklärt, ob Ihre Patientenverfügung formell richtig ist. (Beim Verfassen der Patientenverfügung müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig gewesen sein und sie muss schriftlich vorliegen.)
Der Arzt muss sich an das halten, was Sie in der Patientenverfügung geschrieben haben. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die aktuell eingetretene Lebenssituation und die damit verbundenen Behandlungswünsche erwähnt haben und die nun geplante Maßnahme medizinisch indiziert ist.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Kommen Sie in die Situation, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung entscheiden können, greift Ihre Patientenverfügung. Haben Sie keine oder wird dort der aktuell eingetretene Fall nicht beschrieben, müssen andere für Sie entscheiden. Dazu müssen der von Ihnen vorab Bevollmächtigte oder der vom Gericht bestellte rechtliche Betreuer Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, feststellen und entsprechend entscheiden. Anhaltspunkte dafür können eine frühere (nicht verbindliche) Patientenverfügung sein, frühere Äußerungen des Patienten sowie Gespräche mit den Angehörigen über deren Einschätzungen. Dies alles gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Was passiert im Notfall?

In Situationen, in denen der Wille des Patienten nicht bekannt ist oder für die Kontaktaufnahme mit dem eventuell vorhandenen Bevollmächtigten oder Betreuer keine Zeit bleibt, ist der Arzt verpflichtet, die lebenserhaltende medizinisch notwenige Behandlung einzuleiten, die auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist.

Muss sich der Arzt an die Patientenverfügung halten?

Die Verfügungen müssen auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist das der Fall, muss Ihr(e) Betreuer(in) oder Ihr Bevollmächtigte(r) sie durchsetzen – und der Arzt muss sich danach richten.

Wer hilft mir beim Aufsetzen der Patientenverfügung?

Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist eine Beratung rechtlich nicht erforderlich. Wir empfehlen aber, dass Sie sich ausführlich informieren und auch beraten lassen. Hierfür gibt es viele Informationsbroschüren, unter anderem die des Bundesjustizministeriums.

Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich in erster Linie beim Arzt beraten lassen. Aber auch viele Hospize beraten und helfen weiter. Zu Fragen der Bevollmächtigung erhalten Sie Informationen und Beratung beispielsweise bei den Betreuungsvereinen der verbandlichen Caritas, aber auch bei den Betreuungsbehörden der Kommunen.

Was ist, wenn ich niemand habe, mit dem ich über meine Vorstellungen einer medizinischen Behandlung reden kann?

Dann ist die Patientenverfügung umso wichtiger, da ein rechtlicher Betreuer für Sie entscheiden muss, wenn Sie dies aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst können. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss er diese durchsetzen. Sollte diese nicht ganz schlüssig und eindeutig sein und nicht die konkrete Situation beschreiben und regeln, hat der Betreuer zumindest Anhaltspunkte für Ihren mutmaßlichen Willen und kann seine eigene Entscheidung als Betreuer danach ausrichten.

Welche Angaben dürfen in einer Patientenverfügung nicht fehlen?

Die Patientenverfügung muss Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift enthalten. Sie sollte die Situationen sehr präzise beschreiben, für die sie gelten soll und die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.

Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?

Hinterlegen Sie eine Kopie der Patientenverfügung bei den engsten Angehörigen und dem Hausarzt. Tragen Sie eine Karte bei sich, auf der Sie vermerken, dass es eine Patientenverfügung gibt, wo das Original hinterlegt ist und wer gegebenenfalls Bevollmächtigter ist.

Sie können eine Patientenverfügung gegen eine Gebühr auch hinterlegen bei:

  • Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Mainz e. V., Altenauergasse 1, 55116 Mainz, Tel:06131 / 22 11 17
  • Bundeszentralstelle des Humanistischen Verbandes, Berlin www.patientenverfuegung.de
Patientenverfügung oder Vollmacht – wie mache ich denn alles richtig?

Sie sollten sich zunächst überlegen, was Sie möchten, sich entsprechend informieren und zum Beispiel mit Ihrem Arzt sprechen. Informationsbroschüren können Sie als Hilfestellung verwenden und dann eine eigene, frei formulierte Patientenverfügung aufsetzen mit eindeutigen Entscheidungen. Wir empfehlen, zusätzlich jemanden zu bevollmächtigen, der diese Dinge künftig stellvertretend für Sie durchsetzt. Für manch einen reicht auch nur eine Vollmacht. Es ist für die meisten Menschen wesentlich leichter, allgemeine Behandlungswünsche für die Zukunft einem Bevollmächtigten mitzuteilen, als eine eindeutige Patientenverfügung mit klaren Entscheidungen aufzusetzen. Der Bevollmächtigte muss dann später auf der Grundlage dieser allgemeinen Wünsche eine jeweils aktuelle Entscheidung in Ihrem Sinne treffen und kann neueste medizinische Entwicklungen berücksichtigen.

Was passiert, wenn meine Angaben ungenau sind?

Entsprechen die in der vorliegenden Patientenverfügung gemachten Festlegungen nicht Ihrer aktuellen Situation, muss der rechtliche Betreuer oder der von Ihnen Bevollmächtigte Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, feststellen und entsprechend entscheiden. Anhaltspunkte dafür können eine frühere (nicht verbindliche) Patientenverfügung sein, frühere Äußerungen des Patienten sowie Gespräche mit den Angehörigen über deren Einschätzungen.

Der Arzt prüft mögliche ärztliche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand des Patienten und erstellt eine Prognose. Arzt und Betreuer erörtern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens.Der Betreuer bezieht bei der Feststellung des Patientenwillens nahe Angehörige und Vertrauenspersonen ein. Das Gleiche gilt für Bevollmächtigte.

Kann ich die Patientenverfügung ändern?

Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit formlos ändern, auch mündlich. Im Notfall geht das auch spontan und kurzfristig, sofern Sie in der Situation einwilligungsfähig sind.

Werden meine Angehörigen gefragt, wenn ich einer medizinischen Behandlung nicht mehr selbst zustimmen kann?

Familienangehörige werden vom Arzt einbezogen und gefragt, dürfen aber keine rechtsverbindliche Entscheidung für Sie treffen. Das kann nur der Patient selbst. Wenn Ihnen das nicht mehr möglich ist, greift die eventuell vorhandene Patientenverfügung – oder es entscheidet ein von Ihnen Bevollmächtigter, beziehungsweise ein vom Gericht bestellter Betreuer, in Ihrem Sinne. Das kann ein Familienangehöriger sein.

Wie lange ist die Patientenverfügung gültig?

So lange, bis sie vom Aussteller widerrufen wird. Dieser muss zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein.

Kann ich Vordrucke für meine Patientenverfügung verwenden?

Es gibt viele Broschüren, die Sie gut ins Thema einführen. Fertige Vordrucke sollten Sie nicht verwenden, denn in Ihrer Patientenverfügung geht es um Ihr Leben (und Sterben).
Die Entscheidungen sind tiefgreifend und brauchen Zeit. Das sollten auch die Menschen merken, die sich später danach richten müssen. Ihren Willen drücken Sie am besten durch persönliche und gut durchdachte Formulierungen aus.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?

Nutzen Sie die kostenlose Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge.

Zur Online-Beratung

Die Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.

Warum brauche ich überhaupt eine Vollmacht?

Niemand braucht zwingend eine Vollmacht. Die Entscheidung liegt bei jedem Einzelnen. Es gibt Menschen, die sich gerne absichern und rechtzeitig Vorsorge treffen. Andere lassen so etwas auf sich zukommen.
Im „schlimmsten Fall“ müssen Sie damit rechnen, dass ein vom Amtsgericht bestellter rechtlicher Betreuer ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie es nicht mehr selbst können.
Das kann jemand aus dem Familienkreis sein, oder eine Ihnen zunächst unbekannte Person. Der rechtliche Betreuer wird diese Aufgabe verantwortungsvoll und engagiert wahrnehmen. Dennoch empfinden viele Menschen die Bestellung eines rechtlichen Betreuers als Einmischung des Staates in persönliche, private Angelegenheiten.
Mit einer selbst aufgesetzten Vollmacht können Sie ein Höchstmaß an Privatsphäre sicherstellen, da Sie selbst bestimmen, wer für Sie entscheidet. Der Ehepartner oder die Kinder könnten übrigens nicht automatisch diese Rolle übernehmen. Auch sie benötigen eine Form der Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss der Rechtlichen Betreuung.

Was kann ich denn in der Vollmacht regeln?

Eine Vollmacht kann sich auf einzelne Rechtsgeschäfte beziehen, aber auch recht umfassend sein. Sie können darin finanzielle und behördliche Angelegenheiten, aber auch Angelegenheiten des Aufenthalts/Wohnortes und der Gesundheitssorge regeln.
Unser Tipp: Kombinieren Sie die Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung. Auch die Patientenverfügung lässt sich darin einbauen.

Was passiert, wenn es keine Vollmacht gibt?

Wenn jemand keine Vollmacht ausgestellt hat und irgendwann in die Situation kommt, dass er seine Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Anträge, Mietangelegenheiten oder die Organisation seiner ärztlichen Behandlung nicht mehr regeln kann, bestellt das Amtsgericht auf Antrag oder Anregung einen rechtlichen Betreuer.

Wer eignet sich als Bevollmächtigter?

Ein Bevollmächtigter darf sehr weitreichende Entscheidungen treffen und sollte unbedingt vertrauenswürdig sein. Da er oft über Jahre hinweg – bis zum Lebensende des Vollmachtgebers – tätig werden soll, empfiehlt es sich jüngere Menschen dafür einzusetzen. Viele bevollmächtigen den eigenen Ehepartner ohne zu bedenken, dass dieser in der Regel ähnlich alt ist und ebenfalls hilfsbedürftig werden kann. Also besser bei Kindern, Nichten und Neffen nachfragen.

Kann ich eine Vollmacht ändern?

Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit ändern. Allerdings immer nur in der gleichen Art und Weise wie die Ursprungsvollmacht (schriftlich, notariell beglaubigt, beurkundet, …).

Muss ich mit einer Vollmacht zum Notar?

Die Vollmacht sollte schriftlich vorliegen. Zum Notar müssen Sie nur, wenn mit der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen. Allerdings ist es für die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr hilfreich, wenn die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt (Unterschrift bestätigt) oder besser noch beurkundet ist (Geschäftsfähigkeit bestätigt). Die Kosten hierfür richten sich nach dem eigenen Einkommen/Vermögen. Inzwischen kann man sich die Unterschrift auch bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Das kostet derzeit zehn Euro (Stand 2013).

An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?

Nutzen Sie die kostenlose Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge.

Zur Online-Beratung

Die Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben. Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.

Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Der wird zuerst von einem Richter auf die Eignung überprüft, bevor er für Sie entscheiden darf. Zudem wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss ihm berichten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der nicht unter gerichtlicher Kontrolle steht. Allerdings muss auch der Bevollmächtigte in manchen Fällen beim Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen: Zum Beispiel, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter uneins über den Patientenwillen bei einer medizinischen Behandlung sind.

Wie muss eine Betreuungsverfügung abgefasst sein?

Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden: Sie können damit festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?

Nutzen Sie die kostenlose Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge.

Hinterlegung der Vollmachten und Verfügungen

Um dafür zu sorgen, dass die Dokumente zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden, können Sie diese in zentralen Registern hinterlegen:

  • Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Zentralarchiv beim DRK Ortsverein Mainz für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Beratung, Broschüren und Formulare zum Thema 

Die Vorsorge wirft viele Fragen auf. Beratung erhalten Sie hier:

  • Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge
  • Betreuungsvereine der Caritas, des SkF und des SKM
  • Deutsche Stiftung Patientenschutz – unterhält auch eine Schiedsstelle, die bei Konflikten um Patientenverfügungen berät und zwischen Beteiligten (egal ob Ärzte oder Angehörige) vermittelt.

Wichtige Informationen finden Sie in folgenden Broschüren:

  • Vorsorgen – Selbstbestimmt mein Leben regeln | Leitfaden von SKM und DKM mit Checklisten (Oktober 2017)
  • Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV, 2017)
  • Patientenverfügung (BMJV, 2017)
  • Christliche Patientenvorsorge (Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), 2018)

Da alle Vollmachten und Verfügungen immer auf die/den Einzelne(n) zugeschnitten sein sollten, gibt es für die Form einen großen Gestaltungsspielraum. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bietet Musterformulare für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung an. Bei Patientenverfügungen wird von solchen Formularvorlagen abgeraten, jedoch gibt es Textbausteine, die helfen können.

  • Zur Serviceseite Formulare, Muster und Vordrucke des BMJV
  • Weitere Formulare (auch in leichter Sprache) können Sie am Ende dieser Seite direkt herunterladen.
Online-Beratung Rechtliche Betreuung

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Hier finden Sie die Adressen der Beratungsstellen für Rechtliche Betreuung.

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Vorsorge-Vollmacht in „Leichter Sprache“ - Formular zum Ausfüllen

Downloads

PDF | 3,2 MB

Vorsorgen – Selbstbestimmt mein Leben regeln

Leitfaden zur letzten Lebensphase mit Checklisten zu Gesundheit, Vollmacht, Betreuung, Vermögen und Tod. Herausgegeben von SKM und DKM im Oktober 2017.
PDF | 259 KB

Formular für eine Vollmacht

Formular zum Ausfüllen, erstellt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
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