Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Darin können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Krankheitssituationen medizinisch behandelt werden möchten. So können Sie festlegen, ob Sie im Ernstfall lebenserhaltende Maßnahmen erhalten möchten oder medizinische Geräte für diesen Zweck abgeschaltet werden sollen.
In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie vertrauen und die in Ihrem Namen handeln können. Diese springen zum Beispiel ein, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen allein zu treffen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird in der Betreuungsverfügung festgehalten, welche Personen in einem Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer ausgewählt werden sollen.