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Häufig gestellte Fragen zur Kontopfändung

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die unsere Fachleute der Schuldnerberatungen immer wieder gestellt bekommen.

Kontopfändung (P-Konto)

P-Konto - was ist das?

Das P-Konto ermöglicht einen Pfändungsschutz des Girokontos. Pfändet ein Gläubiger ihr Konto ist das P-Konto die einzige Möglichkeit, Ihr Guthaben auf dem Konto zu sichern. 

Auf Ihr Verlangen muss die Bank das eigene Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Damit ist automatisch ein Grundbetrag im Monat auf dem Konto vor Pfändungen geschützt. Sofern Sie Kinder versorgen, können Schuldnerberatungsstellen eine Bescheinigung ausstellen, um diesen Freibetrag zu erhöhen. 

Die Schuldnerberatung unterstützt Sie bei Ihren Fragen zum P-Konto.

Warum ein P-Konto?

Wurde Ihr Konto gepfändet, darf Ihnen die Bank zunächst kein Geld – auch keine Sozialleistungen –ausbezahlen. Sie können jedoch Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dann können Sie bis zu einem festgelegten Freibetrag über Ihr Geld verfügen und Ihr Geld ist geschützt. Damit wird zumindest das Existenzminimum für Zahlungen der Miete, Strom und Lebensmittel gesichert. Sollten jedoch die Zahlungseingänge in einem Monat höher sein als der Freibetrag, dann muss die Bank den übersteigenden Teil an den Kontopfänder überweisen. 

Gilt der Kontopfändungsschutz auch für Selbständige?

Der Pfändungsschutz gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte von Selbständigen. Diese Regelungen sind aber auf die Bedürfnisse von Privathaushalten ausgerichtet und berücksichtigen nicht die Anforderungen aus der Selbständigkeit. So gibt es keinen besonderen Schutz der gesamten Umsätze oder der Umsatzsteuervorauszahlung.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Sie können jederzeit von Ihrer Bank verlangen, dass Ihr Konto als P-Konto geführt wird. Falls Ihr Konto bereits gepfändet wird, muss die Bank das Konto binnen 4 Geschäftstagen (Wochenende und Feiertage zählen nicht mit) in ein P-Konto umwandeln.

Wichtig: Der Antrag kann nur vom (zukünftigen) Kontoinhaber persönlich gestellt werden. Es ist also nicht möglich, dass z.B. der Ehegatte mit Hilfe einer Vollmacht die Umwandlung beantragt.

Muss mir die Bank ein P-Konto einrichten?

Sofern Sie bereits ein Konto bei einer Bank haben, ist diese Bank verpflichtet, dieses Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Das gilt nicht, sofern Sie bei einer anderen Bank bereits ein P-Konto haben.

Darüber hinaus gibt es in der Europäischen Union gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto. Wer über kein Konto verfügt kann bei jeder Bank einen Antrag auf ein Basiskonto stellen.  Mit der Beantragung können Sie gleichzeitig bestimmen, dass Ihr Konto ein P-Konto sein soll. Besteht allerdings bei einer anderen Bank bereits ein Konto, kann die Bank die Anfrage ablehnen. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Basiskonto

 

Mein Konto ist bereits gepfändet. Kann ich trotzdem ein P-Konto beantragen?

Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank vollzogen (Banken haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt der P-Kontoschutz ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Mein Konto ist überzogen. Bekomme ich ein P-Konto?

Ja, auch ein überzogenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bank wird allerdings das Limit umgehend sperren und die Restforderung auf einem gesonderten Konto sofort fällig stellen. 

Die Umwandlung eines überzogenen Girokontos ist immer dann erforderlich, wenn Pfändungen auf das Konto eingehen oder die betroffene Person einen Insolvenzantrag konkret plant. 

Manchmal weigern sich Banken, bei einem Minus auf dem Konto, einer Umwandlung zuzustimmen. Allerdings ist in § 850k ZPO genau dieser Fall konkret beschrieben. 


Kann ich den P-Konto-Schutz wieder löschen?

Ja, die Bank ist verpflichtet, den P-Konto-Schutz wieder aufzuheben, wenn Sie dies verlangen. Wenn der P-Konto-Schutz wieder gestrichen werden soll, müssen Sie dies der Bank mindestens vier Tage vor dem Monatswechsel mitteilen. Das Girokonto wird dann ohne Änderungen als normales Konto weitergeführt.

Bitte beachten Sie, dass dies nur möglich ist, wenn es keine Pfändungen auf dem Konto gibt oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. 

Kann ich mehrere P-Konten haben?

Nein. Jede Person darf immer nur ein einziges P-Konto führen.

Können mehrere Personen (z. B. Ehegatten) gemeinsam ein P-Konto haben?

Nein. Das P-Konto wird es nur als Einzelkonto geben. Ein vorhandenes Ehegattenkonto muss dann in zwei einzelne P-Konten umgewandelt werden.

Ändert sich meine Kontonummer?

Die bisherige Kontonummer bleibt in der Regel erhalten. Es kann sein, dass ein Wechsel stattfindet, wenn zum Beispiel ein Gemeinschaftskonto in zwei einzelne Konten umgewandelt wird. Manchmal vergeben Banken auch neue Kontonummern, wenn das Konto überzogen war und ein eigenes Guthabenkonto eingerichtet wird. 

Kann ich das P-Konto überziehen?

Nein. Das P-Konto gibt es nur als Guthabenkonto. Bei der Einrichtung eines P-Kontos wird das Dispolimit gekündigt.

Was kostet das P-Konto?

Das P-Konto darf nicht mehr kosten als ein gewöhnliches Konto. Sollte Ihre Bank für die Einrichtung oder Führung eines P-Kontos höhere Gebühren verlangen als bisher, wenden Sie sich bitte an eine Schuldner- oder Verbraucherberatungsstelle.

Gibt es beim P-Konto keine Pfändung mehr?

Doch. Auch das P-Konto kann eine Kontopfändung nicht grundsätzlich verhindern. Ihre monatlichen Geldeingänge werden beim P-Konto jedoch trotz Pfändung automatisch bis zu einem jährlich angepassten Freibetrag geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht den Pfändungsfreibetrag heraufsetzen.

Wie hoch ist mein Freibetrag?

Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.500,00 € je Kalendermonat vor Pfändungsmaßnahmen geschützt.

Wenn Sie verheiratet und/oder für Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, können Sie weitere Freibeträge beantragen. Der Grundfreibetrag erhöht sich um 561,43 € für die erste Person, für jede weitere Person um 312,78 €. Das gilt auch, wenn Sie Bürgergeld oder Grundsicherung für Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten. Bekommen Sie Kindergeld, so ist dieses ebenfalls geschützt.

Zusätzlich pfändungsfrei sind einmalige Sozialleistungen wie zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung, Klassenfahrt oder Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse. Erhalten Sie Geldleistungen zum Ausgleich eines Mehraufwandes wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, wie zum Beispiel Pflegegeld, sind diese Zahlungen auch nicht pfändbar.

Wenn Ihnen mehr als der Grundfreibetrag zusteht, müssen Sie bei Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung (gem. § 903 ZPO) vorlegen, auf welcher Ihr persönlicher Freibetrag inklusive aller Zusatzleistungen vermerkt ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie unter anderem von Ihrer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle. Bringen Sie bitte dazu die Kontoauszüge (auch digital) und alle Unterlagen mit, mit denen Sie die zusätzlichen Freibeträge nachweisen können.

Was passiert, wenn der geschützte Sockelbetrag überschritten werden?

Die Bank ist verpflichtet, die Geldeingänge, die den Grundbetrag bzw. einen erhöhten Sockelbetrag übersteigen, dem Gläubiger zu überweisen, allerdings mit einer Verzögerung von mindestens einem Monat. Damit besteht für den Kontoinhaber die Möglichkeit, zu prüfen, ob mit einer neuen P-Konto-Bescheinigung oder durch das Gericht eine Erhöhung des Freibetrages erreicht werden kann.

Was ist, wenn der geschützte Freibetrag für meine Lohneinkünfte nicht reicht?

Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Freibetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht wenden. Dort kann ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrages gestellt werden.

Der Freibetrag bei Gehältern kann entsprechend der Pfändungstabelle erhöht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und von geschützten Lohnbestandteilen wie Auslöse oder die Hälfte der Überstundenvergütung.

Pfändet ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger, zum Beispiel das Finanzamt oder das Hauptzollamt, muss sich der Schuldner an die jeweilige Vollstreckungsstelle dieses Gläubigers wenden.  

In unserem Faktenblatt finden Sie die Pfändungstabelle.

Wo bekomme ich ausführliche Informationen zum P-Konto?

Das Bundesverbraucherschutzministerium informiert auf seiner Webseite über das Pfändungsschutzkonto
und beantwortet oft gestellte Fragen. Weitere Infos zum P-Konto gibt es auch bei der Verbraucherzentrale.

Persönliche Beratung zum P-Konto erhalten Sie bei der Schuldnerberatung an Ihrem Wohnort. 

Weitere Tipps

  •  Erhalten Sie Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt für Ihr Kind und wird dadurch der Freibetrag überschritten, sind diese Beträge nicht extra geschützt. Richten Sie besser ein eigenes Konto für ihr Kind ein und lassen die Beträge dorthin überweisen.
  • Sollten Sie Ihren monatlichen Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag in den nächsten Monat übertragen. In diesem Folgemonat ist neben Ihrem persönlichen Freibetrag auch der Restbetrag des Vormonats pfändungsgeschützt.

Häufig gestellte Fragen rund ums Thema Schulden

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… für Schuldnerberatungen finden Sie durch die Beratungsstellensuche der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

 

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